Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0109-G/08
Gewinnermittlung bei Einkünften aus Kalamitätsnutzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-G/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kalamitätsnutzung durch Teilpauschalierung ist von den Erlösen jenes Betriebsausgabenpauschale gemäß § 3 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 abzuziehen, welches der Art der Kalamitätsnutzung entspricht. Eine Berechnung der Einkünfte nach anderen Grundsätzen kommt nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Lennkh
Wolff-Plottegg Urthaler Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz,
Goethestraße 45, vom 11. Dezember 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26. September 2007 betreffend
Einkommensteuer für 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) führt einen
forstwirtschaftlichen Betrieb und erklärte für 2006 teilpauschalierte
Einkünfte aus Forstwirtschaft in Höhe von 54.666,12 Euro.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung wurde
die Ermittlung dieser Einkünfte näher dargestellt. Dabei wurden von
den Holzerlösen aus Selbstschlägerung in Höhe von
12.988,16 Euro pauschale Betriebsausgaben (60%) in Höhe von 7.792,90
Euro und von den Holzerlösen aus Stockschlägerung in Höhe von
61.838,58 Euro pauschale Betriebsausgaben (20%) in Höhe von
12.367,72 Euro abgezogen.
In dieser Beilage wurde auch die Ermittlung der
Einkünfte aus Kalamitätsnutzung in erklärter Höhe von
22.084,36 Euro näher erläutert. Dabei wurden von den Roherlösen
aus Kalamitätsnutzung aus Eigenschlägerung in Höhe von 12.988,16
Euro und aus Stockverkauf in Höhe von 16.889,10 Euro (= insgesamt
29.877,26 Euro) pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 7.792,90 Euro
(= 60% nur von den Roherlösen aus Kalamitätsnutzung aus
Eigenschlägerung) abgezogen. Insgesamt wurden in diesem Zusammenhang daher
nur pauschale Betriebsausgaben im Ausmaß von rd. 26% berücksichtigt.
Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 26. September
2007 wurden die - mit dem Hälftesteuersatz zu versteuernden -
Einkünfte aus Kalamitätsnutzung in Höhe von lediglich 18.708,55
Euro angesetzt. Laut Bescheidbegründung seien bei der Ermittlung der
Kalamitätseinkünfte auch die Erlöse aus Stockverkauf um die
pauschalen Betriebsausgaben in Höhe von 20% zu kürzen.
Dagegen wurde in der Berufung vom 11. Dezember 2007
vorgebracht, dass sich das Finanzamt offenbar auf Rz 7338 letzter Absatz EStR
2000 idF 2. Wartungserlass 2006 betreffend teilpauschalierte Forstbetriebe
beziehe. Zuvor habe diese Richtlinienstelle dahingehend gelautet, dass bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Kalamitätsnutzung den Einnahmen nur die
unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben gegenüberzustellen seien.
Daraus ergebe sich aber für die Bw., dass bei der Ermittlung von
Kalamitätseinkünften im Falle eines Kalamitätsholzverkaufs am
Stock, bei welchem die unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben vom
Käufer des Holzes getragen werden, keine weiteren Kosten zu
berücksichtigen seien. Weder in der Pauschalierungsverordnung 2001 noch in
der von 2006 sei hinsichtlich der Ermittlung der Einkünfte aus
Kalamitätsnutzung Anderslautendes zu finden. Es sei daher völlig
unverständlich, wenn es nun in der Rz 7338 EStR 2000 idF
2. Wartungserlass 2006 heiße: "Wird das Holz aus
Kalamitätsnutzung am Stock verkauft, sind die
Betriebsausgabenprozentsätze des § 3 Abs. 2 Z 2 LuF Pausch VO 2006
anzuwenden". Unverständlich sei, wieso im Falle einer Teilpauschalierung
derjenige, der sein Kalamitätsholz am Stock verkaufe, bei der Ermittlung
der Kalamitätseinkünfte neben den unmittelbar damit
zusammenhängenden Ausgaben (die bei einem Stockverkauf der
Holzverkäufer übernommen habe) auch noch andere, zusätzliche
Kosten zu berücksichtigen haben solle. Der Hinweis, dass die Anwendung
eines Mischsatzes unzulässig sei, weil die Pauschalierungsverordnung einen
solchen nicht vorsehe, könne im Falle eines Stockverkaufs wohl nicht
relevant sein, weil für die Ermittlung der Kalamitätseinkünfte
ein Mischsatz von pauschalen Betriebsausgaben gar nicht erforderlich sei.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass es sich bei § 37 EStG 1988 um eine
Tarifvorschrift handle und die Ermittlung der Einkünfte aus
Kalamitätsnutzung in keinem Zusammenhang mit einer
Gewinnermittlungsvorschrift (§ 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 oder
§ 17) stünde. In der Pauschalierungsverordnung gebe es auch keinen
Verweis, dass die Ermittlung der Kalamitätseinkünfte in gleicher Weise
wie der pauschalierte Gewinn zu erfolgen habe. Es werde daher beantragt, die
Einkünfte aus Kalamitätsnutzung in der ursprünglich beantragten
Höhe von 22.084,36 Euro anzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 können
für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen
aufgestellt werden.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 erster Satz Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft, BGBl. II 2005/258 (VO) kann der Gewinn eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes
weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher
führt, nach den Bestimmungen der VO ermittelt werden.
§ 1 Abs. 1 2. und 3. Satz VO lauten wörtlich wie
folgt:
"Dabei ist die Anwendung der
Verordnung nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder
einzelne betriebliche Tätigkeiten ist unzulässig".
Gemäß
§ 3 Abs. 2 erster Satz VO sind, wenn
der forstwirtschaftliche (Teil)Einheitswert den Betrag von 11.000,00 Euro
übersteigt, von den Betriebseinnahmen pauschale Betriebsausgaben
abzuziehen.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 1 und 2 VO betragen die
Betriebsausgabenpauschalsätze zwischen 70% und 20%, wobei diese von der dem
forstwirtschaftlichen (Teil)Einheitswert zu Grunde liegenden Minderungszahl bzw.
davon abhängig sind, ob es sich um Selbstschlägerung oder
Holzverkäufe am Stock handelt.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988
ermäßigt sich der Steuersatz (ua.) für Einkünfte aus
besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) auf die Hälfte des auf das gesamte
Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Gemäß
§ 37 Abs. 6 EStG 1988 fallen unter
die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (ua.) Einkünfte aus
Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen).
Im vorliegenden Fall ist nun Folgendes unbestritten:
Die Bw. nimmt für Zwecke der Gewinnermittlung die VO
in Anspruch und macht hinsichtlich der Kalamitätseinkünfte die
Steuerermäßigung gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 geltend.
Der Forstbetrieb der Bw. hat einen Einheitswert von über 11.000,00 Euro und
fällt unter § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b VO (60% pauschale
Betriebsausgaben bei Selbstschlägerung) bzw. § 3 Abs. 2 Z 2
lit. b (20% pauschale Betriebsausgaben bei Holzverkäufen am Stock).
Von Seiten der Bw. wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 500 fm
Kalamitätsholz aufgearbeitet und verkauft, woraus ein
Kalamitätsroherlös aus Eigenschlägerung in Höhe von
12.988,16 Euro und aus Stockverkauf in Höhe von 16.889,10 Euro
(= insgesamt 29.877,26 Euro) erzielt wurde.
Der Gewinn der Bw. aus der Forstwirtschaft ist demnach also
gemäß
§ 3 VO durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln, wobei die o.a. pauschalen Betriebsausgaben abzuziehen sind
(Teilpauschalierung).
Im vorliegenden Fall hat die Bw. einen Teil des
Kalamitätsholzes am Stock verkauft und diesbezüglich bei der
Ermittlung der Kalamitätseinkünfte keine Betriebsausgaben in Abzug
gebracht, und zwar mit der Begründung, dass die unmittelbar anfallenden
Kosten ja vom Käufer übernommen worden seien. Aus der VO ginge auch
nicht hervor, dass die Ermittlung der Kalamitätseinkünfte in gleicher
Weise zu erfolgen habe wie die des pauschalierten Gewinnes.
Dagegen vertritt der Unabhängige Finanzsenat jedoch
die Auffassung, dass die pauschalierte Gewinnermittlung laut VO sehr wohl
durchgehend vorzunehmen ist. § 1 Abs. 1 2. und 3. Satz VO sehen auch
sogar ausdrücklich vor, dass die Anwendung der VO nur auf den gesamten
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig ist, wohingegen eine
Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche
Tätigkeiten unzulässig ist.
Dies entspricht auch der herrschenden Rechtsauffassung,
wonach bei der Ermittlung der Kalamitätseinkünfte bei
Teilpauschalierung von den Erlösen jenes Betriebsausgabenpauschale
gemäß
§ 3 Abs. 2 VO abzuziehen ist, welches der Art der
Kalamitätsnutzung entspricht. Eine Berechnung nach anderen Grundsätzen
kommt demnach nicht in Betracht (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 37
Rz 45).
Dem Einwand der Bw., dass die Begünstigungsnorm §
37 EStG 1988 keine Gewinnermittlungsvorschrift sondern eine Tarifbestimmung sei,
ist zu entgegnen, dass die Inanspruchnahme dieser Begünstigung
(Ermäßigung der Progression) aber die Ermittlung der
Kalamitätseinkünfte voraussetzt.
Sind also - wie im vorliegenden Fall - die Einkünfte
aus Forstwirtschaft gemäß VO zu ermitteln, so können für
die Berechnung der Kalamitätseinkünfte, die ja nur einen Teil der
Einkünfte aus der Forstwirtschaft ausmachen, nicht andere
Maßstäbe herangezogen werden. Es wäre auch nicht systemgerecht,
für die Berechnung dieser Kalamitätseinkünfte einen in der VO
nicht vorgesehenen (Misch-)Prozentsatz (vgl. Seite 2 Abs. 3) für
Betriebsausgaben zum Abzug zu bringen. Eine derart differenzierte Berechnung
würde der laut § 1 Abs. 2. und 3. Satz VO gebotenen Einheitlichkeit
eindeutig widersprechen (vgl. UFS 23.5.2007, RV/0536-G/06).
Die in der Berufung erwähnte Ergänzung der Rz
7338 EStR 2000 durch den 2. Wartungserlass 2006 wird somit wohl nur als
Klarstellung seitens der Finanzverwaltung zu verstehen sein. Abgesehen davon
stellen die EStR 2000 für den Unabhängigen Finanzsenat keine
verbindliche Rechtsquelle dar.
Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass eine
Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben auch bei den
Kalamitätseinkünften in der laut § 3 Abs. 2 VO vorgesehenen
Höhe nicht nur den Grundsätzen der Pauschalierung sondern im Ergebnis
auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht: Im vorliegenden Fall stellen
die von der Bw. erzielten Einkünfte aus Kalamitätsnutzung nämlich
keinen Sondertatbestand dar, sondern fallen - soweit ersichtlich - offenbar
regelmäßig an (laut Aktenlage seit 1999 jährlich). Es wäre
daher auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, davon auszugehen, dass nur die
ordentliche Waldnutzung auch die ordentlichen Lasten trägt (vgl.
Wieser/Steiger, Land- und Forstwirte im Ertragsteuer- und
Sozialversicherungsrecht, FJ 2000, 220).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- § 3 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
KalamitätseinkünfteEigenschlägerungStockverkaufGewinnermittlungPauschalierungTeilpauschalierungBetriebsausgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-G/08
- Stammnummer
- 37122
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF