Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1878-W/06
Vorschreibung eines Säumniszuschlags, wenn im Vorlageantrag kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1878-W/06vom 06.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.K., W., vertreten durch R.P.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 9. Juni 2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr J.K., der Berufungswerber, erhob am
5. Oktober 2005 Berufung gegen den Gebührenbescheid vom
1. September 2005, welche das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom
16. März 2006 erledigt hat. Ein Vorlageantrag wurde vom
Berufungswerber am 20. April 2006 eingebracht.
Mit Bescheid vom 27. März 2006 hat das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den mit der Berufung
gegen den Gebührenbescheid verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
der betreffenden Abgabenforderung abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern dazu aus, dass die dem
Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt sei. Für die
Entrichtung der Abgabe wurde eine Nachfrist bis zum 3. Mai 2006
gesetzt.
Mit dem Vorlageantrag wurde kein neuerlicher Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gestellt.
Da die Abgabenschuldigkeit nicht bis zum
3. Mai 2006 entrichtet wurde, hat das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages vom 9. Juni 2006 einen Säumniszuschlag in
der Höhe von € 115,-- (2 % der mit Bescheid vom
1. September 2005 festgesetzten Gebühren in der Höhe von
€ 5.750,02) vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Berufungswerber gegen die Berufungsvorentscheidung vom
16. März 2006 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt hat, sodass
die Begründung des Bescheides vom 27. März 2006 über
die Abweisung des Aussetzungsantrages nicht zutreffe. In der
Rechtsmittelbelehrung der Berufungsvorentscheidung vom
16. März 2006 werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass bei rechtzeitiger Einbringung des Antrages auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung ab diesem
Zeitpunkt wieder als unerledigt gilt. Der Berufungswerber sei daher auf Grund
der Rechtsmittelbelehrung berechtigter Weise der Ansicht gewesen, dass mit dem
fristgerecht gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung zweiter
Instanz kein weiterer Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem.
§ 212a BAO notwendig sei, da über seine Berufung eben nicht
entschieden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung ergehenden a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (Antrages auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) nicht aus.
Laut Aktenlage wurde die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Gebührenbescheid vom 1. September 2005 mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2006 erledigt. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO von der
Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in
§ 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigung der Berufung zu
verfügen (vgl. VwGH 22. 1. 2001, 2000/17/0266).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
31. 3. 1998, 93/13/0225 entschieden:
"Unbestritten
ist, dass das Finanzamt anlässlich der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 1989 den Ablauf der zum damaligen Zeitpunkt
bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen gehabt hätte.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde erlosch diese Verpflichtung
weder durch Zeitablauf noch dadurch, dass der Beschwerdeführer einen Antrag
auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz stellte, sodass das Berufungsverfahren betreffend die strittigen Abgaben
(Umsatzsteuer für die Jahre 1980 bis 1982) nach wie vor aufrecht war. Auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer der oben wiedergegebenen
Gesetzesanordnung entsprechend, einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung eingebracht hat und dieser vom Finanzamt bewilligt wurde, stand der
vom Gesetz geforderten Bescheiderlassung betreffend die Verfügung des
Ablaufes der ursprünglich bewilligten Aussetzung der Einhebung nicht
entgegen. Die belangte Behörde vermengt in unzulässiger Weise die
ursprüngliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit der neuerlichen
diesbezüglichen Bewilligung auf Grund des Antrages vom 31. Mai 1989. Sie
vertritt die Auffassung, dass eine neuerliche Bewilligung nur
rechtmäßig gewesen wäre, wenn das Finanzamt vorher
(anlässlich des Ergehens der Berufungsvorentscheidung) den Ablauf der
ursprünglichen Bewilligung verfügt hätte. Da dies aber nicht
geschehen sei, sei die nach wie vor aufrechte ursprüngliche Bewilligung
einer neuerlichen Bewilligung entgegengestanden.
Diese
Rechtsansicht ist verfehlt. Wie bereits gesagt, erlischt der Gesetzesauftrag,
anlässlich der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung den Ablauf einer
bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch, dass das
Finanzamt dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung nicht nachkommt. Dem Gesetz ist auch eindeutig zu
entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter
gelten soll, wenn nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt wird. Vielmehr sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen
ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen
allfällige neuerliche Bewilligung vor. Dem Einwand der belangten
Behörde, einem neuerlichen Antrag stehe die nach wie vor aufrechte
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entgegen, weil deren Ablauf
Gesetzwidrigerweise nicht verfügt worden sei, kommt somit keine
Berechtigung zu. Er beruht auf der unrichtigen Rechtsansicht, dass durch das
gesetzwidrige Untätigbleiben des Finanzamtes ein einheitlicher
ununterbrochener Aussetzungszeitraum entsteht, sofern ein rechtzeitiger Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt wird."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien hatte anlässlich der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom
16. März 2006 den Ablauf der zum damaligen Zeitpunkt bewilligten
Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Diese Verpflichtung erlischt auch
dann nicht, wenn der Berufungswerber einen Vorlageantrag (Antrag auf Erledigung
der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) stellt, sodass das
Berufungsverfahren betreffend die strittige Abgabe nach wie vor aufrecht ist.
Dem § 212a Abs. 5 BAO entsprechend ist bei Einbringung eines
Vorlageantrages (Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz) neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung einzubringen.
Dem Bescheid vom 27. März 2006, mit welchem
der Aussetzungsantrag des Berufungswerbers abgewiesen wurde, ist zu entnehmen,
dass für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist bis zum
3. Mai 2006 gesetzt wurde. Diese Frist wurde nicht verlängert,
schon gar nicht durch die Einbringung eines Vorlageantrages (Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz).
Nach § 217 BAO tritt, wenn eine Abgabe nicht
spätestens mit Fälligkeitstag entrichtet wird, mit Ablauf dieses Tages
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht hinausgeschoben wird. Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt für Abgaben, für die in
Folge eines rechtzeitigen Antrages eine Aussetzung der Einhebung bewilligt
wurde, erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 212a Abs. 7 BAO
ein.
Nach § 212a Abs. 7 BAO steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine
Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den
Ablauf der Aussetzung oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 BAO zu.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die
Zahlungsverpflichtung durch die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
hinausgeschoben wurde. Dem Gesetz entsprechend wurde nach dem verfügten
Ablauf der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 7 BAO ein Monat Frist
für die Entrichtung der Abgaben eingeräumt. Da die Abgaben innerhalb
dieser Frist nicht entrichtet wurden, wurde der Säumniszuschlag im Sinne
der oben zitierten Bestimmung zu Recht vorgeschrieben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1878-W/06
- Stammnummer
- 37162
- Gültig
- 06.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF