Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2441-W/07
Übertragung von Wohnungseigentumsanteilen aus einer Eigentümergemeinschaft und Rückübertragungsverpflichtung neu parifizierter Anteile.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2441-W/07vom 02.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der eine gleichteilige Miteigentümer einer Eigentümerpartnerschaft nach §13 WEG 2002 für den Verkauf seiner Anteile 75% des Kaufpreises erhält und der andere Miteigentümer für den Verkauf seiner Anteile 25% des Kaufpreises plus den Rückübertragungsanspruch von neu zu parifizierenden Wohnungseigentumsanteilen, so liegt kein Erwerbsvorgang zwischen den Teilnehmern der Eigentümerpartnerschaft hinsichtlich der Hälfte der rück zu übertragenden neu parifizierten Wohnungseigentumsanteile vor.
Ein fakultativer Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung nur für den Fall, dass der Berufung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, ist unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch G, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 7. Mai 2007, Steuernummer, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 18. 3. 2005 haben der Berufungswerber
(Bw), Herr R., und Frau M die in ihrem außerbücherlichen Eigentum
befindlichen je 8575/173.400-tel Anteile der Liegenschaft EZ x KG y (Punkt 1.1
des Vertrages) um einen Kaufpreis von € 675.000,- an Herrn M. und
Herrn H. verkauft.
Laut Punkt 1.2 des Vertrages teilen sich entsprechend der
Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, Zentrale Schlichtungsstelle,
AZ: xxx, die von den beiden Verkäufern erworbenen 17150/173400-tel Anteile
(die beiden Vertragspartner bilden eine Eigentümerpartnerschaft im Sinne
der §§13ff WEG 2002)auf wie folgt:
a) auf die Büroflächen im 1. Stock des Hauses
entfallen 15410/173400-tel Anteile;
b) auf die im 1. Kellergeschoss gelegenen Lager zwei
Lagerräume, 2 Waschr.) entfallen 1300/173400-tel Anteile;
c) auf das im 1. Kellergeschoss gelegene Lager entfallen
300/173400-tel Anteile;
d) auf die Keller im 2. Kellergeschoss gelegenen beiden
Lagerräume entfallen je 70/173400-tel Anteile.
Den Gegenstand des Kaufvertrages bildeten, da die Teilung
des gegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes wie in Punkt 5.0 des
Kaufvertrages geregelt, im Grundbuch noch nicht durchgeführt werden konnte,
das in Punkt 1.1 des Kaufvertrages beschriebene Wohnungseigentumsobjekt zu den
gegenständlichen Vertragsbedingungen. Demzufolge haben laut Punkt
1.4 die Verkäufer
je zur Hälfte ihre in Punkt 1.1 dieses Kaufvertrages angeführten
Liegenschaftsanteile samt damit untrennbar verbundenem Wohnungseigentumsobjekt
an die Käufer verkauft. Die Käufer erwarben die gegenständlichen
Liegenschaftsanteile zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums
(Eigentümerpartnerschaft gemäß
§13ff WEG 2002) und
erklärten sich die Käufer daher auch einverstanden, dass die
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile der Käufer
gemäß
§5 Abs.3, §13 Abs. 3 WEG 2002 im Zuge der
Begründung von Wohnungseigentum im Grundbuch miteinander verbunden werden
sollten. Die Käufer verpflichteten sich jedoch gemäß
Punkt 1.5, nur die im beiliegenden Plan Beilage ./A rot umrandet eingezeichneten
Teile des obgenannten Wohnungseigentumsobjektes sowie den im Plan Beilage ./C.
ebenfalls rot umrandeten Kellerraum selbst zu nutzen. Das ausschließliche,
unentgeltliche, unwiderrufliche; immerwährende und wiederholt an Dritte,
entgeltlich wie unentgeltlich, übertragbare Nutzungsrecht an den
übrigen mit dem Wohnungseigentumsobjekt verbundenen Räumlichkeiten, in
den dem Kaufvertrag angeschlossenen Plänen grün schraffiert
eingezeichnet, sollte Herrn R. und dessen jeweiligen Rechtsnachfolgern alleine
zustehen. Den Käufern sollte kein wie immer geartetes Nutzungsrecht oder
Verwertungsrecht an den Herrn R. genutzten Räumlichkeiten zustehen. Frau M
erklärt sich mit der Einräumung des vorgenannten Nutzungsrechtes
ausschließlich zugunsten von Herrn R, einverstanden und wird
diesbezüglich keine wie immer gearteten Forderungen an die Käufer
stellen.
Das vertragsgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt
wie in Punkt 1.1 des Kaufvertrages beschrieben, sollte in mehrere
selbständige Wohnungseigentumsobjekte aufgeteilt werden, wobei die von den
Käufern erworbenen, in den Plänen Beilagen ./A und ./C. rot umrandet
eingezeichneten Räumlichkeiten nach Teilung ein Wohnungseigentumsobjekt
bilden sollten. Die, in den beiliegenden Plänen grün schraffiert
eingezeichneten übrigen Wohnungseigentumsobjekte sollten nach vollzogener
Aufteilung Herrn R. oder einem von diesem namhaft Dritten gehören. Die
Käufer verpflichteten sich, nach Vorliegen der, zur grundbücherlichen
Durchführung der Teilung des Wohnungseigentumsobjektes notwendigen
behördlichen Bewilligungen und sonstigen Urkunden, alles zu unternehmen,
damit das Eigentumsrecht von Herrn R. an den neu entstehenden, diesem
künftig als Eigentümer gehörenden Wohnungseigentumsobjekte (=
sohin die in den angeschlossenen Plänen grün schraffiert
eingezeichneten Flächen) im Grundbuch einverleibt werde. Die Käufer
verpflichteten sich weiters, einen Vertrag mit Herrn R. zur unentgeltlichen
Rückübertragung des Eigentumsrechtes an den im beiliegenden Lageplan
grün schraffiert eingezeichneten Flächen abzuschließen
(Festgehalten wurde, dass nach erfolgter Teilung und unentgeltlicher
Eigentumsrückübertragung den Käufern gemeinsam ca. 10.392/173400-
teile an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft verbleiben würden).
Für die an R. zurück zu übertragenden Wohnungseigentumsobjekte -
grün schraffierte Flächen in den diesem Kaufvertrag angeschlossenen
Beilagen - wurde von den Käufern auch kein Kaufpreis bezahlt. Frau M
erklärt sich mit diesem Vertragspunkt ausdrücklich einverstanden und
wird diesbezüglich keine wie immer gearteten Forderungen an die Käufer
stellen.
Laut Punkt 2.1 des Kaufvertrages betrug der vereinbarte
Kaufpreis für den in Punkt 1.2 näher bezeichneten Kaufgegenstand,
sohin für die im beiliegenden Plan Beilage ./A rot umrandet eingezeichneten
Räumlichkeiten € 675.000,-. Für die übrigen, nicht der
Nutzung des Käufers überlassenen Räumlichkeiten, die in den dem
Kaufvertrag angeschlossenen Plänen grün schraffiert eingezeichnet
sind, haben die Käufer im Hinblick auf ihre vertragliche Verpflichtung,
nach Vorliegen der Teilungsvoraussetzungen dem Verkäufer R. das
Eigentumsrecht an den in den beiliegenden Lageplänen ./A bis ./C grün
schraffiert eingezeichneten Räumlichkeiten wieder einzuräumen, keinen
Kaufpreis bezahlt.
Laut Punkt 2.4 des Vertrages haben die Verkäufer
miteinander vereinbart, dass von der in den beiliegenden Plänen ./A und ./C
rot umrandet eingezeichneten Fläche die Verkäuferin M 75,92% und der
Verkäufer, R. , unter Berücksichtigung des an ihn nach Teilung des
Wohnungseigentumsobjektes unentgeltlich zurück zu übertragenden Teiles
des Wohnungseigentumsobjektes 24,08 % verkauft.
Laut Punkt 2.7 des Vertrages ist Frau M ein Kaufpreisteil
in Höhe von € 512.460,00 zuzurechnen und Herrn R. ein
Kaufpreisteil von € 162.540,00.
Mit Übergabsvertrag vom gleichen Tag haben Herr M. und
Herr H. die ihnen auf Grund des vorzitierten Kaufvertrages gehörigen je
8575/1734000-tel Anteile der Liegenschaft EZ x KG y. samt dem damit untrennbar
verbundenem Wohnungseigentumsobjekt an den Bw übertragen. Laut Punkt 1.5
dieses Übergabsvertages verpflichtete sich der Bw nur die in den
beiliegenden Plänen ./A bis ./C grün schraffiert eingezeichneten Teile
des Wohnungseigentumsobjektes selbst zu nutzen. Das ausschließliche,
unentgeltliche, unwiderrufliche, immerwährende und wiederholt an Dritte,
entgeltlich wie unentgeltlich übertragbare Nutzungsrecht an den
verbleibenden mit dem Wohnungseigentumsobjekt verbundenen Räumlichkeiten,
in den diesem Vertrag angeschlossenen Plänen ./A und ./C rot umrandet
eingezeichnet, sollte den Übergebern und deren jeweiligen Rechtsnachfolgern
zustehen.
Mit Übergabsvertrag
(Rückübertragungsverpflichtung), ebenfalls vom gleichen Tag, haben
Herr M. und Herr H. die in Punkt 1.4 des Vertrages angeführten
Wohnungseigentumsobjekte, die erst durch Teilung des derzeit bestehenden
Wohnungseigentumsobjektes geschaffen werden müssen, an R. rück
übertragen. In Punkt 1.4 dieses Vertrages werden die
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile dargestellt, mit denen in
weiterer Folge untrennbar Wohnungseigentum an den durch Teilung noch zu
schaffenden, vier neu gebildeten Wohnungseigentumsobjekten verbunden werden
soll. Insgesamt ergeben sich demgemäß 6758/173400stel Anteile, welche
an den Bw rück übertragen wurden.
Für obigen Kaufvertrag wurde die Grunderwerbsteuer
ausgehend von einem Kaufpreis von € 675.000,00 selbst berechnet und
entrichtet.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde
für den Kaufvertrag im Zusammenhang mit der vereinbarten
Rückübertragung von Wohnungseigentumsanteilen Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 6.123,60 festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass
im Zuge des Verkaufes der je 8575/173400-tel Anteile an der EZ x KG y, die
Rückübertragung der voraussichtlich 6758/173400-tel Anteile, die im
Plan grün schraffiert gekennzeichnet worden seien, nicht an die beiden
Verkäufer, sondern nur an R. vereinbart worden sei. Ein Teil von
3379/174300 (=die Hälfte der rück übertragenen Anteile) sei daher
von M an diesen übertragen worden, wobei die Gegenleistung in der
unterschiedlichen Aufteilung des Kaufpreises bestanden habe. R, habe um
€174.960 (= € 512.460,00 abzüglich € 162.540,00,
zur Hälfte) weniger als die Hälfte des Gesamtkaufpreises und
dafür die gesamten rück zu übertragenden Anteile erhalten.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Rückübertragung noch gar nicht statt
gefunden habe und diese daher auch nicht der Grunderwerbsteuer zu unterziehen
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Vertrag sei unter keinerlei
aufschiebender Bedingung geschlossen worden, die Steuerschuld sei somit mit
Unterfertigung der Urkunde entstanden.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt der Bw
aus, dass die Verkäufer (Herr R, und Frau M ) eine
Eigentümerpartnerschaft gebildet hätten. Bevor noch die angestrebte
grundbücherliche Aufteilung der dieser Partnerschaft gehörenden
Liegenschaft stattfinden hatte können, seien Kaufinteressenten (Herr M.
sowie Herr H. ) gefunden worden, die einen Teil der im gemeinschaftlichen
Eigentum befindlichen Liegenschaft käuflich erwerben wollten und auch
hätten. Aus eigentumsrechtlichen und grundbücherlichen Gründen
sei aber technisch lediglich die (,,fiktive") Veräußerung der
Gesamtliegenschaft möglich gewesen, was mit gegenständlichem
Kaufvertrag (Punkt 1.3 und 1.4) auch vollzogen worden sei. Klarstellend sei im
Kaufvertrag (Punkt 1.5) explizit erwähnt worden, dass tatsächlich nur
das wirtschaftliche Eigentum an den rot umrandeten Flächen (gekennzeichnet
auf den dem Kaufvertrag als integrierende Bestandteile beiliegenden Plänen
(Beilage ./A und Beilage./C) verkauft würden und keineswegs irgendwelche
anderen Teile der Liegenschaft!
Auch hätten sich die Käufer in Punkt 1.6 des
Kaufvertrages verpflichtet, sobald dies grundbücherlich technisch
möglich sei, die den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden
Besitz- und Eigentumsverhältnisse entsprechend im Grundbuch
eintragen/wiederherstellen zu lassen. Die Käufer hätten daher mittels
(unentgeltlichem) Übergabevertrages bereits im Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages der (formellen) Rückabtretung der in den Plänen
grün umrandeten und schraffierten Flächen zugestimmt.
Weiters beziehe sich der Kaufpreis gem. Punkt 2.1 explizit
nur auf den im Punkt 1.5 des Kaufvertrages erwähnten Teil der Liegenschaft
(die rot umrandeten Flächen). Die Herrn R, verbleibenden - in den
Plänen grün umrandeten und schraffierten Flächen - seien
ausdrücklich nicht vom Kaufpreis umfasst!
Dass das wirtschaftliche Eigentum der in den Plänen
grün umrandeten und schraffierten Flächen auch unter Ansehung des
Kaufvertrages immer nur Herrn R, persönlich zuzurechnen gewesen sei, gehe
schließlich explizit auch aus dem Übergabevertrag, Punkt 2.1. und
insbesondere aus dessen Punkt 3.1 hervor.
Der Übergabevertrag sowie die
Rückübertragungsverpflichtung seien im Übrigen lediglich für
Zwecke der Sicherstellung der grundbücherlichen Durchführung zur
Teilung des damals bestehenden Wohnungseigentumsobjektes gedacht gewesen und
seien allesamt unentgeltlich gewesen.
Aus eigentumsrechtlichen und grundbücherlichen
Gründen sei offensichtlich technisch nur die Veräußerung der
Gesamtliegenschaft möglich gewesen. Da allerdings wirtschaftlich betrachtet
nur ein bestimmter Anteil der Gesamtliegenschaft übertragen worden sei, sei
es gleichzeitig erforderlich gewesen, zeitgleich mit dem Kaufvertrag auch eine
(unentgeltliche) Rückübertragung vorzunehmen. Sowohl der
Übergabevertrag als auch die Rückübertragungsverpflichtung
dienten bloß zur Absicherung der Erreichung der von beiden
Vertragsparteien beabsichtigten Zielsituation. Jedenfalls sei in keinem Fall
Ziel und Zweck dieser Vereinbarungen gewesen, Steuern zu vermeiden oder zu
umgehen! Die erwähnten Zusatzvereinbarungen hätten lediglich zur
wiederholten Klarstellung des offensichtlich zivilrechtlich komplexen
Übertragungsvorgangs gedient.
Kaufpreisgegenständlich sei nur jener Teil der
Liegenschaft gewesen, der auch tatsächlich an die Käufer
übertragen worden sei. Dieser Kaufpreis dafür habe € 675.000,--
betragen. Die entsprechende Grunderwerbsteuer sei mit 3,5 %, d.s. €
23.625,-- auch entrichtet worden.
Gegenstand der Grunderwerbsteuer sei der Erwerb von
Grundstücken (1 (1) Z 1 GrEStG). Im gegenständlichen Fall sei der
Erwerb des Grundstückes klar mit der im Kaufvertrag rot markierten
Fläche definiert, sodass auch nur diese der Grunderwerbsteuer unterliegen
könne.
Der Bw wendet unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein, wenn auch die Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer
an Vorgänge des rechtlichen Verkehrs anknüpfe, könne auch bei
einer solchen Abgabe die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ganz
außer Betracht bleiben. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gelte auch
im Bereich des Verkehrsteuerrechtes immer dann, wenn sich der
Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbiete, bei dem eine rein
formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem
Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen
würde.
Der Bw beantragt weiters die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat, "sollte
unserer Berufung nicht durch Berufungsvorentscheidung von Seiten Ihres Amtes
entsprochen werden können (fakultativer Antrag auf mündliche
Verhandlung)".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie dem Kaufvertrag zu entnehmen ist, waren der
Berufungswerber, Herr R. , und Frau M aufgrund des Kaufvertrages vom 5.8.2004,
abgeschlossen mit dem im Grundbuch zu diesem Zeitpunkt noch als Eigentümer
einverleibten Herrn F., außerbücherliche Eigentümer von je
8575/173400tel Anteilen der Liegenschaft EZ x der KG y . Die Verkäufer
bildeten eine Eigentümerpartnerschaft gemäß
§§ 13ff
WEG 2002, womit sie über ihre Anteile nur gemeinsam verfügen
konnten.
Mit Kaufvertrag vom 18. 3. 2005 haben der Bw und Frau M die
in ihrem außerbücherlichen Eigentum befindlichen je 8575/173.400-tel
Anteile um einen Kaufpreis von € 675.000,- an Herrn M. und Herrn H.
verkauft.
Frau M hat für ihre 8575/173400-tel Anteile an der EZ
x KG y einen Kaufpreis von € 512.460,00 erhalten. Herrn R. hat
für seine Wohnungseigentumsanteile einen Kaufpreis von
€ 162.540,00 sowie den Übertragungsanspruch für
6758/173400-tel Wohnungseigentumsanteile erhalten.
Wie die ho Ermittlungen ergeben haben, hat hinsichtlich des
Kaufvertrages sowohl nach dem Parteiwillen, als auch nach dem Urkundeninhalt
kein weiterer Übertragungsvorgang von Anteilen stattgefunden.
Mit Übergabevertrag
(Rückübertragungsverpflichtung) vom 18.3.2005, abgeschlossen zwischen
Herrn R. und Herrn M. sowie Herrn H. , wurde vereinbart, dass der Bw insgesamt
6758/173400-tel Anteile in sein Alleineigentum rück übertragen
erhalte. Dieser Übergabevertrag wurde in Erfüllung der
Rückübertragungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag
abgeschlossen.
Vertragspartner hie bei waren - wie ausgeführt - Herr
R. und Herr M. sowie Herr H. . Frau M war hinsichtlich des
Übergabevertrages (Rückübertragungsverpflichtung) betreffend die
in den beiliegenden Plänen ./A bis ./C grün schraffiert
eingezeichneten Teile des Wohnungseigentumsobjektes nicht Vertragspartnerin.
Es wurde daher ein Erwerbsvorgang steuerlich erfasst, der
sowohl nach dem Parteiwillen als auch nach dem Inhalt der bezüglichen
Urkunden so nicht statt gefunden hat.
Der Berufung war somit statt zu geben.
Hinsichtlich des Antrages auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung ist zu sagen, dass der Bw mit dem in dieser
Form gestellten Antrag zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, wenn der
unabhängige Finanzsenat eine bestimmte Entscheidung (vollinhaltliche
Stattgabe des Berufungsbegehrens) trifft.
Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung sind Prozesshandlungen; werden diese Anträge
ausschließlich für den Fall des Eintretens von bestimmten Ereignissen
gestellt, sind sie bedingte Prozesshandlungen. Bedingte Prozesshandlungen sind
nicht zulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf
den Fortgang des Verfahrens haben können. Eine mündliche
Berufungsverhandlung ist nicht in jedem Berufungsverfahren, sondern nur auf
Antrag des/der Bw oder auf Antrag des mit der Berufungserledigung befassten
Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates durchzuführen (§284
Abs1 BAO idF AbgRmRefG).
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung leitet einen Verfahrensabschnitt ein, der ohne diesen
Antrag nicht eingeleitet worden wäre. Ein Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung ist daher ein, den Ablauf eines
Berufungsverfahrens gestaltender, Vorgang. Nach den vor angeführten
Grundsätzen ist die Setzung einer Bedingung unzulässig, wenn die
Prozesshandlung einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens
hat.
In gegenständlichem Fall soll der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aber nur dann als
gestellt gelten, wenn der unabhängige Finanzsenat dem Berufungsbegehren
nicht vollinhaltlich stattgibt. Ein den Prozessablauf gestaltender Antrag, der
nur dann als gestellt gelten soll, wenn die über die Berufung entscheidende
Behörde nicht zu einer bestimmten Rechtsmeinung gelangt, ist - wie bereits
ausgeführt - nicht zulässig.
Wien, am 2.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2441-W/07
- Stammnummer
- 37126
- Gültig
- 02.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF