Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0413-G/06
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-G/06vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der A. S. GmbH, 8073 Feldkirchen,
S. Straße , vertreten durch Steuer-Beratung Gaedke & Partner GmbH,
8010 Graz, Elisabethstraße 46, vom 1. Juni 2004 gegen die
Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 24. Mai
2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 1999
bis 2002 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe
der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Im Übrigen wird die
Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer GPLA-Prüfung stellte der Prüfer
unter anderem fest, dass für die Bezüge der beiden wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Senior mit 30 %, Junior
mit 70 % beteiligt) der DB und DZ nicht berechnet und abgeführt wurde. In
der Niederschrift über die Schlussbesprechung führte der
Beitragsprüfer diesbezüglich aus, dass beide Geschäftsführer
regelmäßige Bezüge und PKW-Sachbezüge ohne
Unternehmerwagnis erhalten hätten. Der Junior sei im Betrieb und mit den
Betriebsmitteln (eigenes Büro, Verwendung der gesamten Infrastruktur) der
GmbH für die GmbH tätig. Der Senior wäre lt. Wahrnehmungen
(Auskünfte des Juniors, Frau H und Frau S) während der
durchgeführten Prüfung als ständiger Repräsentant für
die GmbH tätig gewesen. Unter Wahrung des Parteiengehörs sei bei der
GPLA-Prüfung niederschriftlich bestätigt worden, dass sich an den
Verhältnissen der beiden Geschäftsführer gegenüber der
letzten Lohnsteuerprüfung keine Änderungen ergeben hätten. Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ die
nunmehr angefochtenen Bescheide.
In der dagegen erhobenen Berufung wird bemängelt, dass
es keinerlei Ausführungen darüber geben würde, warum aus der
Sicht der Abgabenbehörde im konkreten Fall Umstände vorliegen
würden, welche die DB- und DZ-Pflicht auf Grund der überwiegenden
Merkmale eines Dienstverhältnisses im Falle der beiden
Geschäftsführer begründen würden. Nach der Darlegung der
Entwicklung der Judikatur des VwGH seit 1996 hinsichtlich der DB-, DZ- und
Kommunalsteuerpflicht der Geschäftsführer-Bezüge wird im
Speziellen auf die Literaturmeinung von Sedlacek hingewiesen. Sedlacek weise
darauf hin, dass selbst wenn die Auslegung des VwGH zutreffen würde, dass
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen sei, "beherrschende"
Gesellschafter-Geschäftsführer in den wenigsten Fällen die
Voraussetzungen für eine DB- und Kommunalsteuerpflicht erfüllen
würden: Wenn nämlich die für ein "steuerliches"
Dienstverhältnis nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
ausschlaggebensten Merkmale - nämlich die Weisungsgebundenheit und die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers - fehlen
würden, werde nicht mehr - nicht einmal gedanklich - von einem
Dienstverhältnis "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gesprochen
werden können, insbesondere wenn zusätzlich - wie dies bei
"beherrschenden" Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig
der Fall sein werde - auch zumindest eines der weiteren Merkmale für ein
Dienstverhältnis (Vertretungsbefugnis, laufende Lohnauszahlung oder
Unternehmerrisiko) nicht zutreffen würde.
Als sonstige Kriterien für die Beurteilung eines
Dienstverhältnisses werden das Unternehmerrisiko, die Vertretungsbefugnis,
fehlende Regelung von Urlaubsansprüchen, Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsablauf genannt. Insbesondere beim Senior sei dies augenfällig, als
er als Geschäftsführer der Gesellschaft hauptsächlich
Repräsentationsaufgaben wahrgenommen hätte. Er sei jedoch
ausschließlich nie am Firmensitz, auch nicht an einer anderen
Niederlassung der Gesellschaft, sondern wo immer er es für richtig gehalten
hätte, anwesend gewesen. Für seine Arbeitszeit hätte besonders
deutlich gegolten, dass er immer dann gearbeitet hätte, wann immer er es
für richtig gehalten hat, unbeeinflusst von Arbeitszeit,
Öffnungszeiten etc. der Gesellschaft. Die ihm obliegenden
Repräsentationsaufgaben seien gänzlich ohne Anweisung und
ausschließlich nach eigenem Gutdünken wahrgenommen worden. Gerade
dadurch zeige sich deutlich, dass keine "Dienstnehmerähnlichkeit"
vorgelegen sei. Es sei äußerst unbefriedigend, auf Grund einer
"sprachlich unvollständigen" und widersprüchlichen gesetzlichen
Regelung (vgl. die Ausführungen von Doralt zu § 22 Z 2 EStG in RdW
7/2004, Seite 448) und - im Verhältnis zur ursprünglichen Absicht des
Gesetzgebers - äußerst zweifelhafter Auslegungen eben dieser
Regelungen als Steuerpflichtiger eine "Abgabenpflicht um jeden Preis" erkennen
zu müssen. Die Einkünfte der Gesellschafter-Geschäftsführer
seien daher unter § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 zu subsumieren und es sei
daher keine DB- und DZ-Pflicht gegeben.
Insgesamt gesehen würden die
Gesellschafter-Geschäftsführer mit und zu ihrem Unternehmen
"Gesellschaft" wie Einzelunternehmer agieren und das unternehmerische Monopol
für die Tätigkeit besitzen.
Weiters richtet sich die Berufung gegen die Hinzurechnung
der Sachbezüge der privaten Nutzung von firmeneigenen Fahrzeugen der beiden
Geschäftsführer. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass auch
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrieblich veranlasst seien und
keinen geldwerten Vorteil aus dem Vertragsverhältnis darstellen
würden. Die prüfende Behörde habe es unterlassen zu untersuchen,
inwieweit die Fahrzeuge der Gesellschaft von den Geschäftsführern
überhaupt privat verwendet werden würden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 6.2.2006 wird hinsichtlich
der DB- und DZ-Pflicht der Geschäftsführerbezüge des
Junior-Geschäftsführers die Berufung zurückgezogen und auf den
strittigen Punkt "Schätzung der Höhe des Wertes der eingeräumten
Pkw-Privatnutzung" eingeschränkt. Hinsichtlich der Tätigkeit des
Seniors wird fest gehalten, dass es in den betreffenden Zeiträumen keine
Unterschiede im Sachverhalt gegeben habe. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass faktisch keinerlei Geschäftsführungsaufgaben
wahrgenommen worden seien sondern lediglich die bislang schon im
Berufungsverfahren angeführten Repräsentationsaufgaben und die
Kundenkontaktpflege. Hinsichtlich beider Geschäftsführer wird dem
Ansatz des sich daraus ergebenden Vorteils vereinfachend auf dem
Schätzungswege mit dem sich aus der "Sachbezugs-VO" abgeleiteten halben
Sachbezugswert für Pkw zugestimmt, da er wohl auch den tatsächlichen
Kosten für die geringe Privatnutzung entsprechen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 122 Abs. 7 und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ist dem in § 22 Z. 2 Teilstrich
2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Hinsichtlich der DB- und DZ-Pflicht der Bezüge des
Junior-Geschäftsführers wurde die Berufung mit Schreiben vom 6.2.2006
zurückgenommen.
Der Senior-Geschäftsführer vertritt die
Berufungswerberin laut Firmenbuch seit 1.3.1995 gemeinsam mit einem weiteren
Geschäftsführer oder einem Prokuristen. In der Vorhaltsbeantwortung
vom 6.2.2006 wird darauf hingewiesen, dass er faktisch keinerlei
Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen hätte sondern lediglich
die bislang schon im Berufungsverfahren angeführten
Repräsentationsaufgaben und die Kundenkontaktpflege. In der Niederschrift
über die Schlussbesprechung verwiesen die anwesenden Vertreter und
Bediensteten der Berufungswerberin darauf, dass der
Senior-Geschäftsführer seit ca. 4-5 Jahren nicht mehr im Betrieb
anwesend gewesen sei. Der steuerliche Vertreter wendet ein, dass eine
Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Betriebes nicht vorliegen
würde. Es würden keinerlei Reisekosten, Diäten und
Auslagenersätze verrechnet werden. Diese Aufwendungen würde der
Geschäftsführer selbst tragen. Weiters beschäftige der
Geschäftsführer selbst eine Sekretärin teilweise auf eigene
Kosten. Die Tätigkeit des Senior-Geschäftsführers beschränke
sich auf reine Repräsentationstätigkeiten. Laut Niederschrift des
Beitragsprüfers vom 6.5.2004 bestätigte der
Junior-Geschäftsführer als einer der beiden Geschäftsführer
der Berufungswerberin, dass sich die Verhältnisse der beiden
Geschäftsführer gegenüber der letzten Lohnsteuerprüfung und
Kommunalsteuerprüfung nicht geändert hätten.
Der Senior-Geschäftsführer hatte die Funktion des
Geschäftsführers bereits seit mehreren Jahren inne. Dadurch ist die
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin, vor allem durch die dadurch erkennbare auf
Dauer angelegte nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit, mit
der der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird, als jedenfalls
gegeben anzusehen. Dass der Geschäftsführer dabei lediglich
Repräsentations- und keine Geschäftsführertätigkeit im
eigentlichen Sinn durchführt, hat auf die Qualifikation der Einkünfte
als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keinen Einfluss, da in
dieser Gesetzesstelle von Gehältern und Sonstigen Vergütungen jeder
Art die Rede ist, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte
für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Der VwGH verweist in diesem Zusammenhang
darauf, dass es für die Tätigkeit dabei ohne Bedeutung ist, in welcher
Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren
wären, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet
würde.
Der Ansicht der Berufungswerberin, es handle sich bei den
Einkünften des Senior-Geschäftsführers um solche nach § 22 Z
2 Teilstrich 1 EStG 1988, also um Einkünfte aus einer
vermögensverwaltenden Tätigkeit, kann nicht beigepflichtet werden. Der
Senior-Geschäftsführer ist mit einer Beteiligung von 30 % nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt. Damit fallen seine
Einkünfte unter die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988, wonach die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von
einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (nicht nur
Geschäftsführer) für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Dass "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" im Sinne der
Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen, ergibt sich aus
der in den vorstehenden Ausführungen zitierten Judikatur des VwGH. Das
Merkmal der Weisungsgebundenheit muss nicht einmal hinzugedacht werden, da der
Senior-Geschäftsführer laut Firmenbuch die Gesellschaft nur gemeinsam
mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten
hat.
Zutreffend hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26. 7.
2007, 2007/15/0095, eine 25%ige Beteiligung betreffend ausgesprochen, dass auch
in Ansehung der Geschäftsführer, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht
und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, in aller
Regel die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben
sind. Bei solch einem Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich
nämlich die Problematik, dass er keinem "fremden" Willen unterliegen und
daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses ausüben könne, von vornherein nicht (vgl
weiters VwGH 24. 9. 2007, 2004/15/0041 betreffend 49%ige Beteiligung; VwGH 24.
9. 2007, 2006/15/0271 betreffend 42%ige Beteiligung und VwGH 27. 2. 2008,
2006/13/0113 betreffend 30,25%ige Beteiligung).
Was den Umstand anbelangt, dass sich die Verhältnisse
der beiden Geschäftsführer gegenüber der vorangegangenen, den
Zeitraum 1993 bis 1997 umfassenden, Lohnsteuerprüfung nicht geändert
hätten, wird auf das diesbezüglich ergangene Erkenntnis des VwGH vom
31.3.2005, 2002/15/0029, verwiesen, worin der VwGH die Rechtmäßigkeit
der Einbeziehung der Gehälter an die beiden Geschäftsführer,
insbesondere der Gehälter an den "nur" Repräsentationsaufgaben
wahrnehmenden Senior-Geschäftsführer, in die Bemessungsgrundlage
für den DB und DZ bestätigt hat.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das in
diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Senior-Geschäftsführers in den Organismus des
Betriebes der Berufungswerberin in den Hintergrund und es kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Was die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Fahrzeuge
durch die beiden Geschäftsführer betrifft hat das Finanzamt im
Vorlagebericht mitgeteilt, dass zur Wertermittlung des Pkw-Sachbezuges im Wege
der Glaubhaftmachung Angaben gemacht worden seien. In der Vorhaltsbeantwortung
vom 6.2.2006 wird bezüglich des Junior-Geschäftsführers
vorgebracht, dass auch für den Zeitraum 1999 bis 2002 keine
Fahrtenbücher geführt worden wären, dass das Fahrzeug auch
für die Fahrten Wohnsitz zur Betriebsstätte benützt worden
wäre und der Geschäftsführer auch ein Privatauto nutzen
würde. Von 1998 bis 2000 wäre ein Mercedes A-Klasse und danach bis
2003 2 Smart zur Verfügung gestanden. Aus dem zeitlichen Einsatz des
Junior-Geschäftsführers für das Unternehmen von ca. 49 Wochen pro
Jahr, dem Umstand, dass Urlaube so gut wie nie unter Verwendung des Kfz gemacht
worden seien, dem Zurverfügungstehen des privaten Zweitautos sowie unter
Berücksichtigung, dass auch die Fahrten zwischen Wohnsitz und
Betriebsstätte betriebliche Fahrten darstellen würden, ergebe sich
schlüssig die Konsequenz, dass die private Fahrleistung jedenfalls unter
6.000 km liegen würde.
Bezüglich des Senior-Geschäftsführers wird
vorgebracht, dass er das Fahrzeug unter 6.000 km jährlich für private
Zwecke verwenden würde. Beachtenswert sei, dass er in einem Zeitraum von 13
Jahren (1993 bis 2005) eine Gesamtkilometerleistung von bloß ca. 120.000
km mit dem Fahrzeug erreicht habe. Das entspreche einer jährlichen
Gesamtkilometerleistung von weniger als 9.500 km. Weiters wird darauf
hingewiesen, dass ihm seit 2001 ein BMW der 3er Reihe Touring als Privatfahrzeug
zur Verfügung stehen würde. Lediglich aus Kfz-Zulassungsgründen
(Wunsch nach GU-Kennzeichen) sei dieses Fahrzeug auf die GesmbH zugelassen, die
Kostentragung erfolge aber zu 100% durch den Senior Geschäftsführer.
Nachdem das Finanzamt im Vorlagebericht von der
"Glaubhaftmachung" der Angaben der Berufungswerberin ausgeht und keine anderen
schlüssigeren Schätzungsergebnisse zur Beurteilung vorgelegt hat,
schließt sich der UFS dem von der Berufungswerberin eingebrachten
Vorschlag, im Schätzungswege den halben Sachbezugswert für Kfz der
Sachbezugs-VO anzusetzen, an. Es wird daher, wie von der Berufungswerberin
beantragt, die Bemessungsgrundlage für den DB und den DZ in den Jahren 1999
bis 2002 pro Jahr um € 3.060,00 für jeden der beiden
Geschäftsführer, also insgesamt um € 6.120,00, vermindert
(s. Berechnungsblatt).
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass auch die
Beschäftigung des Senior-Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Senior-Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus seiner
Tätigkeit für die Berufungswerberin demnach Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des § 41 Abs.
2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer war. Dies
löste die Pflicht aus, von den Bezügen des
Senior-Geschäftsführers, einschließlich seiner Sachbezüge,
ebenso wie von den Bezügen des Junior-Geschäftsführers,
einschließlich seiner Sachbezüge den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 26.
September 2008
Berechnungsblatt
Darstellung der Verminderung des DB und DZ auf Grund des
Ansatzes des halben anstatt des vollen Sachbezugswertes der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge für die private Benützung firmeneigener
Fahrzeuge durch die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer:
|
Jahr
|
Verminderung der
Bemessungsgrlg um
|
DB
|
DZ
|
1999
|
€ 6.120,00
|
4,5% (€ 275,40)
|
0,53% (€ 32,44)
|
2000
|
€ 6.120,00
|
4,5% (€ 275,40)
|
0,51% (€ 31,21)
|
2001
|
€ 6.120,00
|
4,5% (€ 275,40)
|
0,50% (€ 30,60)
|
2002
|
€ 6.120,00
|
4,5% (€ 275,40)
|
0,46% (€ 28,15)
Daraus
ergeben sich folgende verminderte Nachforderungen:
|
Jahr
|
Nachforderung
|
DB
|
DZ
|
1999
|
lt. Finanzamt lt.
UFS
|
€
13.219,67
€ 12.944,27
|
€
1.556,98
€ 1.524,54
|
2000
|
lt. Finanzamt lt.
UFS
|
€
15.983,79
€ 15.708,39
|
€
1.811,52
€ 1.780,31
|
2001
|
lt. Finanzamt lt.
UFS
|
€
15.949,33
€ 15.673,93
|
€
1.772,26
€ 1.741,66
|
2002
|
lt. Finanzamt lt.
UFS
|
€
14.942,25
€ 14.666,85
|
€
1.527,40
€ 1.499,25
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-G/06
- Stammnummer
- 37042
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF