Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0020-K/08
Zurückweisung einer verspäteten Maßnahmenbeschwerde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0020-K/08vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Vorsitzende des
Finanzstrafsenates Klagenfurt 4 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die
Beschwerde des A., vertreten durch B., vom 1. Oktober 2008, eingelangt beim
Unabhängigen Finanzsenat am 6. Oktober 2008 wegen angeblicher
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegenüber den Beschwerdeführer im Rahmen einer
zollbehördlichen Kontrolle am Parkplatz beim Grenzübergang in X. am
18. August 2008 durch Beamte des Zollamtes Y. als Finanzstrafbehörde
erster Instanz
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem mit 01.10.2008 (demnach 1. Oktober 2008)
datierten, an den "Unabhängigen Finanzsenat für Kärnten"
gerichteten als "Beschwerde gemäß
§ 152 FinStrG" bezeichneten
Schriftsatz des Beschwerdeführers mit dem Postaufgabestempel vom
2. Oktober 2008, ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als
Lenker des LKW Zuges a. am Parkplatz der Autobahn Ax beim
Grenzübergang in X. am 16.08.2008 (demnach 16. August 2008) offenbar
im Zuge einer zollbehördlichen Kontrolle durch Beamte des Zollamtes Y. der
Reispass und die Fahrzeugpapiere (Typen/Zulassungsschein) abgenommen worden
waren. Hierin erblickte der Beschwerdeführer einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt und sohin offensichtlich eine rechtswidrige Maßnahme als
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 152 Abs. 1
Finanzstrafgesetz (FinStrG) ist gegen die Ausübung einer behaupteten
derartigen unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt das Rechtsmittel der
Beschwerde zulässig, über welches gemäß
§ 62
Abs. 1 und 4 FinStrG der Vorsitzende desjenigen Berufungssenates des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu
befinden hat, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige
Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß
§ 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort genannten Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde. Entsprechend der derzeit geltenden
Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates ist dies im
gegenständlichen Fall der Vorsitzende des Finanzstrafsenates
Klagenfurt 4 des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG
beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt bei Beschwerden
gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den
Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab
dem Wegfall dieser Behinderung. Eine derartige Behinderung über den Tag der
in Rede stehenden Zollkontrollhandlung hinaus ist dem Anbringen nicht zu
entnehmen; die Beschwerdefrist begann im gegenständlichen Fall daher am
16. August 2008 und lief am 16. September 2008 ab.
Gemäß
§ 150 Abs. 3 FinStrG war
die Beschwerde entweder bei der Behörde einzubringen, die die kritisierte
Amtshandlung begangen hat bzw. - wie im vorliegenden Fall - bei der zur
Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinstrG gelten
für Anbringen bzw. Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO werden die
Tage des Postenlaufes in eine Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet. Da - wie
oben ausgeführt - die gegenständliche Beschwerde erst am
2. Oktober 2008, demnach 16 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der
Post zum Zweck der Zustellung übergeben und erst am 6. Oktober 2008
beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht worden war, war die
gegenständliche Beschwerde spruchgemäß gemäß
§ 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als verspätet
zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 6. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 62 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-K/08
- Stammnummer
- 37172
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF