Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0270-L/06
Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-L/06vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Treml
Steuerberatung KG, 4160 Aigen-Schlägel, Mühlbergstraße 12,
vom 23. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen
Wels, vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, vom 9. Jänner 2003
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2003 nach Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. Jänner
2006 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 51.553,30 €
festgesetzt. Der Bescheid hatte eine Nachforderung in Höhe von
50.542,26 € zur Folge, da bisher 1.011,04 € vorgeschrieben
waren.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom
Differenzbetrag von 50.542,26 € für den Zeitraum vom 1. Oktober
2004 bis zum 9. Jänner 2006 Anspruchszinsen in Höhe von
2.237,51 € fest.
Die gegenständliche Berufung vom 23. Jänner 2006
richtete sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, den Umsatzsteuerbescheid
2003 und den angeführten Anspruchszinsenbescheid. Es wurde auf bereits
eingebrachten Berufungen gegen die Festsetzung von Einkommensteuer und
Umsatzsteuer hin, die auf Basis der Niederschrift der Betriebsprüfung vom
2. Dezember 2004 erlassen wurden, hingewiesen. Auch auf die Berufung gegen die
Anspruchszinsenbescheide 2000 bis 2002 wurde hingewiesen. Es wurden
Ausführungen zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzung gemacht. Es
wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
"zusammen mit der ersten Berufung" gemacht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21. Juli 2006,
RV/0270-L/06 wurde dem Berufungswerber aufgetragen, folgende Mängel der
gegenständlichen Berufung zu beheben:
"Es fehlen gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO:
• die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird;
• die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden
• die Begründung."
Im vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist eingebrachten
Anbringen vom 2. August 2006 wurde Folgendes vorgebracht:
"Da wir gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9.
Jänner 2006 mit 23. Jänner 2006 Berufung eingelegt und den Bescheid
zur Gänze angefochten haben, stellen wir hier den Antrag auf Aufhebung des
Bescheides über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2003. Wir haben bei der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 ebenfalls beantragt, dass dieser
zur Gänze aufgehoben wird."
Mit Bescheid vom 26. September 2006, RV/0270-L/06, wurde
das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß
§ 282 der
Bundesabgabenordnung ausgesetzt. Begründet wurde diese Aussetzung damit,
dass hinsichtlich der Frage, ob Bescheide betreffend Anspruchszinsen, die
automatisiert ergehen, Bescheidqualität haben, im zur Zahl 2005/14/0016 vor
dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren eine Klärung zu
erwarten.
In der Berufungsverhandlung am 1. Oktober 2008 wurden von
den Parteien keine Neuerungen zur Sache vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur Zulässigkeit
der Berufung:
Der angefochtene automationsunterstützt erstellte
Anspruchszinsenbescheid hat Bescheidqualität (vgl. VwGH 14. 12. 2006,
2005/14/0014). Die Mängel der gegenständlichen Berufung wurden
rechtzeitig behoben. Die gegenständliche Berufung ist daher
zulässig.
2) Zu den
Anspruchszinsen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I
2001/59 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt (hier: für die Einkommensteuer
2000 mit Ablauf des Jahres 2000, für die Einkommensteuer 2001 mit Ablauf
des Jahres 2001 und für die Einkommensteuer 2002 mit Ablauf des Jahres
2002) entsteht, die Abgabenfestsetzungen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten -
hier mit den Bescheiden vom 21. Dezember 2004 - erfolgte.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund der
behaupteten Unrichtigkeit des Bescheides betreffend die Einkommensteuer 2003 vom
9. Jänner 2006 ist zu entgegnen, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung
anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid
angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten
Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit
der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei
inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Es erfolgt daher keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl.
Ritz, BAO³, § 205 Tz
33-35).
Aus diesem Grunde kommt eine Abänderung oder Aufhebung
des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid selbst dann nicht in Betracht,
wenn das Berufungsverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2003
vom 9. Jänner 2006 erfolgreich ist und mit einer Herabsetzung der Abgabe
oder einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides endet. Die
gegenständliche Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 1.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-L/06
- Stammnummer
- 37106
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF