Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2163-W/08
Kein fremdüblicher Mietvertrag, wenn bei einander Nahestehenden (hier Vertrag zwischen Bw. und einer GmbH, dessen 100 % Gesellschafter und GF der Bw. ist) die Zahlungen der Miete beliebig erfolgt sind bzw. völlig ausgeblieben sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2163-W/08vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FL, in W 10/2/4, vertreten durch
Causa, Wirtschaftstreuhand GmbH., 1090 Wien, Türkenstraße 25/8,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2005, die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer für den
Zeitraum 2003 bis 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die Berufung
betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2005 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden in Höhe der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 vom 28.
8. 2007 für endgütlig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte aus selbständiger
Arbeit als Geschäftsführer einer GmbH, die ein A nahe Wiens betreibt.
Weiters erzielt der Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter an der
L GmbH und F KG. Der Bw. ist Eigentümer eines Grundstückes, welches er
an die A GmbH zwecks Betrieb des As vermietet und erzielte daraus Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, die sich im Veranlagungszeitraum als negative
Einkünfte ergaben.
Die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003
bis 2005 werden seitens des Finanzamtes gem. § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassen und weichen hinsichtlich der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung von den Abgabenerklärungen des Bw. ab. Die
Bescheidbegründung
lautet: "Hinsichtlich der Vermietung
des Objektes Astraße wird nach
der derzeitigen Aktenlage unter Hinblick auf die wirtschaftliche Gegebenheit der
Vermietung ab dem Jahr 2003 vorläufig auf Liebhaberei gem. § 1 Abs. 1
der LVO entschieden, da aus derzeitiger Sicht eine Mietennachzahlung respektive
eine laufende Mietenzahlung seitens der
L GmbH nicht gegeben scheint. Die
daraus resultierende Duldung von Verlusten aus der Vermietung entspricht nicht
einem marktkonformen Verhalten, eine Änderung der bisher als
Einkunftsquelle anerkannten Tätigkeit zur Liebhabereibetätigung ist
vorerst als wahrscheinlich anzunehmen".
Gegen die mit 28. August 2007 gem. § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 sowie
gegen die in diesem Zusammenhang erlassenen Wiederaufnahmebescheide des
Finanzamtes betreffend die Jahre 2003 bis 2005 wird mit Schriftsatz vom 27.
September 2007 das Rechtsmittel der
Berufung erhoben und darin
ausgeführt:
"Das Finanzamt geht
hinsichtlich der Vermietung des Objektes
Astraße von (einer) Liebhaberei
aus, da derzeit keine Mietenzahlungen fließen.
Der Argumentation des
Finanzamtes können wir uns nicht anschließen, zumal seitens unseres
Mandanten auf die Mietenzahlungen nicht endgültig verzichtet wurde, sondern
diese lediglich ausgesetzt wurden. Sobald eine Verbesserung der wirtschaftlichen
Situation der L GmbH
(A) erreicht wurde, ist die ausgesetzte
Miete an unseren Mandanten
nachzubezahlen.
Diese
Vorgangsweise ist mit entsprechenden Urkunden und Gesellschafterbeschlüssen
dokumentiert. Darüber hinaus ist dies aus dem beim Firmenbuchgericht
bereits am 10. 7. 2006 offen gelegten Anhang zum Jahresabschluss 2005
ersichtlich (siehe beiliegende Fotokopie des offen gelegten Jahresabschlusses
samt Anhang und Übermittlungsprotokoll) ersichtlich.
Unser Mandant ist als
Geschäftsführer des AsGE bemüht, durch Innovation und
verschiedene Events dem ständigen Rückgang an
KBesuchern - dieser ist nicht nur beim
AGE festzustellen, sondern auch bei
anderen Ks - entgegenzuwirken.
Die temporäre Aussetzung
der Mietenforderung zur Vermeidung, dass beim
A Maßnahmen nach dem
Unternehmensreorganisationsgesetz erforderlich werden, kann nicht von vornherein
als Liebhaberei qualifiziert werden ...".
Mit 29. April 2008 weist das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung gem. § 276
BAO als unbegründet ab und führt dabei
aus: "Abgabenbescheide dürfen
vorläufig erlassen werden, wenn eine zeitlich beschränkte Ungewissheit
über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabenpflicht besteht. Es muss sich
um Ungewissheiten im Tatsachenbereich handeln, die derzeit im
Ermittlungsverfahren nicht beseitigbar sind. Vorläufige Bescheide
dürfen vor allem dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende
Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. Für die Frage, ob Liebhaberei
vorliegt, ist die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre
bedeutsam. Da selbst in der Berufung von einer temporären Aussetzung der
Mietenforderungen ausgegangen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt pro futuro nicht
ermittelt werden, ob die ausgesetzte Miete jemals einbringlich ist.
Außerdem wird noch auf die private Verflechtung zwischen Mieter und
Vermieter hingewiesen: Hr. L Franz ist
100 % iger Gesellschafter Geschäftsführer der GmbH. Bei fremden
Mietern wäre eine Räumungs- bzw. Unterlassungsklage bei erstmaligem
Mietentfall eingebracht worden. Da somit die o. a. Punkte nicht widerlegt werden
können, ist die Erlassung vorläufiger Bescheide gerechtfertigt. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2003 bis 2005 ist deshalb
gerechtfertigt, da Tatsachen neu hervorgekommen sind (s. Begründung der
Wiederaufnahmebscheide vom 28. 8. 2007 für die Jahre 2003 bis
2005).
Im Vorlageantrag
vom 2. Juni 2008 ersucht der Bw. um Vorlage der Berufung vom 27.
September 2007 gegen die Wiederaufnahmebescheide sowie gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 an den Unabhängigen
Finanzsenat: "Das Finanzamt geht
hinsichtlich der Vermietung des Objektes
AStraße von (einer) Liebhaberei
aus, da derzeit keine Mietenzahlungen fließen. In der Begründung der
abschlägigen Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt das
Naheverhältnis zwischen Vermieter und Mieter in der Person der
A GmbH an. Weiters wird
ausgeführt, dass bei fremden Mietern bei erstmaligem Mietentfall eine
Räumungs- bzw. Unterlassungsklage eingebracht worden wäre. Das
Finanzamt geht hier aber nicht auf die Besonderheit des Falles ein. Die gesamte
Liegenschaft ist für den Betrieb eines Autokinos mit allen dafür
erforderlichen technischen Einrichtungen ausgelegt. Da es sich bei der
L GmbH um den einzigen
ABetreiber in der Osthälfte
Österreichs - wenn nicht überhaupt schon um den einzigen
ABetreiber in Österreich handelt -
hätte eine Räumungsklage zum sofortigen und nachhaltigen Verlust der
Einkunftsquelle geführt.
So
aber besteht nach wie vor eine Möglichkeit, dass die
L GmbH bei entsprechendem
Geschäftsgang die offenen Mieten bezahlt. Seitens unseres Mandanten wurde
auf die Mietenzahlungen nicht endgültig verzichtet, sondern diese lediglich
ausgesetzt.
Die temporäre
Aussetzung der Mietenforderung zur Vermeidung von insolvenzrechtlichen
Maßnahmen kann unseres Erachtens nicht von vornherein als Liebhaberei
qualifiziert werden.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 21. Juli 2008 wird die
Berufung Zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 führt unter
den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften u. a. jene aus Vermietung
und Verpachtung an. Gemäß
§ 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung liegen Einkünfte jedoch nur bei einer Betätigung
vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
und die nicht unter Abs. 2 dieser Bestimmung fällt.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung umschreibt das Erscheinungsbild
jener Betätigungen, bei deren Vorliegen Liebhaberei anzunehmen ist.
Weiters sind Rechtsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen darauf hin zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine Art
"Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von
Betriebsausgaben oder Werbungskosten dadurch zu vermindern versuchen, dass sie
nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in
Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss
diese jedoch idR entweder gar keiner Steuerpflicht oder bloß einer
niedrigeren Progression unterliegen.
Die Begründung liegt darin, dass es nämlich bei
derartigen Rechtsbeziehungen in der Regel an dem zwischen Fremden
üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz fehlt, der aus dem Bestreben
der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl.
VwGH 29.10.1985, 85/14/0087; VwGH 6.4.1995, 93/15/0064; VwGH 27.4.2000,
96/15/0185) und durch rechtliche Gestaltungen steuerliche Folgen abweichend von
den wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden können
(VwGH 18.10.1995, 95/13/0176).
Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer
Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien gehen zu
Lasten des Steuerpflichtigen (VwGH 7.12.1988, 88/13/0099).
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen muss
eine Verlagerung privat motivierter Geldflüsse in einen steuerlich
relevanten Bereich und somit eine sich zu Lasten der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung auswirkende willkürliche Herbeiführung
(VwGH 6.4.1995, 93/15/0064, VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) oder
Vortäuschung (VwGH 15.3.1989, 88/16/0225) abgabenrechtlicher Wirkungen
vermieden werden.
Diese Grundsätze beruhen auf der in
§ 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise
(VwGH 10.5.1988, 87/14/0084) und haben ihre Bedeutung vor allem im Rahmen
der Beweiswürdigung (VwGH 6.10.1992, 89/14/0078). Allerdings darf ein
Naheverhältnis nicht generell zu Verdachtsvermutungen gegen
Angehörigenvereinbarungen bzw. zu einer steuerlichen Schlechterstellung
führen (VfGH 16.6.1987, G 52/87), weil es sich bei der
Berücksichtigung des Naheverhältnisses nicht um ein schematisch
anzuwendendes Beweislastkriterium handelt (vgl. VwGH 17.9.1979, 2223/78;
VwGH 27.5.1981, 1299/80).
In Hinblick darauf, dass Beziehungen zwischen nahen
Angehörigen auch familienhafter Natur sein können, muss eine klare und
eindeutige Abgrenzung einer auf einem wirtschaftlichen Gehalt beruhenden
Beziehung von einer familienhaften vorliegen, wobei unklare Vereinbarungen zu
Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 23.5.1978, 1943/77, 2557/77).
Zur Aufklärung einer unklaren Vertragsgestaltung hat
somit derjenige beizutragen, der sich darauf beruft (VwGH 29.6.1995,
93/15/0115).
Hiebei ist die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte
Praxis maßgeblich; erforderlichenfalls sind entsprechende Ermittlungen
durchzuführen (VwGH 4.10.1983, 83/14/0017; VwGH 21.3.1996,
95/15/0092).
Ein Indiz für die Fremdunüblichkeit eines
Vertrages liegt vor, wenn die Höhe der Entlohnung bzw. der Arbeitsumfang
vom Erreichen steuerlicher Grenzen abhängt (VwGH 21.3.1996,
92/15/0055, betr. Bagatellregelung des § 21
Abs. 6 UStG 1972).
Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von
Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen
anzustellen, wobei von deren üblichem Verhalten in vergleichbaren
Situationen auszugehen ist (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149, 92/14/0151). Nur
Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander fremd gegenüber
stehenden Personen nicht vorkommen (zB Schenkungen oder unentgeltliche
Betriebsübergaben), sind danach zu beurteilen, wie sich dabei
üblicherweise andere Personen verhalten, die zueinander in familiärer
Beziehung stehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0067).
Auf dieser Basis ist die Vergleichsprüfung in
zweifacher Form anzustellen:
- Die erste Prüfung erfolgt
dahingehend, ob der entsprechende Vertrag auch zwischen Fremden in der konkreten
äußeren Form abgeschlossen
worden wäre.
- Dann ist ein am
Vertragsinhalt orientierter
Fremdvergleich anzustellen (VwGH 13.12.1988, 85/13/0041), wobei zu beachten
ist, dass es nahen Angehörigen an einem den Marktgesetzen - unterliegenden
natürlichen Interessensgegensatz fehlen kann.
Ein Mietverhältnis ist - ungeachtet der
zivilrechtlichen Behandlung - steuerlich insbesondere dann nicht anzuerkennen,
wenn eine Wohnung vom Hauseigentümer an einen nahen Angehörigen bzw.
an eine ihm sonst nahe stehende Person
unentgeltlich oder zu einem unangemessen
niedrigen, nicht fremdüblichen Mietzins überlassen wird. Hat
der Mietvertrag mit einem Angehörigen ursprünglich den Kriterien der
Fremdüblichkeit entsprochen, schöpft aber in der Folge der
Hauseigentümer nicht die vom MRG zugelassenen Möglichkeiten aus - er
hebt etwa einen Erhaltungsbeitrag nur von den Fremdmietern ein - ist zu
prüfen, ob die Wohnung nicht ab diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle
ausscheidet.
Einer Vermietung an Angehörige steht die Vermietung an
eine Kapitalgesellschaft gleich, an deren Stammkapital der Hauseigentümer
und/oder dessen Angehörige beteiligt sind. Ist das Mietverhältnis
steuerlich nicht anzuerkennen, stellen die anteiligen Aufwendungen keine
Werbungskosten dar. In diesem Fall können die auszuscheidenden
Werbungskosten auch nicht bei der Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben -
auch nicht im Wege einer Nutzungseinlage - abgesetzt werden.
Vor einer allfälligen Prüfung der erklärten
Einkünfte nach den Gesichtspunkten einer Liebhabereibeurteilung hat
zunächst aber die Beurteilung der Frage zu treten, ob der Bw. die zu
prüfenden Ergebnisse (hier der Verlust aus Vermietung und Verpachtung)
überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich
aufgezählten Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG
"erwirtschaftet" hat, weiters ob überhaupt Rechtsbeziehungen zwischen
verschiedenen Personen vorgelegen sind, und ob die der Betätigung zu Grunde
liegenden Verhältnisse fremdüblich gestaltet waren.
Was die Leistungsbeziehungen zwischen dem Bw. und der
Autokino GmbH anlangt, so sind, zumal auf beiden Seiten Vertragspartner der Bw.
ist - die Kriterien für Rechtsgeschäfte zwischen nahen
Angehörigen zu untersuchen. Diese gelten auch für Verträge mit
juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen
in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines
Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen
vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im
Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung (vgl. auch VwGH vom
26. 7. 2007, 2005/15/0013).
Verträge zwischen nahen Angehörigen finden
unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des
Abgabenrechts grundsätzlich nur Anerkennung, wenn sie
- nach außen ausreichend
in Erscheinung treten,
- einen eindeutigen und klaren
Inhalt haben und
- auch unter Fremden so
abgeschlossen worden wären.
Dass eine solcherart vorgenommene behördliche
Beweiswürdigung der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen
Schlüssigkeitskontrolle in der Regel standhält, hat seinen Grund in
den für die Sachverhaltsbeurteilung im Abgabenverfahren maßgebenden
Vorschriften der §§ 21 ff BAO, denen das Ziel innewohnt, Verletzungen
des im § 114 BAO normierten Gleichbehandlungsgebotes auf dem Wege mangels
wirtschaftlicher Interessenkollisionen unschwer herstellbarer
Anscheinstatbestände hintanzuhalten.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
23. Juni 1992, 92/14/0037 zum Ausdruck gebracht, dass für die
steuerliche Berücksichtigung einer Einkunftsquelle weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige
Vermietung und damit künftiger Mieteinnahmen, noch der Umstand, dass der
Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von
Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, ausreichen.
Führt eine Betätigung zu Verlusten (bzw. wird
Vorsteuer abgezogen), obwohl der sich Betätigende keine ernsthafte, nach
außen hin erkennbare Absicht zur Erzielung Einkünften bzw. Einnahmen
glaubhaft machen kann, so liegt keine Betätigung im Sinne einer der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG bzw. keine
unternehmerische Betätigung iSd. § 2 UStG vor
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, 70).
Es widersprach somit weder den
Denkgesetzen noch dem allgemein menschlichen Erfahrungsgut, wenn die
Bescheiderlassende Behörde den im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens
hervorgekommenen Sachverhalt einer Beweiswürdigung mit dem Ergebnis
unterzogen hat, dass den vom Bw. dargelegten Bestandsvertrag im Lichte der
für das Abgabenverfahren geltenden Sachverhaltsermittlungsgrundsätze
nicht als fremdüblich abgeschlossen angesehen werden konnte. Jedenfalls
kann eine Vermietungstätigkeit, die derart vertraglich geregelt wurde, dass
die Zahlung der Miete nur unter der Bedingung zu erfolgen hat, dass der Mieter
gerade über die entsprechenden finanziellen Mittel zur Mietzahlung
verfügt, als nicht allgemein üblich und im wirtschaftlichen Leben
gebräuchlich angesehen werden. Im vorliegenden Fall hat der Bw. durch sein
Verhalten dargelegt, dass die Mietzahlungen von Seiten der GmbH. in deren
Belieben gelegen sind. Der Fehlbetrag des Jahres 1998 (der schriftliche
Pachtvertrag wurde erst am 30. Dezember 2002 abgeschlossen) in Höhe von
€ 9.932,63, und des Jahres 1999 in Höhe von € 7.571,64
resultierte betragsmäßig daraus, dass eben die Mieteinnahmen in
Höhe von € 8.721 pro Jahr für den Bw. ausgeblieben sind. So
resultierte der Überschuss des Jahres 2000 in Höhe von € 7.661,90
auch nur dadurch, dass die GmbH. die Miete der Jahre 1998 und 1999 in diesem
Jahr beglichen hat. Gleiches ist für das Jahr 2001 zu sagen. In diesem
wurde die Miete des Jahres 2000 mitbezahlt, wodurch sich ein Überschuss in
Höhe von € 9.191,22 ergeben hat. Für die im Jahre 1998 begonnene
Vermietung wurde erstmals, das entsprechende Jahr betreffend, die Miete im Jahre
2001 auch im Jahre 2001, also war erst vier Jahre nach Beginn der Vermietung
eine pünktliche Entrichtung der zu zahlenden Miete festzustellen. Eine
derart gestaltete "Vermietungstätigkeit" zwischen einander Nahestehenden
kann nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr als
fremdüblich gestaltet angesehen werden. Ausgehend von diesem von der
Bescheiderlassende Behörde gefundenen Ergebnis ihrer Beweiswürdigung
bedurfte es tatsächlich keiner Prüfung der Frage mehr, ob die demnach
gar nicht vorliegende Vermietungstätigkeit des Bw. objektiv als von der
Absicht begleitet angesehen werden konnte, auf Dauer gesehen
Überschüsse von Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen.
Bei dem gegebenen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen
werden, dass in den Jahren 2003 bis 2005 zwischen der GmbH und dem Bw. ein allen
Kriterien entsprechender fremdüblicher Mietvertrag bestanden hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens war gerechtfertigt, als
nach Abgabe der Abgabenerklärung im Wege einer elektronisch indizierten
nachprüfenden Kontrolle ein Vorhalteverfahren mit 1. Februar 2006 vom Bw.
dahingehende beantwortet wurde, dass Liquiditätsprobleme zum Aussetzen der
Mieteinnahmen beim Bw. geführt haben, und dabei ausgeführt wurde, dass
eine anderwertige Vermietung der Liegenschaft auf Grund der speziellen
Beschaffenheit dieser nicht möglich gewesen sei.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund musste der Berufung der
Erfolg versagt bleiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2163-W/08
- Stammnummer
- 37037
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF