Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0011-I/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-I/08vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. März 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 12. Februar 2008, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird
teilweise und insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich
der Zeiträume 01-07/1998 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag
für 08/1998 bis 12/2000 und 01/2002 bis 12/2005 mit € 21.022,33
festgestellt wird.
2. Im Übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. Februar 2008 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer hinsichtlich der
Zeiträume 01/1998 bis 12/2000 und 01/2002 bis 12/2005 in Höhe von
€ 22.014,66 sowie 01/2006 bis 11/2007 in bislang unbekannter Höhe
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. März 2008, in welcher wie folgt
vorgebracht wurde:
Die Beschwerde richte sich sowohl gegen die Einleitung des
Strafverfahrens als auch gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages.
Die Finanzbehörde habe unberücksichtigt lassen, dass für einen
beträchtlichen Teil bereits Verjährung eingetreten sei. Weiters werde
um aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist seit 1971 unternehmerisch
tätig. Im hier gegenständlichen Zeitraum hat er - soweit aus den
vorliegenden Akten ersichtlich ist - als ABC Umsätze erzielt.
Der Beschwerdeführer hat während der gesamten
inkriminierten Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und
keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.
Am 28. Jänner 2000 hat er die
Jahresumsatzsteuererklärung für 1998 abgegeben. Die Umsatzsteuer
für 1998 wurde mit Bescheid vom 29. März 2000
erklärungsgemäß mit S 23.408,00 (€ 1.701,13)
festgesetzt.
Für 1999 und 2000 hat der Beschwerdeführer keine
Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck hat die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 1999 und 2000
gemäß
§ 184 BAO geschätzt, die Umsatzsteuer mit
S 56.000,00 (€ 4.069,69) festgesetzt und dem
Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Februar 2001 vorgeschrieben. Die
Umsatzsteuer für 2000 wurde mit S 30.000,00 (€ 2.180,19)
festgesetzt und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. Jänner
2002 vorgeschrieben. Auch für das Jahr 2002 erfolgte eine Schätzung
der Bemessungsgrundlagen; die Umsatzsteuer für 2002 von
€ 1.077,65 wurde mit Bescheid vom 19. Februar 2004
festgesetzt.
Am 8. Jänner 2008 hat der Beschwerdeführer
die Umsatzsteuererklärungen für 2002 bis 2005 abgegeben. Das Verfahren
hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 wurde gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer für
2002 mit Bescheid vom 14. Jänner 2008 erklärungsgemäß
mit € 1,244.90 festgesetzt. Mit Bescheiden desselben Datums wurde
erklärungsgemäß die Umsatzsteuer für 2003 mit
€ 4,106.93, die Umsatzsteuer für 2004 mit € 5.459,48
und die Umsatzsteuer für 2005 mit € 4.752,03 festgesetzt. Alle
Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Für die Zeiträume 01-12/1999 wurde der
strafbestimmende Wertbetrag von der Vorinstanz errechnet, in dem zunächst
es die vom Finanzamt Innsbruck für diese Zeiträume geschätzten
Umsätze von S 280.000,00 (€ 20.348,39) zugrunde gelegt hat.
Im Abgabenbescheid vom 6. Februar 2001 wurde für 1999 keine Vorsteuer
festgestellt. Die Finanzstrafbehörde I. Instanz schätzte die
Vorsteuer entsprechend der Erklärung für das Vorjahr auf
€ 1.500,00 und ermittelte so einen strafbestimmenden Wertbetrag
für 01-12/1999 von € 2.570,00. Für 01-12/2000 folgte die
Vorinstanz der Schätzung des Finanzamtes Innsbruck und setzte den
strafbestimmenden Wertbetrag für 01-12/2000 (diesmal ohne
Berücksichtigung einer Vorsteuer) mit € 2.180,19 fest. Die
strafbestimmenden Wertbeträge für die übrigen Zeiträume
ergeben sich aus den Umsatzsteuererklärungen vom 28. Jänner 2000
(für 1998) und vom 8. Jänner 2008 (für 2002 bis 2005).
Für 2006 und 01-11/2007 ist die Vorinstanz von einer Abgabenverkürzung
in bisher unbekannter Höhe ausgegangen.
Wenn sich die Beschwerde - ohne dies näher
auszuführen - gegen die Höhe des "festgesetzten Wertbetrages" richtet,
ist daher festzuhalten, dass sich der strafbestimmende Wertbetrag für
01-12/1999 und 01-12/2000 auf die unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen
Abgabenbescheide stützt (wobei die Vorinstanz für 1999 zu Gunsten des
Beschwerdeführers von diesem Bescheid abgewichen ist, indem Vorsteuer
berücksichtigt wurde). Ein konkretes Vorbringen, inwieweit diese
Schätzungen unrichtig seien, wurde bisher weder im Abgabenverfahren noch im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren erstattet. Die strafbestimmenden
Wertbeträge für die Zeiträume 1998 und 2002 bis 2005 gründen
auf die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen. Die
strafbestimmenden Wertbeträge - insbesondere jene für 2006 und
01-11/2007 - werden in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
abzuführenden Untersuchungsverfahren festzustellen bzw. zu prüfen
sein. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass es der Angabe des
verkürzten Betrages an Abgaben im Einleitungsbescheid nicht bedarf (vgl.
z.B. VwGH 2.8.1995, 93/13/0167).
Berechtigt ist die Einwendung, dass bereits teilweise (wenn
auch nicht in "beträchtlichem" Umfang) Verjährung eingetreten ist:
gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit
eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt,
sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit
Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg,
so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie
beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für
die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Gemäß
§ 31 Abs. 5, 1. Satz
FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre (und gegebenenfalls die
hier nicht relevante in Abs. 4 lit. c genannte Zeit) verstrichen
sind.
Demnach sind die vorgeworfenen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1998 bis einschließlich
Juli 1998 (letztere fällig gewesen am 15. September 1998 und
sohin verjährt am 15. September 2008, die vorangegangenen jeweils ein
Monat früher fällig bzw. verjährt) absolut verjährt.
Hinsichtlich der Zeiträume 01-07/1998 war der Beschwerde daher Folge zu
geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Der strafbestimmende Wertbetrag für 1998 resultiert
aus der Nachforderung, welche sich aus der Umsatzsteuererklärung vom
28. Jänner 2000 ergibt (€ 1.701,13 bzw. S 23.408,00).
Für Zwecke dieser Rechtsmittelentscheidung wird mangels anderweitiger
Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass sich diese Restschuld auf die
Voranmeldungszeiträume gleichmäßig verteilt (sohin
€ 141,76 monatlich), sodass für die Zeiträume August bis
Dezember 1998 ein strafbestimmender Wertbetrag von € 708,80 verbleibt.
Der strafbestimmende Wertbetrag für 08/1998 bis 12/2000 und 01/2002 bis
12/2005 beläuft sich somit auf € 21.022,33.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund obiger Feststellungen besteht nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 08/1998 bis 12/2000 und
01/2002 bis 12/2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Gesamthöhe von
€ 21.022,33 sowie für 01/2006 bis 11/2007 in bislang unbekannter
Höhe bewirkt und hiemit den objektiven Tatbestand des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der
Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben
Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die
Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine
- durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte
Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen
sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung
der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl.
z.B. VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109).
Der Verdacht der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer ist
nach Ansicht der Beschwerdebehörde nicht gegeben, weil der
Beschwerdeführer für die Zeiträume 1998, 2000 und 2002 bis 2005
jeweils Jahresumsatzsteuererklärungen abgegeben hat. Zudem hat der
Beschwerdeführer am 6. März 2000 eine Erklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab 1998) und am 23. September
1999 einen Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
eingereicht. Der Verdacht der (versuchten) Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 (iVm § 13) FinStrG kann dem
Beschwerdeführer nur dann angelastet werden, wenn er mit der erwarteten
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Folge der Nichtabgabe der
Erklärungen eine zu niedrige Abgabenfestsetzung erreichen wollte. Ein
solcher Verdacht ist aufgrund des Geschehensablaufes nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz ist daher zutreffenderweise vom Tatverdacht nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa § 33 Abs. 1
FinStrG) ausgegangen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf
keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der
Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw.
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Der
Beschwerdeführer ist bereits seit 1971 unternehmerisch tätig. Aufgrund
seiner jahrzehntelangen einschlägigen Erfahrungen ist davon auszugehen,
dass ihm die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
bekannt war. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des
Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der getätigten Umsätze
besteht auch der Verdacht, dass er wusste, dass er durch die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichten von Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive
Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
erfolgte damit im dargestellten Umfang zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-I/08
- Stammnummer
- 37097
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF