Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1738-W/08
Familienbeihilfenanspruch eines im Jahr 1999 eingereisten Asylwerbers dessen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und der aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung unselbständig erwerbstätig ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1738-W/08vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AB, geb. GebDat, Adresse, vom
3. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15.
Bezirk, vom 31. Mai 2007 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
ab Dezember 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Familienbeihilfe für
die Kinder Kd1 und Kd2 wird ab Dezember 2006 gewährt.
Entscheidungsgründe
AB, in der Folge mit Bw.
bezeichnet, hat am 26.2.2007 beim Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk
einen Antrag auf Familienbeihilfe für seine Kinder Kd1 , geboren am
GebDatKd1 und Kd2 , geboren am GebDatKd2, gestellt. Der Bw. hatte am 11.10.1999
beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt. Der Bw. lebt seit 1999 in
Österreich. Seine Frau lebt seit 2001 in Österreich und hat ebenfalls
um Asyl angesucht. Beide Kinder sind in Österreich geboren.
Das Finanzamt hat den Antrag
bescheidmäßig mit der Begründung abgewiesen, der Bw. habe trotz
Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht.
Gegen den Abweisungsbescheid
hat der Bw. berufen und beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben und
ihm die Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder ab Dezember
2006 zu gewähren. Begründend führte der Bw. aus, er lebe seit 8
Jahren rechtmäßig nach dem Asylgesetz in Österreich und sei seit
sieben Jahren in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt. Er habe bis zum Inkrafttreten der Novelle
BGBl. 100/2005 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) am 1.1.2006 die
Voraussetzungen des § 3 FLAG erfüllt und die Familienbeihilfe für
seine minderjährigen Kinder bezogen. Sowohl er als auch seine Ehegattin und
die minderjährigen Kinder verfügten über eine
Aufenthaltsberechtigung gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes
(§ 19 AsylG 1997). Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe
verstoße in seinem Fall gegen Art. 8 und Art. 14 EMRK.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Der Bw. stellte einen
Vorlageantrag und führte ergänzend aus, über sein Asylverfahren
sei ebenso wie über das Asylverfahren seiner in Österreich
nachgeborenen Kinder noch nicht entschieden worden, das Asylverfahren sei seit
1999 anhängig. Weiters verwies der Bw. auf das
Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 15.1.2008, 2007/15/0170 und mehrere
UFS-Entscheidungen.
Über Vorhalt legte der Bw.
einen Versicherungsdatenauszug vor, aus dem sich ergibt, dass dieser seit 2006
laufend bei der Arbeitgeber als Arbeiter beschäftigt ist. Es liegt laut
vorgelegten Bescheiden bzw. vorgelegter Arbeitserlaubnis im Berufungszeitraum
eine durchgehende, aufrechte Beschäftigungsbewilligung bis 9. Mai 2009
vor.
Der Asylgerichtshof hat
über Anfrage bestätigt, dass der Bw. am 11.10.1999 beim Bundesasylamt
einen Ansylantrag gestellt hat. Dieser wurde zwar am 11.1.2000 vom Bundesasylamt
mit Bescheid abgewiesen, doch hat der Bw. dagegen das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht und wurde der angefochtene Bescheid gemäß
§ 66 Abs.
2 AVG vom Unabhängigen Bundesasylsenat behoben und zur neuerlichen
Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt
zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2008 wurde der
Asylantrag erneut abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum Berufung an
den Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) erhoben (zur Zl.
Geschäftszahl). Ein Abschluss des Verfahrens ist laut Auskunft von Mag. XY
zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
Der Bw., seine Frau und seine
Kinder sind laut Zentralmelderegister an der angegebenen Adresse aufrecht
gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch das
"Fremdenrechtspaket 2005" BGBl. I Nr. 100/2005 hat der Gesetzgeber eine
Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenrechtes
vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch § 3 FLAG 1967 neu gefasst.
§ 3 idF des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch
das Fremdenrechtspaket 2005) lautete auszugsweise:
§ 3. (1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
(2) Abs. 1 gilt nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Artikel 12 des
Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet auszugsweise:
Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:
§ 3 (1) Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Nach § 54 wird folgender
§ 55 angefügt:
§ 55. Die §§ 2
Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner 2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft.
Die §§ 73 und 75
AsylG 2005 lauten wie folgt:
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über
die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr.
76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005
außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 31.
Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig
ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens
führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57
Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur
Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung
dieser Bestimmungen führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr.
8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den
Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges
Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren
ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen
und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997
behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder
zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968,
des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997
begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den
Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am 31.
Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu
keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen
ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am 31.
Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des
subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß
§ 19
AsylG 1997 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 100/2005 geltenden Fassung
gilt Folgendes:
(1) Fremde, die einen
Asylantrag gestellt haben, können bis zur Erlangung der
Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren
Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben
werden (faktischer Abschiebeschutz). § 17 gilt.
(2) Asylwerber, deren
Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), sind bis zum rechtskräftigen
Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer
Aufenthaltsberechtigungskarte (§36b) zu dokumentieren.
(3) Wird der Berufung eines
Fremden, dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unzulässig
zurückgewiesen wurde, stattgegeben (§ 32a), ist dem Fremden an der
Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Berufungsentscheidung die
Wiedereinreise zu gewähren und er ist an das Bundesasylamt zur Ausstellung
der Aufenthaltsberechtigungskarte zu verweisen. Der Asylwerber hat sich
unverzüglich zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes
zu begeben.
In den
Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 wird somit angeordnet, dass
Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach
den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind (§ 75 Abs 1
Asylgesetz 2005).
§ 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des
§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den
Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend
zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005
für Personen, denen gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz
2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch
für Zeiträume ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für
diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I
Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Im gegenständlichen Fall
steht fest, dass der Bw. im Jahr 1999 einen Asylantrag gestellt hat und das
Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Bw. legte dem Finanzamt
Bescheinigungen des Bundesasylamtes vor, aus denen hervorgeht, dass sowohl
für ihn als auch für seine Frau eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung iSd § 19 AsylG gegeben ist. Der Bw. ist seit 1.
Juni 2001 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich als Dienstnehmer
beschäftigt. Er war im Berufungszeitraum durchgehend unselbständig
erwerbstätig und verfügte über eine entsprechende
Arbeitserlaubnis.
Im Hinblick auf das am 31.
Dezember 2005 anhängige Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der
Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
anzuwenden.
Der Bw. hat aufgrund der
angeführten gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 73 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 75 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 19 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1738-W/08
- Stammnummer
- 37095
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF