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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0088-Z1W/06

Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0088-Z1W/06vom 02.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt, 8230 Hartberg, Ferdinand-Leihs-Strasse 9, vom 13. November 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 16. Oktober 2006, Zl. 100/92114/29/2005-AFE/SW, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 7. September 2006 wies das Zollamt Wien den Antrag des Bf. auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben ab. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet der Bw. ein, nicht gewusst zu haben und auch nicht wissen haben zu können, dass es sich bei den angekauften 7.000 Stück Zigaretten um Schmuggelware handelt. Der Bw. bringt weiters vor, dass er als afghanischer Staatsbürger in Österreich um Asyl angesucht habe und derzeit eine monatliche Unterstützung in der Höhe von € 150,00, von welcher er leben müsse erhalte. Bei Vollstreckung der Abgabenschuld wäre der Bw. in seiner Existenz bedroht und gefährdet. Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Nach Wiederholung des bisherigen Verwaltungsgeschehens verwies der Bf. erneut darauf nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Zigaretten um Schmuggelware handle und führte erneut seine oben wiedergegebene finanzielle Lage als Asylwerber ins Treffen. Bei sofortiger Vollstreckung der Finanzschuld wäre der Bf. daher in seiner Existenz gefährdet, da er weder in der Lage sei die entsprechende Einfuhrzollschuld zu bezahlen, noch eine Ratenzahlung zu leisten. Über die Beschwerde wurde erwogen: Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen darf um Wiederholungen zu vermeiden auf die ergangene Berufungsvorentscheidung verwiesen werden. Auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als erkennende Behörde können im vorliegenden Fall keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung festgestellt werden. Auf die in der Abgabensache ergangene Berufungsentscheidung ZRV/0077-Z1W/06 darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Die zweite Voraussetzung des Art. 244 ZK, welche alternativ eine positive Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben ermöglicht, ist die Entstehung eines unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung für den Beteiligten. Die durch die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht werden. Dies folgt aus dem erkennbaren Sinn der Vorschrift, irreparable Schäden durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu vermeiden. Dabei spielt die angefochtene Entscheidung für diese Schäden aber keine Rolle mehr, wenn die Schäden auch ohne die angefochtene Entscheidung eintreten können (s. FG Düsseldorf v. 18.9.1995 4V 377/94 A (Z), ZfZ 1996, 125f.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden, beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit, auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Einfuhrabgabenschuldners ohnehin eintritt oder zu erwarten ist. (Witte ZK Rz 26 zu Art. 244) Dieser Umstand liegt beim Bf., der nach seinen eigenen Angaben von einer monatlichen Unterstützung als Asylwerber in der Höhe von € 150,00 leben muss, zweifellos vor. Kein unersetzbarer Schaden liegt weiters dann vor, wenn der Einfuhrabgabenschuldner über kein Vermögen verfügt in das vollstreckt werden könnte. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Zweifels an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

Aussetzung der Einhebungunersetzbarer SchadenKausalitätkein vollstreckbares Vermögen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0088-Z1W/06
Stammnummer
37133
Gültig
02.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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