Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0344-G/07
Mediatorenausbildung als abzugsfähiger (Fort)Bildungsaufwand einer Projektmanagerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0344-G/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Mag. Roland Setina, Dr.Ingo-Jörg Kühnfels und Mag. Walter
Zapfl im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der
Bw., vertreten durch Hötzl und Partner GmbH, Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, 8010 Graz, Beethovenstraße 25, vom
2. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz
Voitsberg vom 26. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 nach der am 25. September 2008 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird festgesetzt mit
€ 2.325,17
(bisher laut angefochtenem Bescheid:
€ 4.089,65)
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Kosten für die Ausbildung zur
Mediatorin bei der Berufungswerberin (Bw.) als Werbungskosten abzugsfähig
sind oder nicht.
Die Bw. war im Streitjahr (2005) als Softwareentwicklerin
und Projektmanagerin in zwei Unternehmen tätig. Seit
2. Februar 2006 ist die Bw. bei der Fa. I- Projektentwicklungs GmbH
angestellt. Laut vorgelegtem Arbeitsvertrag vom 30. Jänner 2006
wurde sie vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten aufgenommen:
"Projektkoordination und
Assistenz der Geschäftsführung. Zu ihren Aufgaben gehören
typische Assistenzarbeiten wie beispielsweise Abwicklung von Schriftverkehr und
Post, Termin- und Fristenverfolgung, Telefonate, Erstellen von Protokollen,
Vorbereitung und Organisation von Besprechungen und Meetings. Im Bereich
Projektkoordination: Verhandeln und Vergeben von Planeraufträgen,
Koordination der Professionisten, Überwachen der Planungsphase,
Klärung von etwaigen Fragen im Sinne des Arbeitgebers, Koordination der
Behördenabwicklung, kaufmännische Kontrolle der Projekte, Koordination
von Planung und Ausführung während der Umsetzungsphase, Koordination
der Verkaufsaktivitäten. ....." (Punkt 2. des Vertrages bzw.
ergänzende Tätigkeitsbeschreibung der I- GmbH vom
13. Februar 2007).
Im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2005 machte die Bw. bei ihren nichtselbständigen Einkünften (ua.)
Ausgaben für eine Mediatorenausbildung iHv. insgesamt € 4.735,--
als Werbungskosten geltend. Diese Ausbildung, welche sie beim
Berufsförderungsinstitut (BFI) Steiermark absolvierte, erfolgte nach der
Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV). Die Dauer der
Ausbildung betrug im Gesamtausmaß drei Semester (367
Unterrichtseinheiten), die Unterrichtseinheiten fanden jeweils in "Blöcken"
(von ca. 20 Einheiten) von Donnerstag bis Samstag statt. Gemäß der
Ausbildungsbeschreibung des BFI Steiermark erhalten die Ausbildungsteilnehmer
"eine fundierte theoretische und
praxisorientierte Ausbildung in den Anwendungsbereichen der Privatmediation
(personalisierte Konflikte, ...) und der Wirtschaftsmediation (institutionelle
Konflikte, wie zB in und zwischen Unternehmen ua.)." Die Ausbildung
wendet sich an alle interessierten Personen, die ua.
"ihre beruflichen Kompetenzen erweitern und
die erworbenen Kenntnisse in ihren berufsspezifischen Tätigkeitsbereichen
implementieren möchten." Mit der Absolvierung der Ausbildung zum
Mediator können die Teilnehmer (ua.) "die
Techniken in der klassischen Mediation sowie im berufspraktischen Umfeld
einsetzen."
Im nunmehr angefochtenen Bescheid ließ das Finanzamt
diese Kosten nicht zum Abzug zu. Bei der Ausbildung zur Mediatorin handle es
sich um eine Umschulungsmaßnahme iSd. § 16 EStG.
Umschulungskosten könnten jedoch nur dann steuerliche Berücksichtigung
finden, wenn die angestrebte Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhaltes
diene oder zumindest zu einem wesentlichen Teil dazu beitrage.
Die dagegen erhobene Berufung wird im Wesentlichen wie
folgt begründet: Die Ausbildung zum Mediator stelle eine
Ausbildungsmaßnahme dar. Die Bw. werde die Tätigkeit als Mediatorin
voraussichtlich neben und im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit
ausüben. Aus der vorgelegten Bestätigung der Dienstgeberin gehe
hervor, dass professionelle Mediation ein wesentlicher Bestandteil des
Aufgabengebietes der Bw. sei. Die Mediatorenausbildung erfolge sohin einerseits
im Interesse der Dienstgeberin und werde andererseits zur Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen aus dem bestehenden Dienstverhältnis beitragen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem UFS vorgelegt.
Über Vorhalt des Referenten wurde die Bw. zwecks
ergänzender Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes um
Beantwortung einiger Fragen ersucht, welche sie mit den beiden Schreiben vom
20. Dezember 2007 bzw. vom 2. Mai 2008 im Wesentlichen wie
folgt beantwortete:
Die Fa. I- GmbH habe ihre Ausbildung zur Mediatorin
insofern unterstützt, als sie die Bw. für die Kurszeiten sowie
für Zwecke der Prüfungsvorbereitung freigestellt habe. Ihre
Zusatzqualifikation als angehende Mediatorin habe sich bei der Bewerbung bei
ihrer jetzigen Dienstgeberin sehr positiv ausgewirkt, zumal die Baubranche als
sehr konfliktbehaftet gelte. Ihre erlernten Fähigkeiten könne sie im
(nunmehr ausgeübten) Beruf vollständig einsetzen, wie etwa zum Zwecke
der Klärung und Beilegung von Nachbarstreitigkeiten in Häusern ihrer
Dienstgeberin, der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit
Lieferanten oder der Klärung von oft schwierigen Situationen zwischen
Maklern und Käufern. Ihre Ausbildung habe sie im März 2007 erfolgreich
abgeschlossen (vorgelegtes Zertifikat vom 23. März 2007).
Des Weiteren führte die Bw. einige der derzeit von ihr
ihm Rahmen ihres Dienstverhältnisses betreuten Projekte an (Sanierung von
Altobjekten, aber auch Planung und Errichtung von Neuobjekten), bei denen ihre
Kernaufgabe mit "Projektkoordination" zu umschreiben sei. Dort würden ihre
erlernten kommunikative Fähigkeiten täglich zum Einsatz kommen. Zudem
gab sie die Namen einiger Makler, Bauträger, Immobilienfirmen und
Hausverwaltungen bekannt, welche mit ihrer Dienstgeberin, der I- GmbH,
zusammenarbeiten.
In der am 25. September 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung gab die Bw. ergänzend an, dass sie
seit Abschluss ihrer Mediatorenausbildung von ihrer Dienstgeberin
ausschließlich im Bereich der Projektkoordination - primär in
Bauträgerangelegenheiten - eingesetzt werde; die administrativen
Tätigkeiten seien nunmehr zur Gänze weggefallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG
(idF. AbgÄG 2004) zählen Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit sowie
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den
ertragsteuerlich abzugsfähigen Werbungskosten.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die
früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht
abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und
steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits
gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage
vor dem StRefG 2000 auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und
somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie
fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt
jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können (s. zB VwGH vom 22. September 2005,
2003/14/0090).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen
ua. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. dazu mit
weiterführenden Hinweisen
Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1
Z 10).
Das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom
22. September 2005, 2003/14/0090, betraf eine promovierte Juristin,
welche die Personal- und Rechtsabteilung einer Kultureinrichtung leitete. Im do.
Beschwerdefall stand die Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit dem
Besuch eines postgradualen Universitätslehrganges für
Konfliktmanagement und Mediation als Werbungskosten in Frage. Im genannten
Erkenntnis führte der VwGH ua. zunächst aus, dass der Nutzen einer
konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme nicht an dem zeitlichen
Ausmaß der möglichen Verwendung zu messen sei. Der Nutzen könne
nach Auffassung des VwGH vielmehr auch darin gelegen sein, für fallweise
eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu
verfügen. Der VwGH sprach überdies aus:
"Gehört die Vermittlung in
Konfliktfällen zu den dienstlichen Aufgaben der Beschwerdeführerin,
wofür auch der Umstand der zweiwöchigen Dienstfreistellung unter
Weiterbezug des Gehaltes spricht, kann nicht gesagt werden, dass die strittigen
Aufwendungen der Beschwerdeführerin in ihrem ausgeübten Beruf nicht
von Nutzen sein können. Dass im Lehrgang auch die Bereiche Familie und
Umwelt, von denen die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf nicht unmittelbar
betroffen sein mag, behandelt wurden, schadet jedenfalls bei Fehlen
berufsspezifischerer gleichwertiger Bildungsangebote nicht."
Angesichts dieser Rechtslage war der vorliegenden Berufung
aus folgenden Gründen Folge zu geben:
Bei der Mediation handelt es sich um ein strukturiertes
Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes. Die
Konfliktparteien wollen mit Unterstützung einer dritten - neutralen -
Person (Mediator) zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen, die ihren
Bedürfnissen und Interessen entspricht (s. zB die entsprechende Definition
unter http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite
bzw. die Beschreibung im Informationsfolder des BFI).
Die Bw. erläuterte bereits in ihrem über Vorhalt
des UFS erstatteten Antwortschreiben vom 20. Dezember 2007 einige
konkrete Anwendungsmöglichkeiten der in der Mediatorenausbildung
vermittelten Kenntnisse in ihrem derzeit ausgeübten Beruf als
Projektmanagerin. Diese liegen zB im Bereiche der Klärung und Beilegung von
Nachbarstreitigkeiten, der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit
Lieferanten oder der Klärung von schwierigen Situationen zwischen Maklern
und Käufern von Objekten der Fa. I- GmbH. Die Bw. konnte auch im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft und anschaulich darlegen, dass
sie im Rahmen der von ihr betreuten Projekte des Öfteren eine neutrale und
vermittelnde Position zwischen den mit ihrer Dienstgeberin zusammen wirkenden
Bauträgern, Hausverwaltungen, Lieferanten und Mietern einzunehmen hat.
Ebenso spricht der Umstand der Dienstfreistellung für den Kursbesuch bzw.
für die Prüfungsvorbereitung dafür, dass die Vermittlung in
Konfliktfällen zu den dienstlichen Aufgaben der Bw. gehört.
Da somit die von der Bw. im Rahmen der Mediatorenausbildung
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im von ihr ausgeübten Beruf
jedenfalls verwendet werden können (bzw. dessen Ausübung dienen), ist
von einer steuerlich begünstigten (Fort)Bildungsmaßnahme auszugehen.
Die Ausbildung zur Mediatorin ist im von der Bw. ausgeübten Beruf einer
Projektmanagerin von (wesentlichem) Nutzen und fällt daher unter die laut
Gesetz nunmehr abzugsfähigen Bildungsaufwendungen.
In Anbetracht dieser Sachlage schadet es auch nicht, dass
die Ausbildung zum Teil natürlich auch im privaten Bereich nützlich
sein kann (s. nochmals das vorzitierte VwGH-Erkenntnis 2003/14/0090). Nach
Ansicht des Senates zählt die gegenständliche Ausbildung auch nicht zu
jenen typischerweise der privaten Lebenssphäre zuzurechnenden Kursen (wie
zB Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik, Führerschein, Sport
uä.), die der Gesetzgeber nach seiner oben dargelegter Intention von der
Abzugsfähigkeit ausgeschlossen wissen will.
Bei der gegebenen Sachlage war es für den UFS auch
entbehrlich, auf die vom Finanzamt relevierte Frage, ob abzugsfähiger
Umschulungsaufwand vorliegt oder nicht, näher einzugehen.
Auf Grund der dargelegten Umstände war daher
spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich der Ermittlung der
maßgeblichen Bemessungsgrundlage sowie der Abgabenberechnung kann auf das
beiliegende Berechnungsblatt verwiesen werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0344-G/07
- Stammnummer
- 37067
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF