Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3194-W/07
Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3194-W/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayerhofer über die Berufung der S-AG, vertreten durch G-AG,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. Juli 2007 betreffend
Zahlungserleichterungen gemäß
§ 212 BAO nach der am 25.
September 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19. Juni 2007 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Abstattung des Abgabenrückstandes in Höhe
von € 62.856,60 in monatlichen Raten in Höhe von
€ 10.000,00. Die erste Rate würde sie bis zum
5. Juli 2007 entrichten.
Das letzte Ratenansuchen sei vom Finanzamt dankenswerter
Weise bewilligt worden, sei bei der Bw. aber im Rahmen des Rechnungswesens in
Verstoß geraten. Es sei keine Terminwahrung durchgeführt worden,
wofür sich die Bw. entschuldigen möchte. Die Bw. habe am
20. Dezember 2006 den Antrag gestellt, den Abgabenrückstandes in
monatlichen Raten von € 5.000,00 zu bezahlen, wobei ihr dies nicht
gewährt worden sei.
Die Bw. habe keinerlei Rückstand bei der GK. Zur
Sicherstellung der Forderung könne die Bw. Kundenforderungen zedieren. Sie
versuche derzeit, den gesamten Abgabenrückstand auf eine Bank umzuschulden
und habe zu diesem Zweck einen Kreditantrag eingebracht. Dieser Kredit werde
eine Laufzeit von 36 Monaten haben und würde
liquiditätsmäßig das Unternehmen entlasten. Sobald die
Gewährung dieses Kredites gegeben sei, werde die Bw. die vollständige
Abstattung des Abgabenrückstandes durchführen.
Die Bw. habe nunmehr den gesamten Zahlungsverkehr aus der
bisherigen Kanzlei in L nach W übertragen und arbeite die derzeitigen
Rückstände auf. Insbesondere bemühe sich die Bw., in Kürze
die letzten Selbstbemessungsabgaben zu entrichten. Die Bw. werde nunmehr laufend
ordnungsgemäß Zahlungen durchführen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
18. Juli 2007 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw, aus, dass die Abweisung damit begründet werde, dass das
Anwachsen des Rückstandes im Wesentlichen darauf zurückzuführen
sei, dass die Gesellschaft ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen schon seit
längerem nicht nachgekommen sei. Außerdem seien die im Ansuchen
gemachten Zusagen nicht eingehalten worden.
Ergänzend zur bereits angebotenen Sicherstellung werde
nunmehr eine weitere Sicherstellung in Form einer erstrangigen hypothekarischen
Sicherstellung einer Schwester-Gesellschaft angeboten, welche im Verkehrswert
den vorhandenen Abgabenrückstand übersteige.
Die sofortige Abstattung des Rückstandes würde
eine erhebliche Härte darstellen. Dies deshalb, da die
gegenständlichen Umsatzsteuerbeträge daraus entstanden seien, dass
Kundenforderungen an Kunden fakturiert worden seien, die ihren Zahlungen aber
nicht nachgekommen seien. Auf Grund dessen habe die Bw. die monatlichen
Umsatzsteuerbeträge aus ersparten Beträgen bzw. aus
Kapitalrücklagen bezahlen müssen.
Es sei unrichtig, dass die Bw. ihren abgabenrechtlichen
Pflichten nicht nachgekommen sei. Dies insofern, als seit
1. Jänner 2007 sämtliche monatlichen Abgaben laufend
entrichtet worden seien. Die Abgabenrückstände stammten aus dem Jahr
2006, wobei es sich um Kundenforderungen handle, die bereits im Rechtsstreit
befindlich seien. Beim wesentlichsten Rechtsstreit handle es sich um einen
solchen, welcher bereits seit dem Jahr 1999 anhängig sei.
Bedauerlicherweise führe das Gericht im gegenständlichen Rechtsstreit
zwei Verhandlungen pro Jahr durch, wodurch sich der bereits 8-jährige
Prozessverlauf ergeben habe. Im Hinblick darauf, dass nunmehr bereits eine
zweitinstanzliche Entscheidung hinsichtlich eines Teilbetrages vorhanden sei,
erscheine es nach Auskunft der rechtlichen Vertreter der Bw. denkmöglich,
dass noch im Jahr 2007 eine Entscheidung zu Gunsten der Gesellschaft
ergehe.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit sei insofern nicht
gegeben, als die Bw. eine Sicherheit einer Schwestergesellschaft in Form einer
Hypothek und darüber hinausgehend eine Forderungszession angeboten habe.
Bezüglich der laufenden Zahlungen werde darauf hingewiesen, dass diese seit
1. Jänner 2007 laufend entrichtet worden seien.
Es werde der Antrag gestellt, die Berufung dem gesamten
Berufungssenat vorzulegen und eine mündliche Berufungsverhandlung
durchzuführen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. hinsichtlich des Vorhaltes in der Berufungsvorentscheidung, dass
Teilbeträge in Höhe von € 4.654,99 sowie
€ 5.261,46 als Teilzahlungen auf die gesamt angebotene Raten von
€ 10.000,00 nicht bezahlt worden seien, ergänzend vor, dass
Zahlungen erst durchgeführt würden, wenn entsprechende Vereinbarungen
mit der Abgabenbehörde in Form der Gewährung des
Zahlungserleichterungsansuchens vorlägen.
In der am 25. September 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass ein Betrag in
Höhe von € 11.983,21 bis 31. Juli 2007 bezahlt und auch der
Rückstand von vorher € 62.856,00 auf nunmehr etwas über
€ 43.000,00 abgebaut worden sei und somit auch die laufenden Abgaben
bezahlt worden seien. Eine Kontaktaufnahme seitens der Abgabenbehörde, die
angebotenen Besicherungen durchzuführen, sei trotz des Anbotes der Bw.
nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Abgesehen davon, dass die Bw. die laut
Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse nicht
erfüllt hat, bestätigt auch der Umstand, dass der
Abgabenrückstand in Höhe von € 62.856,60 zum
19. Juni 2007 lediglich auf € 43.468,26 zum
8. September 2008 vermindert werden konnte, wobei ein Betrag in
Höhe von insgesamt € 12.474,75 auf Verminderungen durch
Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai 2007
(€ 2.354,75) und Juli 2007 (€ 4.738,54) bzw. aus der
Veranlagung der Umsatzsteuer 2006 (€ 5.381,46) entfällt, das
Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der der Abgaben. Besteht
jedoch bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die
Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056) ebenso kein Raum,
als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet
wäre.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3194-W/07
- Stammnummer
- 37020
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF