Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0348-K/08
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0348-K/08vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wolf
Heistinger, Rechtsanwalt, 2340 Mödling, Elisabethstraße 13,
vom 31. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 23. Jänner 2008 betreffend Geltendmachung einer
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Firma A-GmbH, B-Straße, wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Mai 2006,
Zl. 12345, das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21. August 2007 wurde das
Konkursverfahren aufgehoben. Auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote
von 0,289 %, die Masseforderungen wurden vollständig
befriedigt.
Geschäftsführer der Firma A-GmbH, deren
Unternehmensgegenstand der Vertrieb von K. war, war der Berufungswerber (Bw.).
Mit Vorhalt vom 23. Oktober 2007 ersuchte das Finanzamt Baden Mödling
den Bw. unter Hinweis auf seine qualifizierte Mitwirkungspflicht um Darstellung
der Gründe, die für den Abgabenausfall der GmbH ursächlich waren,
um Angabe über die Verwendung der vorhandenen Mittel und die Beteilung der
Gläubiger der GmbH sowie um Angaben zu seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen. Dem Schreiben war eine Rückstandsaufgliederung
betreffend die Umsatzsteuer 2004, 2005, 06/05 bis 1/06, die Lohnsteuer 07/05 bis
12/05, die Körperschaftssteuer 2004, 2005, den Dienstgeberbeitrag 07/05 bis
12/05, den Dienstgeberzuschlag 07/05 bis 12/05, die Kraftfahrzeugsteuer 01-12/03
bis 05, den Verspätungszuschlag 2003, die Einbringungsgebühren 2005,
2006, die Stundungszinsen 2005, 2006 die Säumniszuschläge 1
für die Jahre 2003 bis 2006 und für den Säumniszuschlag 2
aus 2005 beigelegt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
23. Jänner 2008, StNr. 123, wurde der Bw. als Haftungspflichtiger
gemäß
§ 224 BAO i.V.m. § 9 und § 80 BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Abgabepflichtigen A-GmbH im
Ausmaß von € 62.080,15 in Anspruch genommen. Die
Abgabenschuldigkeiten setzen sich wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in €
|
2004
|
Umsatzsteuer
|
22.861,35
|
2005
|
Umsatzsteuer
|
2.083,38
|
06/05
|
Umsatzsteuer
|
3.702,31
|
07/05
|
Umsatzsteuer
|
4.231,09
|
08/05
|
Umsatzsteuer
|
3.909,43
|
09/05
|
Umsatzsteuer
|
3.523,81
|
10/05
|
Umsatzsteuer
|
3.667,10
|
11/05
|
Umsatzsteuer
|
4.266,98
|
12/05
|
Umsatzsteuer
|
2.475,76
|
07/05
|
Lohnsteuer
|
1.628,46
|
08/05
|
Lohnsteuer
|
1.648,78
|
09/05
|
Lohnsteuer
|
1.192,41
|
10/05
|
Lohnsteuer
|
1.248,28
|
11/05
|
Lohnsteuer
|
1.636,40
|
12/05
|
Lohnsteuer
|
1.212,72
|
07/05
|
Dienstgeberbeitrag
|
428,36
|
08/05
|
Dienstgeberbeitrag
|
432,63
|
09/05
|
Dienstgeberbeitrag
|
409,08
|
10/05
|
Dienstgeberbeitrag
|
340,79
|
11/05
|
Dienstgeberbeitrag
|
607,01
|
12/05
|
Dienstgeberbeitrag
|
335,69
|
07/05
|
Dienstgeberzuschlag
|
39,98
|
08/05
|
Dienstgeberzuschlag
|
40,38
|
09/05
|
Dienstgeberzuschlag
|
38,18
|
10/05
|
Dienstgeberzuschlag
|
31,18
|
11/05
|
Dienstgeberzuschlag
|
56,65
|
12/05
|
Dienstgeberzuschlag
|
31,33
|
|
Summe
|
62.080,15
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Bw. als Geschäftsführer der Firma A-GmbH verpflichtet gewesen
wäre, die Abgaben aus deren Mitteln zu entrichten. Der Vorhalt vom
23. Oktober 2007 sei nicht beantwortet worden. Hinsichtlich der Lohnsteuer
wäre der Bw. verpflichtet gewesen, diese von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangten Betrag einzubehalten und abzuführen. In Nichtbeachtung
dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken. Bei
Lohnauszahlungen bestehe auch für die übrigen Lohnabgaben die
Verpflichtung zu deren Entrichtung. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde darauf
verwiesen, dass der Bw. diese zwar selbst bemessen, aber nicht abgeführt
habe. Da er somit seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei,
hafte der Bw. als Geschäftsführer für die bei der Gesellschaft
uneinbringlichen Abgaben.
Mit Eingabe vom 25. Feber 2008 ersuchte der Bw. um
Erstreckung der Rechtsmittelfrist bis 31. März 2008, da er um sein
steuerlich korrektes Verhalten zu untermauern, die beim Masseverwalter
erliegenden Unterlagen sichten müsse. Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid
des Finanzamtes Baden Mödling vom 27. Feber 2008, StNr. 123,
stattgegeben.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 hat der Bw. gegen
den Haftungsbescheid vom 23. Jänner 2008 binnen offener Frist das
Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend führte er im
Wesentlichen aus, dass der Bw. die ihm als Geschäftsführer auferlegten
Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe. Insbesondere habe er nach
offensichtlich drohender Zahlungsunfähigkeit ein Konkursverfahren
angestrebt und versucht, einen Zwangsausgleich herbeizuführen. Gegen den
Bw. sei auch von keiner Seite ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nach
§ 153c StGB ("Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur
Sozialversicherung") bzw. nach § 159 StGB ("Grob fahrlässige
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen") erhoben worden. Eine
schuldhafte Pflichtverletzung durch den Bw. sei somit nicht festzustellen. Dem
angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, auf welche schuldhafte
Verletzung die Haftung konkret gestützt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden
Mödling vom 2. April 2008, StNr. 123, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass es zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines
Geschäftsführers gehöre, Abgaben spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit zu entrichten oder deren Entrichtung zu veranlassen,
sofern Geldmittel vorhanden sind. Dass Geldmittel zur Verfügung standen,
sei aus den getätigten Umsätzen der Jahre 2004 und 2005 ableitbar.
Zudem hätten die Umsatzsteuererklärungen für 2003, 2004 und 2005
jeweils Nachzahlungen ergeben, weshalb die Einhaltung abgabenrechtlicher
Anzeige- und Offenlegungspflichten bezüglich der Voranmeldungen nicht
erfüllt sei. Am 23. Oktober 2007 sei ein Vorhalt an den Bw.
hinsichtlich der Abklärung der Verschuldensfrage ausgefertigt worden, der
unbeantwortet blieb. Somit sei auch der in der Berufung erhobene Einwand, es
würde kein schuldhaftes Verhalten vorliegen, nicht richtig. Auch der
Einwand, im Konkursverfahren seien von den Gläubigern keine
strafrechtlichen Anträge gestellt worden, sei nicht von Relevanz, da
einerseits die Bestimmungen der BAO und des StGB nicht ident seien, andererseits
für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens nach der BAO leicht
fahrlässiges Verhalten ausreiche. Hinsichtlich der Lohnsteuer ergebe sich
die schuldhafte Pflichtverletzung daraus, dass der Bw. Löhne ausbezahlt
habe, die bezugnehmende Lohnsteuer (lohnabhängige Abgaben) aber nicht
abgeführt habe.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2008 stellte der Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz, da auch der Berufungsvorentscheidung nicht schlüssig zu
entnehmen sei, worauf sich der Vorwurf der schuldhaften Verletzung der dem Bw.
auferlegten Pflichten stütze.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 224 Abs.1 BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs.1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Im gegenständlichen Verfahren steht fest, dass der Bw.
im (haftungs-)gegenständlichen Zeitraum als Geschäftsführer zum
Kreis der Vertreter im Sinne des § 80 Abs.1 BAO zählte und daher
für die Abgaben der A-GmbH herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich
aus dem Akteninhalt, dass die Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten
weder zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit entrichten hat und diese
bis heute nicht entrichtet wurden. Der Bw. war für deren Entrichtung
gemäß
§ 80 Abs.1 BAO allein verantwortlich.
Der Bw. hat daher die abgabenrechtliche Pflicht, dafür
zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden, verletzt (§ 80 Abs.1
BAO). Dem Bericht des Masseverwalters vom 29. Mai 2006 ist zu entnehmen,
dass die Firma A-GmbH insbesondere seit 2004 mit massiven Umsatzeinbrüchen
zu kämpfen hatte. Für das Jahr 2006 wurde ein Umsatz von
€ 160.000,00 prognostiziert, nur rund 1/6 des Umsatzes der
wirtschaftlich besten Zeiten. Der Umsatzeinbruch ergab sich aufgrund der
Verlagerung von Standorten der größten Auftraggeber der
Abgabenschuldnerin ins benachbarte Ausland. Aufgrund der im haftungsrelevanten
Zeitraum dennoch getätigten Umsätze ergibt sich, dass Geldmittel der
Gesellschaft vorhanden waren. Verfügt der Vertretene über - wenn auch
nicht ausreichende - Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von
Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als übrige Schulden. Er
hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen
(Gleichbehandlungsgrundsatz). Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten
für Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer. Nach § 87 Abs.3 EStG 1988
hat nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgehen (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom
15.12.2004, 2004/13/0146; 29.1.2004, 2000/15/0168; 26.11.1001, 2000/15/0081;
25.4.2002, 99/15/0253, mwN).
Weder dem Schriftsatz vom 25. Feber 2008 bzw. dem
Berufungsvorbringen noch dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz lässt sich entnehmen, dass der
Bw. auch nur ansatzweise den Versuch unternommen hätte, der ihn treffenden
Behauptungspflicht im Haftungsverfahren zu entsprechen, dies obwohl der Bw.
bereits mit dem unbeantwortet gebliebenen Schreiben des Finanzamtes Baden
Mödling vom 23. Oktober 2007 zur Mitwirkung aufgefordert wurde. Dass
der Bw. den Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger
behandelt habe, hätte er im Verwaltungsverfahren nachvollziehbar darstellen
müssen. Tatsächlich hat der Bw. im Berufungsverfahren vorgetragen, vom
keinem der beteiligten Gläubiger oder anderen Verfahrensbeteiligten sei ein
Vorwurf im Sinne des § 153c StGB ("Vorenthalten von
Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung") bzw. nach § 159
StGB ("Grob fahrlässige Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen") erhoben worden. Diese Strafnormen unterscheiden sich
von § 9 BAO jedoch nicht nur im Tatbestand, sondern auch in der
Schuldform. § 9 BAO fordert keine bestimmte Schuldform, es genügt
daher auch das Vorliegen leichter Fahrlässigkeit (zB VwGH 18.10.1995,
91/13/0037, 91/13/0038; 31.10.2000, 95/15/0137). Aus dem Umstand, dass kein
Verfahrensbeteiligter gegenüber dem Bw. den Verdacht eines gerichtlich
strafbaren Verhaltens erhoben hat, ist daher keinesfalls der Schluss
zulässig, es liege keine schuldhafte Verletzung der dem Bw.
abgabenrechtlich auferlegten Pflichten vor.
Auch der Einwand, für die rechtzeitige Einleitung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ohnehin
gesorgt zu haben, ist nicht von Relevanz, weil auf eine Verletzung der Pflicht
des Bw., für die rechtzeitige Einleitung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaft Sorge zu
tragen, seine Heranziehung zur Haftung ohnehin nicht gestützt hätte
werden können und auch nicht gestützt worden war (VwGH vom 15.12.2004,
2004/13/0146).
Der Bw. ist daher schuldhaft seiner Pflicht, Abgaben zu
entrichten, nicht nachgekommen und wurde daher für die
verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft dem
Grunde nach zu Recht zur Haftung herangezogen. Hinsichtlich der Höhe der
Haftungsinanspruchnahme ist mangels Nachweises für das Fehlen ausreichender
Mittel von einer Haftung zur Gänze auszugehen.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkleit der Abgaben (vgl. VwGH vom
26.1.1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17.10.2001, 2001/13/0127).
Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt. Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der
Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegeben Rahmens. Der
angefochtene Bescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthalten keine
Begründung der Ermessenentscheidung. § 20 BAO erwähnt als
Ermessenskriterien die Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Unter
Billigkeit versteht die ständige Rechtssprechung die Angemessenheit in
Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das
öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw.
ist nur wenig bekannt, da er auf die entsprechende Frage im Vorhalt vom
23. Oktober 2007 nicht antwortete. Dem Akteninhalt ist lediglich zu
entnehmen, dass der Bw. Eigentümer der Liegenschaft EZ 11111,
KG 22222, ist, auf welcher jedoch zahlreiche Pfandrechte lasten. Da vom Bw.
keine Billigkeitsgründe geltend gemacht wurden, ist von einem
Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem gesicherten und
zeitnahen Abgabenaufkommen sowie der Einbringlichkeit der Abgabenschuld
auszugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0348-K/08
- Stammnummer
- 37075
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF