Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0088-Z1W/06
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0088-Z1W/06vom 02.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Christian
Strobl, Rechtsanwalt, 8230 Hartberg, Ferdinand-Leihs-Strasse 9, vom
13. November 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
16. Oktober 2006, Zl. 100/92114/29/2005-AFE/SW, betreffend Aussetzung
der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. September 2006 wies das Zollamt Wien
den Antrag des Bf. auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben ab.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet
der Bw. ein, nicht gewusst zu haben und auch nicht wissen haben zu können,
dass es sich bei den angekauften 7.000 Stück Zigaretten um Schmuggelware
handelt.
Der Bw. bringt weiters vor, dass er als afghanischer
Staatsbürger in Österreich um Asyl angesucht habe und derzeit eine
monatliche Unterstützung in der Höhe von € 150,00, von welcher er
leben müsse erhalte. Bei Vollstreckung der Abgabenschuld wäre der Bw.
in seiner Existenz bedroht und gefährdet.
Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der nunmehr
in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Nach Wiederholung des bisherigen Verwaltungsgeschehens
verwies der Bf. erneut darauf nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den
Zigaretten um Schmuggelware handle und führte erneut seine oben
wiedergegebene finanzielle Lage als Asylwerber ins Treffen. Bei sofortiger
Vollstreckung der Finanzschuld wäre der Bf. daher in seiner Existenz
gefährdet, da er weder in der Lage sei die entsprechende Einfuhrzollschuld
zu bezahlen, noch eine Ratenzahlung zu leisten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen darf um
Wiederholungen zu vermeiden auf die ergangene Berufungsvorentscheidung verwiesen
werden.
Auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als
erkennende Behörde können im vorliegenden Fall keine Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung festgestellt werden.
Auf die in der Abgabensache ergangene Berufungsentscheidung
ZRV/0077-Z1W/06 darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden.
Die zweite Voraussetzung des Art. 244 ZK, welche alternativ
eine positive Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
Abgaben ermöglicht, ist die Entstehung eines unersetzbaren Schadens durch
die Vollziehung für den Beteiligten.
Die durch die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende
Gefahr eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung
verursacht werden. Dies folgt aus dem erkennbaren Sinn der Vorschrift,
irreparable Schäden durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu
vermeiden. Dabei spielt die angefochtene Entscheidung für diese
Schäden aber keine Rolle mehr, wenn die Schäden auch ohne die
angefochtene Entscheidung eintreten können (s. FG Düsseldorf v.
18.9.1995 4V 377/94 A (Z), ZfZ 1996, 125f.). Das ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Schaden, beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit, auf Grund der
wirtschaftlichen Lage des Einfuhrabgabenschuldners ohnehin eintritt oder zu
erwarten ist. (Witte ZK Rz 26 zu Art. 244)
Dieser Umstand liegt beim Bf., der nach seinen eigenen
Angaben von einer monatlichen Unterstützung als Asylwerber in der Höhe
von € 150,00 leben muss, zweifellos vor.
Kein unersetzbarer Schaden liegt weiters dann vor, wenn der
Einfuhrabgabenschuldner über kein Vermögen verfügt in das
vollstreckt werden könnte.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Zweifels an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung und des Vorliegens eines
unersetzbaren Schadens war die Beschwerde daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 2.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0088-Z1W/06
- Stammnummer
- 37133
- Gültig
- 02.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF