Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0077-Z1W/06
Ankauf drittländischer Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0077-Z1W/06vom 02.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Christian
Strobl, Rechtsanwalt, 8230 Hartberg, Ferdinand-Leihs-Strasse 9,vom
6. Oktober 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
7. September 2006, Zl. 100/00000/00/2005-AFE/SW, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die
Abgabenerhöhung wird mit € 1,95 neu festgesetzt im übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das
Berechnungsblatt zur Abgabenerhöhung bildet einen Teil des Spruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 schrieb das Zollamt Wien dem
Bf. die entstandene Eingangsabgabenschuld für 7.000 Stk. Zigaretten
verschiedener Marken gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter
Anstrich Zollkodex sowie eine Abgabenerhöhung zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter im wesentlichen vor, dass es
richtig sei, dass er die spruchgegenständlichen Zigaretten gekauft habe,
jedoch habe er nicht gewusst, dass es sich bei den Zigaretten um Schmuggelware
handelt. Vom Verkäufer sei ihm mitgeteilt worden, dass er ein nahe
gelegenes Tabakgeschäft habe. Der Bf. führt weiters aus, er habe nicht
gewusst und konnte auch nicht wissen, dass es sich um Schmuggelware handle,
gegebenenfalls hätte er die Zigaretten nicht gekauft.
Das Zollamt wies vorstehende Berufung mit der nunmehr in
Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens, ohne in der
Sache Neues vorzubringen erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter den
Rechtsbehelf der Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht
eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware
vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
Zollschuldner sind gemäß Abs. 3, dritter
Anstrich die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz
gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbes oder des Erhalts der Ware
wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Entsteht außer in den hier nicht zutreffenden
Fällen des Abs. 2 gemäß 108 ZollR-DG eine Zollschuld nach Art.
202 ZK, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag
entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen
wäre.
Der Kauf der Zigaretten durch den Bf. sowie deren
drittländische Herkunft sind nach dem bisherigen Verfahrensergebnis
unbestritten und durch den Akteninhalt erwiesen.
Dem Einwand des Bf. nicht gewusst zu haben, bzw. nicht
vernünftiger Weise wissen zu müssen, dass die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht wurden steht dessen Erstaussage entgegen, in der er
angibt, deswegen nach Wien gefahren zu sein, um Zigaretten billiger als in der
Trafik zu erwerben.
Dadurch ist auch die nunmehrige Rechtfertigung, geglaubt zu
haben, dass er die Zigaretten in einem Geschäft bzw. einer Trafik kaufe als
nicht glaubwürdig zu betrachten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen,
dass der Erstaussage in der Regel erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt,
weil diese noch unbeinflußt vom weiteren Verwaltungsgeschehen und den
damit verbundenen Rechtsfolgen erfolgte.
Weiters ist durch die Medienberichterstattung als allgemein
und damit auch dem seit dem Jahre 2002 in Österreich aufhältigen Bf.
bekannt vorauszusetzen, dass Zigaretten in Österreich grundsätzlich
nur in Trafiken zum vorgesehenen Verschleißpreis abgegeben werden
dürfen. Dazu kommt, dass die Zigaretten nach den Feststellungen des
Zollamtes als Exportzigaretten bezeichnet sind.
Der Bf. wusste somit bzw. hätte vernünftiger
Weise wissen müssen dass diese Zigaretten vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden. Bei der Beurteilung des Kriteriums
des vernünftiger Weise hätte wissen müssen ist im übrigen
auf den Wissensstand des vernünftigen Beteiligten abzustellen. Ihm muss die
Unkenntnis nach den objektiven, nicht fern liegenden Umständen des
Einzelfalles zur Last gelegt werden können. Auch persönliche
Unkenntnis vermag dabei nicht gutgläubig zu machen.
Die dem Grunde und den Säumniszeiträumen nach zu
Recht bestehende Abgabenerhöhung war betragsmäßig zu korrigieren
und ist deren Berechnung aus dem beiliegenden Berechnungsblatt
ersichtlich.
Die Vorschreibung der Zollschuld und der
Abgabenerhöhung erfolgten daher zu Recht und war aus diesem Grunde
vorstehende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0077-Z1W/06
- Stammnummer
- 37127
- Gültig
- 02.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF