Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2785-W/07
Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2785-W/07vom 03.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn GL, vom 29. Juli 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 16. Juli 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) entschieden:
Die Berufungen
hinsichtlich der Anspruchszinsen 2002 bis 2004 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Berufungen betreffend
Anspruchszinsen 2005 und 2006 werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 16. Juli 2007 setzte das
Finanzamt für die Jahre 2002, 2003 und 2004 Anspruchszinsen in Höhe
von € 291,65, € 291,65 und € 135,52 fest.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wandte
sich der Berufungswerber gegen die Festsetzung der zugrunde liegenden
Einkommensteuer und führte hinsichtlich der Anspruchszinsen aus, dass er
insbesondere befremdend finde, dass ihm aufgrund der "verspäteten"
Steuererklärungen insgesamt € 715,84 an Anspruchszinsen
verrechnet würden. Aufgrund seiner rechtzeitigen Anfragen bei den
zuständigen Behörden treffe ihn seines Erachtens diesbezüglich
kein Verschulden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig
ist.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Auch der Hinweis, dass dem Bw. kein Verschulden treffe,
erweist sich als nicht zielführend, da die Anspruchszinsen (mögliche)
Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollen, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben.
Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an
(vg. Ritz, BAO. Handbuch, 124).
Bezüglich der Einkommensteuer 2005 und 2006 wurden
laut Aktenlage jedoch keine Anspruchszinsen festgesetzt. Daher erweisen sich die
dagegen eingebrachten Berufungen als unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2785-W/07
- Stammnummer
- 37154
- Gültig
- 03.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF