Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0023-K/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-K/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen
N.N., Gastwirt, I,, vertreten durch C. OEG,
Steuerberatungskanzlei, F., H. 12, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Oktober 2007,
StrNr. 000/2007/00000, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
2. Oktober 2007 hat das Finanzamt K. als Finanzstrafbehörde erster
Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht
bestand, der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) habe unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre 2001 (ATS 40.000,00), 2002
(€ 2.250,00), 2003 (€ 2.180,00) und 2004 (€ 1.450,00) eine
Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben an
Umsatzsteuern in Höhe von € 1.236,00 und Einkommensteuern in
Höhe von € 3.789,23 bewirkt und hierdurch die Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Oktober 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es liege ein entschuldbarer Irrtum vor, sodass dem Bf. eine
vorsätzliche Begehungsweise nicht vorgeworfen werden könne. Er habe
diese Tätigkeit nicht zur Einkommenserzielung ausgeübt. Er habe diese
Tätigkeit weder nachhaltig noch mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt.
Es liege eine Tätigkeit aus einer persönlichen Neigung vor und sei
sein Handeln von freundschaftlichen Motiven getragen.
Der Beschuldigte ist Gastwirt und übte im
strafrelevanten Zeitraum zusätzlich eine Tätigkeit als
selbständiger Kraftfahrzeugmechaniker aus. Aus den vorliegenden Akten
lässt sich zum Sachverhalt entnehmen, dass beim Bf. eine Hausdurchsuchung
durch die Bundespolizei stattgefunden hat. Dabei wurden unter anderem Unterlagen
(Aufzeichnungen über Reparaturarbeiten und Ersatzteileinkäufe)
sichergestellt, aus welchen sich ergibt, dass dem Bf. bislang unversteuerte
Einnahmen aus der Reparatur von Kraftfahrzeugen zugeflossen sind. Die Unterlagen
wurden der Erhebungsstelle des Finanzamtes übermittelt.
Darauf hin nahmen am 3. Feber 2006 Beamte der
Prüfungsabteilung für Strafsachen Ermittlungen gemäß
§
99 FinStrG auf und führten eine Nachschau beim Bf. durch. Am Tag der
Amtshandlung erstattete der Beschuldigte gegenüber den Beamten eine
Selbstanzeige und bekannte seine Tätigkeit als selbständiger
Kraftfahrzeugmechaniker ein. Die Einnahmen gegenüber den einschreitenden
Beamten des Finanzamtes gab er bekannt. Die Erlöse wären bislang nicht
versteuert worden. Die für den strafrelevanten Zeitraum ergangenen
Abgabenbescheide sind rechtskräftig.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder
ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine
Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs.
1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der
Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse
des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich
darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen.
Die Bf. ist Gastwirt und
übte nebenbei die Tätigkeit als selbständiger
Kraftfahrzeugmechaniker aus. Die daraus erzielten Erlöse bekannte er
gegenüber den Abgabenbehörden nicht ein. Der Referent beim
Unabhängigen Finanzsenat überprüfte im gegenständlichen
Fall, ob der am 2. Feber 2003 erstatteten Selbstanzeige eine
strafbefreiende Wirkung zukomme.
Gemäß
§ 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens
schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung beispielsweise
der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen
Behörde darlegt (Abs. 1), wenn ohne Verzug die für die
Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die
sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die
er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet werden (Abs. 2). Dabei wirkt die Selbstanzeige nur für die
Personen, für die sie erstattet wird (Abs. 5). Gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG tritt eine Straffreiheit
einer Selbstanzeige u.a. dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt
war.
Der
gegenständlichen Aktenlage ist in diesem Zusammenhang im Detail zu
entnehmen, dass beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch die
Bundespolizeidirektion stattgefunden hat. Dabei wurden Unterlagen
sichergestellt, aus welchen sich ergibt, dass der Bf. im relevanten Zeitraum
zusätzliche Einkünfte aus seiner Kraftfahrzeugmechanikertätigkeit
erzielt hat. Diese Unterlagen wurden dem Finanzamt für Zwecke der
steuerlichen Auswertung und Überprüfung übermittelt. Nachdem
Beamte der Steuerfahndung die Unterlagen ausgewertet und beim Bf. eine Nachschau
begonnen haben, hat der Bf. Selbstanzeige erstattet. Daraus folgt, dass die Tat
bereits vor der erstatteten Selbstanzeige entdeckt war und Straffreiheit nicht
mehr eintreten kann.
In objektiver
Hinsicht erscheint der Verdacht ausreichend begründet, weil der
Abgabenanspruch entstanden ist und die Abgabenbescheide rechtskräftig sind.
In subjektiver Hinsicht erscheint der Verdacht ebenso ausreichend
begründet. Der Beschwerdeführer ist ein erfahrener Unternehmer, der
Einkünfte aus einer weiteren Tätigkeit, welche er zumindest über
einen Zeitraum von 4 Jahren ausübte, gegenüber der Abgabenbehörde
verheimlicht hat. Aufgrund seiner Erfahrung als Unternehmer geht der Referent
beim Unabhängigen Finanzsenat davon aus, dass er über ein steuerliches
Grundwissen verfügt, wonach auch Erlöse und Gewinne aus einer weiteren
beruflichen Tätigkeit gegenüber den Abgabenbehörden
vollständig offen zu legen sind. Damit ist jedoch auch der Verdacht, er
habe entgegen seinem steuerlichen Grundwissen durch die Nichterklärung
erzielter Erlöse und Gewinne die Verkürzung von Abgaben ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden, ausreichend
begründet.
Das Beschwerdevorbringen, er habe sich in einem Irrtum
befunden und aus freundschaftlichen Motiven Reparaturarbeiten durchgeführt,
stellt sich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im anschließenden
Untersuchungsverfahren gemäß
§ 114 ff. FinStrG zu
überprüfen und würdigen sein wird. Ob der Bf. das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt daher jedenfalls
dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort
zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-K/07
- Stammnummer
- 37014
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF