Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2830-W/08
Höhe der EVZ soll möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden ESt entsprechen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2830-W/08vom 02.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der YB, SGasse, vertreten durch Dkfm. Dr.
Burkert & Co, Steuerberatungskanzlei, 1020 Wien, Praterstraße 33,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. Frau YB (im folgenden Bw. genannt) erzielte im
Veranlagungsjahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
105.763,66. Die Einkommensteuer des Jahres 2005 wurde im Bescheid vom 29. Juni
2007 mit € 34.205,51 vorgeschrieben. Die Veranlagung erfolgte unter
Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, der
darüber aufgenommenen Niederschrift mit Hinweis auf den
Prüfungsbericht.
Mit 5. Jänner 2007 erließ das Finanzamt den
nunmehr mit Berufung angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid
für das Jahr 2006, in welchem die Vorauszahlung in Höhe von
€ 90.000 festgesetzt wird, und führt in der Begründung des
Bescheides aus, dass die ermittelten Vorauszahlungen
aufgrund der gegebenen Entwicklung des
Umsatzes und der Gewinne bzw. der Einkünfte für das laufende
Kalenderjahr 2006 zu bestimmen waren. Aus den für die Bw. von deren
steuerlichen Vertreter erstellten Saldenlisten zum 31. Dezember 2006 ergibt sich
ein darin ausgewiesener Überschuss in Höhe von
€ 301.167,86.
Mit 12. Jänner 2007 erhebt die Bw. Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 5. Jänner 2007. Die Festsetzung
basiere auf "Kriterien, Vermutungen und
Ahnungen", welche in der Begründung des Bescheides nicht zum
Ausdruck gekommen seien. "Der
Vorauszahlungsbescheid trete daher vorweg schon aufgrund einer mangelhaften
Begründung nicht in Rechtskraft".
Mit 28. Juni 2007 erließ das Finanzamt gem. §
276 BAO eine Berufungsvorentscheidung betreffend den Vorauszahlungsbescheid
2006, in welcher die Berufung als unbegründet abgewiesen wird.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 habe der Steuerpflichtige auf die
Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlungen
sei anhand der Saldenliste ermittelt worden, sodass der Einwand, dass der
Berechnung lediglich Vermutungen und Ahnungen zugrunde gelegt worden seien,
nicht zutreffend sei.
Mit 1. August 2007 stellt die Bw. den Antrag, die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die
Einkommensteuervorauszahlung sei
"unzulässig und rückwirkend".
Es werde der Antrag gestellt, "die
Vorauszahlungen 2006 wegen verspäteter Vorschreibung mit Null
festzusetzen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat
ein Steuerpflichtiger auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten.
Nach dieser Bestimmung berechnet sich die Vorauszahlung an Einkommensteuer
für ein Jahr an der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte
Kalenderjahr, erhöht um 4%, wenn die Vorauszahlung erstmals für das
auf den Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt.
§ 45 Abs. 4 leg.cit. besagt, dass das Finanzamt die
Vorauszahlung der Steuer anpassen kann, die sich für das laufende
Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Die Höhe der Vorauszahlungen sollte möglichst der
bei der Veranlagung festzusetzenden Einkommensteuer für das betreffende
Jahr entsprechen. Geänderte Einkommenserwartungen rechtfertigen
entsprechende Änderungen oder Anpassungen der ursprünglichen
Vorauszahlungen.
Da die Berufungswerberin dem Finanzamt gegenüber in
Übermittlung der Saldenliste jene Werte bekannt gegeben hat, welche den zu
erwartenden Ergebnissen des Veranlagungsjahres 2006 entsprechen werden, das
Finanzamt diese übermittelten Werte zur Grundlage seiner Berechnungen
gemacht hat, und die Bw. sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag keine
diesen Ansätzen widersprechenden Angaben geliefert hat, besteht seitens des
unabhängigen Finanzsenates keine Veranlassung, die Höhe der
Vorauszahlungen für das Jahr 2006 zu ändern.
Die Entrichtung und Berechnung der Vorauszahlungen sind in
§ 45 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Im Übrigen sei nochmals erwähnt, dass eine
individuelle Änderung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt
gemäß
§ 45 Abs. 4 EStG möglich ist, wenn sich für das
laufende Kalenderjahr voraussichtlich ein höherer oder niedrigerer
Einkommensteuerbetrag ergeben wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn das
erwartete Einkommen des laufenden Jahres niedriger ist, als das den
Vorauszahlungen zugrunde liegende. Vom Steuerpflichtigen sind die entsprechenden
Umstände glaubhaft zu machen. Demgegenüber hat die Bw. den Antrag
gestellt, die Einkommensteuervorauszahlung mit
"Null" festzusetzen, liefert aber
gleichzeitig den Nachweis dafür, dass das voraussichtliche Ergebnis des
Jahres 2006 € 301.167,86 betragen werde.
Vom Finanzamt wurde eine Berechnung der voraussichtlichen
Einkommensteuer 2006 (lt. den Ansätzen der Saldenliste) angestellt, welche
im bekämpften Bescheid vom 5. Jänner 2007 in dieser Höhe seine
Berücksichtigung gefunden hat. Aus den seitens der Bw. übermittelten
Ansätzen für das Jahr 2006 ergibt sich jedoch keine Differenz zu der
vom Finanzamt durchgeführten Berechnung und Festsetzung der Vorauszahlungen
für das Jahr 2006. Eine Änderung der Vorauszahlungen ist somit nicht
zulässig.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 2. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2830-W/08
- Stammnummer
- 37121
- Gültig
- 02.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF