Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0548-L/07
Antrag auf Trennung der Entgelte auf Grundlage des Wareneingangs bei einem Gastronomieunternehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-L/07vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stber., gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. November
2006 betreffend Abweisung des Antrags auf Trennung der Entgelte auf Grundlage
des Wareneingangs rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt ein Gastronomieunternehmen.
Im Zuge eines die Jahre 2002 bis 2004 umfassenden
Betriebsprüfungsverfahrens führte der Betriebsprüfer u.a. aus,
dass der Bw. nach Ermittlung der Tageslosung durch Kassasturz die Entgelte
nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneingangs getrennt habe.
Die Rohaufschläge, die der Bw. der Besteuerung der Umsätze mit dem
Normalsteuersatz zugrunde gelegt habe, seien durchwegs niedriger gewesen als die
vom Finanzamt durch Einzelkalkulation (Ermittlung des Rohaufschlags aufgrund des
Wareneinkaufpreises und des Warenverkaufpreises aus der Speisekarte) ermittelten
Rohaufschläge. Aufgrund der Buchhaltung habe sich im Bereich der 10%igen
Warengruppe im Jahr 2002 ein Rohaufschlag von 161%, im Jahr 2003 ein
Rohaufschlag von 125% und im Jahr 2004 ein Rohaufschlag von 154% ergeben.
Gründe für den extremen Abfall im Jahr 2003 und den darauf folgenden
Anstieg im Jahr 2004 seien nicht vorgelegt worden.
Im Ergebnis verhängte der Betriebsprüfer aufgrund
von festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung einen
Sicherheitszuschlag von 5 % der erklärten Einnahmen (2002: 14.000,00
€, 2003: 12.700,00 € und 2004: 13.900,00 €).
Mit Eingabe vom 21. November 2006 beantragte der
Bw. im Zuge der Schlussbesprechung die nachträgliche Trennung der Entgelte
unter Berücksichtigung des Wareneinkaufs, da keine Registrierkasse
vorhanden gewesen sei.
Mit Bescheid vom 24. November 2006 wurde der
Antrag auf Trennung der Entgelte auf Grundlage des Wareneingangs abgewiesen. Da
im Betrieb des Bw. (Gasthaus) keine Registrierkasse vorhanden gewesen sei, sei
vom Bw. während der Schlussbesprechung im laufenden
Betriebsprüfungsverfahren der Antrag eingebracht worden, rückwirkend
die Trennung der Entgelte auf Grundlage des Wareneingangs zu gestatten.
Gemäß
§ 18 Abs. 7 UStG 1994 könne das
Finanzamt Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine
Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des § 18 Abs. 2
Z 1, 2 und Abs. 3 UStG 1994 nicht zumutbar sei, auf Antrag gestatten,
dass diese die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des
Wareneingangs trennen. Nach dem VwGH-Judikat vom 10. Dezember 1997,
95/13/0230, sei bei Gastronomiebetrieben die Trennung der Entgelte nicht schon
deswegen unzumutbar, weil keine entsprechenden (maschinellen) Einrichtungen
vorhanden seien.
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom
28. November 2006 Berufung und führte aus, dass das Finanzamt auf
die speziellen Verhältnisse beim Gasthaus des Bw. nicht eingegangen sei,
die Küchenumsätze hätten die Getränkeumsätze bei weitem
überwogen, auch der nicht unwesentliche Gebäckumsatz sei mit einer
Stricherlliste nicht zu ermitteln gewesen. Darum sei eine getrennte Ermittlung
der Umsätze zu 10% und 20% nicht zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 7 UStG 1994
kann das Finanzamt Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens
eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2
Z 1, 2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, auf Antrag gestatten, dass sie
die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneingangs
trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches
Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte,
getrennt nach Steuersätzen, abweicht.
Zwingende Voraussetzung für die Genehmigung einer
erleichterten Trennung der Entgelte durch die Abgabenbehörde ist einerseits
die Unzumutbarkeit einer ordnungsgemäßen Trennung der Entgelte,
andererseits dass die genehmigte, abweichende Methode zu keinem wesentlich
anderen Ergebnis führt, als eine getrennte Aufzeichnung der Entgelte nach
Steuersätzen. Ein Verfahren, dessen steuerliches Ergebnis diesen Vorgaben
grundsätzlich entspricht, stellt etwa eine Ermittlung der Umsätze
aufgrund der Wareneingänge unter Heranziehung der im Betrieb
tatsächlich verwendeten oder der üblichen Aufschläge dar.
Eine Trennung der Entgelte nach § 18 Abs. 7
UStG 1994 setzt jedenfalls eine vorherige schriftliche Genehmigung durch
das Finanzamt voraus. Wurde ohne bzw. vor Ergehen einer solchen Genehmigung die
Trennung der Entgelte nach § 18 Abs. 7 UStG 1994
vorgenommen, bleibt dies in der Praxis ohne nachteilige Folgen für den
Unternehmer, wenn das Finanzamt bei zeitgerechter Antragstellung im Rahmen einer
pflichtgemäßen Ermessensentscheidung dem Antrag voraussichtlich
entsprochen hätte. Andernfalls hat das Finanzamt die Trennung der Entgelte
im Wege einer Schätzung vorzunehmen.
Nach der Judikatur des VwGH kann eine
ordnungsgemäße Trennung der Entgelte selbst dann zumutbar sein, wenn
der Betrieb über keine entsprechenden maschinellen Einrichtungen
verfügt, weil alleine der Umstand, dass ein Betriebsinhaber mögliche
Kontrolleinrichtungen ausgeschlossen hat, die Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen nicht unzumutbar macht (VwGH 10.12.1997, 95/13/0230
betreffend einen Gastronomiebetrieb).
Es ist im Gastgewerbe branchenüblich, dass die
Entgelte mit Hilfe von Losungslisten nach Steuersätzen getrennt werden,
wenn keine mechanischen Hilfsmittel wie z.B. eine Registrierkasse vorhanden
sind. Der dafür erforderliche organisatorische, personelle und zeitliche
Aufwand ist zumutbar.
Das Fehlen der Registrierkasse im Gasthaus des Bw.
führt daher nicht dazu, dass die Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen unzumutbar ist.
Insoweit der Bw. auf die speziellen Verhältnisse
verweist, die im Gasthaus geherrscht und die gesetzlich vorgeschriebene Trennung
der Umsätze nach Steuersätzen unzumutbar gemacht haben sollen, ist dem
entgegenzuhalten, dass es nicht unzumutbar ist, bei Fehlen von mechanischen oder
elektronischen Hilfsmitteln die Küchenumsätze aufgrund der vorhandenen
Bestellzettel anhand von Stricherllisten oder auch die Gebäckumsätze
schriftlich festzuhalten.
Unter Zugrundelegung des vom Bw. behaupteten Sachverhalts
ist die Trennung der Entgelte im Sinne des § 18 Abs. 2
UStG 1994 dem Bw. zumutbar. Eine Trennung der Entgelte nach
Steuersätzen unter Zuhilfenahme des Wareneingangs ist nicht zulässig.
Die Trennung der Entgelte hat im Wege einer Schätzung zu erfolgen.
Der Vollständigkeit halber wird noch ergänzt,
dass die Vorgangsweise des Bw. die Umsätze nicht getrennt nach
Steuersätzen, sondern nachträglich unter Berücksichtigung des
Wareneingangs zu erfassen, zu einem Ergebnis geführt hat, welches von jenem
bei Trennung der Entgelte gemäß
§ 18 Abs. 2
UStG 1994 wesentlich abgewichen ist.
Die Rohaufschläge, die der Bw. zur Ermittlung des
Entgelts herangezogen hat, weichen wesentlich von den durch das Finanzamt
festgestellten Rohaufschlägen ab. Diese gravierenden Mängel in der
Buchhaltung haben zur Folge, dass auch aus diesem Grunde die nachträgliche
Trennung der Entgelte nach Steuersätzen unter Zuhilfenahme des
Wareneingangs unzulässig ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-L/07
- Stammnummer
- 37051
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF