Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0055-I/08
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-I/08vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 11. Dezember 2007 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wird abgeändert.
Die Schenkungssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, mit gesamt
€ 38.996,34 festgesetzt. Die Fälligkeit des mit dieser
Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Laut Kontrollmitteilung vom 19. Dezember 2005 wurde bei
einer Betriebsprüfung festgestellt, dass im Rahmen des Verkaufes einer
Frühstückspension durch H an M (= Berufungswerberin, Bw) der Vater der
Bw, S, zumindest einen Teil des Kaufpreises von netto ATS 6,000.000, wenn
nicht den gesamten Kaufpreis, für die Tochter beglichen habe. Es wurden
dazu neben dem Kaufvertrag vom 26. Feber 2001 übermittelt: 1
Kontoauszug der Verkäuferin, Zahlungseingang ATS 500.000 am 5. Feber 2001
seitens S betr. "Kauf Pension Helga"; 1 Einzahlungsbeleg betr.
Überweisung ATS 627.466 von S an die Verkäuferin am 31. Juli
2001. Im Kaufvertrag vom 26. Feber 2001 wurde unter Punkt 3. betr. den
Erwerb der Liegenschaft in EZ1
vereinbart: "Besitz und Genuß,
Gefahr und Zufall gehen mit Unterfertigung dieses Vertrages auf die
Käuferin über, die ab diesem Zeitpunkt für das Kaufobjekt auch
steuer- und abgabepflichtig ist".
Im Rahmen einer vom zuständigen Finanzamt 2006
durchgeführten Außenprüfung wurde ein Schreiben vom 14. April
2006 mit folgender Sachverhaltsdarstellung vorgelegt:
"Wie bereits dargelegt, hat Herr S (der Vater der
späteren Käuferin M) ursprünglich beabsichtigt, das Kaufobjekt
selbst käuflich zu erwerben und leistete deshalb bereits Zahlungen direkt
an die Verkäuferin ... Schließlich wurde der Kaufvertrag
betreffend die Liegenschaft ... im Jahr 2001 zwischen Frau H und M
abgeschlossen. Der Nachweis der Mittel, welche der Vater ... seiner
Tochter ... zur Anschaffung des gegenständlichen Kaufobjektes ... stellt
sich wie folgt dar: Die diesbezüglichen seiner Tochter mit der
eindeutigen Auflage (das gegenständliche Kaufobjekt zu den bereits
ausverhandelten Konditionen zu erwerben) zugewendeten Mittel sind die von Herrn
S direkt an die Verkäuferin ... bzw. in deren Auftrag an deren
Gläubiger geleisteten Beträge:
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Banküberweisungen:
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ATS
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15.04.1998
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46.800
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15.04.1998
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585.000
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27.10.1998
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546.000
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01.02.1999
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546.000
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27.10.1999
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200.000
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30.11.1999
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950.000
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18.02.2000
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500.000
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27.05.2000
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450.000
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01.07.2000
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300.000
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05.02.2001
|
500.000
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31.07.2001
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627.466
|
Zwischensumme
|
5,251.266
Der Restbetrag in Höhe ATS 748.734 wurde im
Zeitraum 1997 bis 2001 von Herrn S an seine Schwester H (Verkäuferin)
teilweise unbar entrichtet (jedoch ist ein belegmäßiger Nachweis
infolge der lange zurück liegenden Zeiten bisher nicht gelungen) und
teilweise bar entrichtet worden. Jedenfalls bestätigt Frau H mit ihrer
Unterschrift nochmals den Erhalt von Anzahlungen des Herrn S von insgesamt ATS
6,0 Mio."
In einer im Prüfungsakt erliegenden "Aktennotiz" wurde
ua. festgehalten: "Nach Ansicht der
Beteiligten handelt es sich somit um eine Grundstücksschenkung, da Frau
M die Mittel nur zugewendet wurden um
ein ganz bestimmtes Grundstück zu erwerben."
Der maßgebende Einheitswert der Liegenschaft
beträgt € 118.747,41. Laut Prüfungsfeststellungen sei die
Schenkungssteuer vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft
vorzuschreiben. Laut Niederschrift über die Schlußbesprechung
am 14. September 2007 brachte die steuerliche Vertreterin nach Erörterung
der Sachlage vor, dass Zahlungen bereits vor dem 1. Jänner 2001
geflossen seien und daher hinsichtlich dieses Teiles der einfache Einheitswert
als Bemessungsgrundlage anzuwenden sei.
Das Finanzamt hat sich dem Prüfer angeschlossen,
begründend auf den BP-Bericht, ABNr1, verwiesen und der Bw mit Bescheid vom
11. Dezember 2007, StrNr, gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) und 4
ErbStG die Schenkungssteuer im Betrag von gesamt € 38.748,36
vorgeschrieben. Der Bemessung wurde dabei der dreifache Einheitswert der
Liegenschaft, dies allerdings fälschlich im Betrag von € 354.042
(anstelle von zutreffend € 356.242,23), zugrunde gelegt und davon
(nochmals) der Freibetrag von € 2.200 abgezogen (im Einzelnen: siehe
Erstbescheid vom 11. Dezember 2007).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, da
ein Großteil der vom Vater für den Liegenschaftserwerb der Bw
geleisteten Zahlungen lt. Aufstellung im Zeitraum zwischen 15. April 1998 und 1.
Juli 2000 erfolgt sei, werde die Bemessung der Schenkungssteuer nach dem bis zum
31. Dezember 2000 heranzuziehenden einfachen Einheitswert beantragt. Die
diesbezügliche Schenkungsabsicht habe seit Beginn 1998 bestanden. Die
Geldzuwendungen des Vaters seien ursächlich für den Kauf der Bw
gewesen, sodass die Voraussetzungen für die Fiktion der
Liegenschaftsschenkung noch vor dem 31. Dezember 2000 geschaffen worden seien,
wobei jedoch tatsächlich ein Kauf des Grundstückes mit geschenktem
Geld vorliege. Der Akt der Schenkung habe sich über einen längeren
Zeitraum erstreckt und nur der zuletzt nach außen hin in Erscheinung
tretende Akt (= Abschluss des Kaufvertrages) sei erst nach dem 31. Dezember 2000
erfolgt. Die Zuwendung einer Liegenschaft werde spätestens mit der
Verbücherung, könne jedoch auch zuvor nach §§ 309 und 312
ABGB mit der Übertragung des Besitzes iSd § 12 ErbStG bewirkt werden.
Die Verkäuferin habe die Liegenschaft ab 2001 nur mehr sporadisch bewohnt.
Die Bw habe seit Mai 2000 mit Familie in der betreffenden Liegenschaft gewohnt
und damit diese in Besitz genommen. Sie habe bereits im Jahr 2000 mit der
Planung eines zukünftigen Um- und Zubaues begonnen und hiezu Angebote
eingeholt; im diesbezüglichen Einreichplan an die Gemeinde von Ende
Dezember 2000 scheine sie als Bauherrin auf. Aufgrund dieser Umstände sei
die Zuwendung im Jahr 2000 erfolgt und daher der einfache Einheitswert
heranzuziehen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 18. Feber 2008
wurde dahin begründet, dass aus der Beilage ersichtlich sei, dass
ursprünglich der Vater die Liegenschaft erwerben habe wollen und dafür
Zahlungen geleistet habe. Der Übergang der Liegenschaft an die Bw habe
sohin erst mit Kaufvertrag erfolgen können, weshalb für die Bemessung
der dreifache Einheitswert herangezogen werden müsse.
Im Vorlageantrag vom 25. Feber 2008 wurde ergänzend
vorgebracht, unabhängig von der ursprünglichen Absicht des Vaters
seien sich er und die Bw in der Folge einig gewesen, dass die Zahlungen zum
Zwecke des Erwerbes der Liegenschaft durch die Tochter erfolgen würden. Das
Finanzamt gehe daher zwar zutreffend von einer Grundstücksschenkung aus;
die ursprüngliche Verwendungsabsicht des Vaters habe jedoch auf den
Zeitpunkt der Zuwendung keine Auswirkung.
Laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist
die Bw seit 12. April 2002 an der
Adresse der gegenständlichen Liegenschaft, N-Nr1, mit Hauptwohnsitz
angemeldet. Bis 12. April 2002 war die Bw mit Hauptwohnsitz an der Adresse in
N-Nr2, gemeldet; diese Adresse wird auch im Kaufvertrag, abgeschlossen im Feber
2001, als Wohnadresse der Bw
angeführt ("abgeschlossen zwischen ...
und Frau M ... wohnhaft in
N-Nr2, als Käuferin"). Laut
Grundbuch erfolgte die Verbücherung des Liegenschaftserwerbes im Jahr 2001
(Eintragung am 2. November 2001) im B-Blatt ebenfalls unter dieser
Adresse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG (betr. Erwerbe
bis 31. Juli 2008) unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen
unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch
jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser
Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Bei einer Schenkung von Geld zum Erwerb einer Sache ist
für die Frage des Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem
Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag
erworben werden soll, Gegenstand der Schenkung sein sollte. Wird Geld zur
Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt, ist im Zweifel dieser Gegenstand
als geschenkt anzusehen (VwGH 1.9.1999, 98/16/0401). Zivilrechtlich ist
Gegenstand einer Schenkung diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden
Willen der Parteien geschenkt sein soll (VwGH 24.5.1991, 89/16/0068).
Grundsätzlich ist sohin in Fällen der Unklarheit, was
Gegenstand der Schenkung ist, der Wille der vertragschließenden Parteien
von Bedeutung, wobei aber dann, wenn der offenkundige Sachverhalt eindeutig die
Verwirklichung des erklärten Willens der Parteien nicht mehr zulässt,
dieser bei der Frage des Schenkungsgegenstandes nicht mehr beachtet werden kann
(VwGH 23.9.1985, 85/15/ 0171; VwGH 24.5.1991, 89/16/0068). Der
Gegenstand der Schenkung richtet sich danach, was nach der Schenkungsabrede
geschenkt sein soll, dies unter Bedachtnahme darauf,
worüber der Beschenkte im Verhältnis
zum Geschenkgeber tatsächlich und rechtlich verfügen kann.
Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist daher nicht das
Versprechen der Zuwendung (die Schenkungsabrede) sondern die Zuwendung selbst
entscheidend. Die Besteuerung richtet sich nach der Bereicherung des Bedachten
und damit nach dem Gegenstand, durch den die Bereicherung sich im Vermögen
des Bedachten niederschlägt (BFH 9.11.1994, II R 87/92).
Als Gegenstand der Schenkung hat das Objekt der
Bereicherung zu gelten. Es kommt nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich
versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte - sei es im Wege der
körperlichen Übergabe, sei es durch Gutschrift etc. - tatsächlich
bekommen hat. Der Gegenstand der Schenkung ergibt sich demnach aus der
steuerrechtlichen Beurteilung, das ist aus der Beurteilung auf Grundlage der
wirtschaftlichen Bedeutung der fraglichen Vorgänge unter Bedachtnahme auf
den Umstand, dass das Entstehen der Steuerpflicht gem. § 12 Abs. 1 Z 2
ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden auf die Ausführung der Zuwendung
abstellt (VwGH 6.5.1953, Slg. 757/F). Entscheidend ist die endgültige
Vermögensverschiebung bzw. in welcher Form die Vermögensvermehrung
auf Seiten des Bedachten
tatsächlich erfolgt, weil erst mit
dieser der Tatbestand der Schenkung erfüllt und gleichzeitig ihr Gegenstand
bestimmt ist. Die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung
setzt voraus, dass der Bedachte im Verhältnis zum Geschenkgeber nicht
über das ihm gegebenenfalls übergebene Geld sondern (erst) über
das Grundstück verfügen kann. Eine mittelbare
Grundstücksschenkung (Geldschenkung zum Erwerb einer Liegenschaft/Wohnung)
ist erst im Zeitpunkt der Fertigstellung und der
Übertragung der
Liegenschaft/Wohnung ausgeführt (BFH 23.8.2006, II R 16/06). Eine
Schenkung ist erst ausgeführt, wenn
der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft
werden sollte. Das ist erst der Fall, wenn die Vermögensverfügung
endgültig ist, der Beschenkte also darüber im Verhältnis zum
Schenker tatsächlich und rechtlich
frei verfügen kann (BFH 26.9.1990, II R 50/88; siehe zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzn. 14 bis 16 zu
§ 3 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen).
Folgt man nun den Angaben der Bw, dass zwischen ihr und dem
Vater ca. seit 1998 eine Schenkungsabrede dahin bestanden habe, dass er die
über Jahre fortlaufenden Zahlungen an die Liegenschaftseigentümerin
ausschließlich zu dem Zwecke geleistet habe, um der Bw die Liegenschaft zu
verschaffen, so ist - glaublich und wie auch vom Finanzamt anerkannt - von einer
mittelbaren Grundstücksschenkung auszugehen. Wie oben ausführlich
dargelegt, ist aber eine solche Schenkung erst ausgeführt und bestimmt sich
sohin der gegenständlich strittige Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld iSd § 12 ErbStG mit den daran anknüpfenden
Bewertungsregeln danach, wann die Bw endgültig bereichert wurde und wann
sie erstmals nicht nur allenfalls tatsächlich sondern auch rechtlich frei
über die Liegenschaft als Gegenstand der Schenkung verfügen konnte.
Diese Umstände liegen aber erstmalig im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages am 26. Feber 2001 vor, in welchem zudem unter Vertragspunkt 3.
ausdrücklich vereinbart wurde, dass "Besitz und Genuß, Wag und Gefahr
mit Unterfertigung dieses Vertrages" auf die Bw übergehen. Wenn die
Bw dagegen vermeint, sie habe die Liegenschaft bereits durch Bewohnen ab Mai
2000 in Besitz genommen, dann ist darauf zu verweisen, dass nach Obigem neben
einer tatsächlichen auch die rechtliche freie Verfügbarkeit
maßgebend ist für die Beurteilung, wann die Bereicherung durch die
Liegenschaft bei der Bw endültig eingetreten ist; diesfalls kann auch vom
Kaufvertrag nicht bloß als dem "letzten formellen Akt" im Hinblick auf die
vorangegangenen Zahlungen seitens des Vaters gesprochen werden. Abgesehen davon
ist des Weiteren nicht zu übersehen, dass die Bw nicht nur im Kaufvertrag
mit einer anderen Wohnadresse als der gegenständlichen Liegenschaftsadresse
aufgeführt ist, sondern dass sie auch bis zum April 2002 - di. mehr als ein
Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages - mit Hauptwohnsitz an dieser anderen
Wohnadresse (N-Nr2) gemeldet war, was insgesamt die von der Bw aufgestellte
Behauptung, sie habe mit ihrer Familie die Liegenschaft bereits seit Mai 2000
bewohnt, doch zumindest zweifelhaft erscheinen läßt. Dass die
Bw, wie weiters vorgebracht, bereits im Jahr 2000 mit der Planung eines Umbaues
der Pension begonnen und Ende 2000 als Bauherrin Pläne bei der Gemeinde
eingereicht habe, ist in dem Zusammenhalt ebenso ohne jegliche rechtliche
Bedeutung.
Folgte man demgegenüber - entgegen der obigen
eindeutigen Rechtslage - der Argumentation der Bw, es sei bei der Bestimmung des
Zeitpunktes der Ausführung der Zuwendung abzustellen auf den Zeitpunkt bzw.
Zeitraum, in welchem der Vater den überwiegenden Anteil der Zahlungen
geleistet habe, so führte dies entgegen dem Dafürhalten der Bw nicht
dazu, dass von einer mittelbaren Grundstücksschenkung noch vor dem 31.
Dezember 2000 auszugehen wäre, sondern konsequenterweise vielmehr zu dem
Ergebnis, dass der Vater über mehrere Jahre der Bw Geldschenkungen in
ATS-Millionenhöhe zugewendet hätte und diese als solche der
Schenkungssteuer zu unterwerfen wären.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich.
Nach § 19 Abs. 2 ErbStG in der ab 1. Jänner 2001 geltenden Fassung ist
bei der Steuerbemessung ua. für inländisches Grundvermögen das
Dreifache des zuletzt festgestellten Einheitswertes heranzuziehen. Nachdem im
Gegenstandsfalle die mittelbare Grundstücksschenkung mit Abschluss des
Kaufvertrages am 26. Feber 2001 iSd § 12 ErbStG ausgeführt wurde und
damit die Steuerschuld entstanden ist, ist daher der Steuerbemessung der
dreifache Einheitswert (= ATS 4,902.000) zugrunde zu legen. Gleichzeitig
gilt zu berücksichtigen, dass vom Vater lt. beigebrachter Aufstellung bis
zu diesem Zeitpunkt (vom 15. April 1998 bis zum 5. Feber 2001) Geldzahlungen in
Höhe von gesamt ATS 5,372.534, das sind 89,5422 % vom Gesamtkaufpreis ATS
6,000.000, erbracht worden waren, sodass
hinsichtlich der mittelbaren
Liegenschaftsschenkung von einer Bemessungsgrundlage von nur 89,5422 %
des dreifachen Einheitswertes, sohin von ATS
4,389.358,64, auszugehen ist. Die restliche Zahlung in Höhe
von ATS 627.466 erfolgte erst mehrere Monate danach am 31. Juli 2001. Dazu
gilt es Folgendes festzuhalten:
Wird - entgegen dem Obgesagten - eine Zuwendung erst
nach der Übergabe der Liegenschaft
zur Tilgung des Kaufpreises erbracht, dann liegt - so der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 1.9.1999, 98/16/0401 - keine mittelbare Grundstücksschenkung
mehr vor. Der VwGH führt in dieser Entscheidung, der die Hingabe eines
Geldbetrages erst mehrere Monate nach Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrages
zugrunde lag, weiter im Ergebnis aus, dass es nur auf den nach außen zu
Tage getretenen Willen der Vertragsparteien, was Schenkungsgegenstand sei, im
Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages - sohin Zuwendung eines
Geldbetrages zur Tilgung des Kaufpreises lange nach dem Kaufvertragsschluss -
ankomme und nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung des damit nicht in
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Grundstückskaufes und verneint
diesfalls - ebenso wie im Erkenntnis vom 23.9.1985, 85/15/0171 - eine mittelbare
Grundstücksschenkung. In einem solchen Fall stellt sich die
Vermögensvermehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung beim
Bedachten als Geldzuwendung dar (vgl.
BFH 2.2.2005, II R 31/03).
Hinsichtlich der Zahlung vom 31. Juli 2001 in Höhe von
ATS 627.466 ist sohin, da diese erst
mehrere Monate nach dem Liegenschaftserwerb erfolgte bzw. die Bw längst im
Besitz der Liegenschaft war und darüber verfügte, in diesem Umfang von
einer Geldschenkung auszugehen. Wenn
nämlich die Sache (Liegenschaft) längst im Besitz der Bw als
Zuwendungsempfängerin war, konnte es gar nicht mehr im Willen des
zuwendenden Vaters gelegen sein, die Sache selbst - auch nicht mehr mittelbar -
für die Bw zu erwerben.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 ErbStG idgF sind mehrere
innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile
zusammen zu rechnen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage bemißt sich
daher die Schenkungssteuer wie folgt:
|
Zuwendungen vom Vater:
|
ATS
|
€
|
1.
mittelbare Grundstücksschenkung: Wert = 89,5422 % des dreifachen
Einheitswertes
|
4,389.358,64
|
|
2.
Geldschenkung 31. Juli 2001
|
627.466,00
|
|
abzüglich Freibetrag
|
-
30.000,00
|
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
4,986.824,64
|
362.406,68
|
davon Schenkungssteuer:
|
|
|
gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I) 9 %
|
448.814,22
|
|
gem. § 8 Abs. 4: 2 % von 4,389.358,64
|
87.787,17
|
|
Schenkungssteuer gesamt
|
536.601,39
|
38.996,34
Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein und
war spruchgemäß zu entscheiden. Nach § 289 Abs. 2 BAO ist
die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung hin abzuändern (auch zu "verbösern"), aufzuheben
oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 26. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
SchenkungsgegenstandAusführung der Zuwendungmittelbare GrundstücksschenkungGeldschenkungBesitzÜbergabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-I/08
- Stammnummer
- 37045
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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