Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0422-G/06
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-G/06vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 25. September 2003
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
20. Mai 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Bezüge des mit 100 % an der
Berufungswerberin wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers kein DB und DZ errechnet und
abgeführt wurde. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
die Rechtsmeinung des Finanzamtes deswegen nicht zutreffend sei, weil der
Geschäftsführer ab dem Jahr 2000 am gleichen Standort - in seinem
Eigentumslokal - ein Einzelunternehmen betreiben würde. Er verfüge
dort über eine eigene Büroinfrastruktur, sodass die auf Grund der
Geschäftsführerfunktion zu leistenden Arbeiten eben dort erbracht
werden würden. Was die Jahre 1998 und 1999 betreffen würde, seien die
im Rahmen der Geschäftsführung anfallenden Arbeiten immer in den
jeweiligen Baubüros der einzelnen Baustellen verrichtet worden. Die
Anwesenheit in der Betriebsstätte der Gesellschaft hätte sich daher
auf die nur vor Ort möglichen Kontroll- und Organisationsmaßnahmen
beschränkt. Was die Höhe der ausbezahlten Vergütungen bzw. zur
Zahlung übernommenen Beträge anbelangt, seien diese an die
Liquiditätslage der Gesellschaft gekoppelt gewesen, was durch die
unterschiedliche Höhe der in den einzelnen Jahren zugeflossenen
Beträge dokumentiert werden würde. Zusammenfassend werde festgestellt,
dass eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus nicht gegeben gewesen
wäre und ein Unternehmerrisiko insofern vorgelegen sei, als die Höhe
der Geschäftsführerentschädigung von der Liquiditätslage der
Gesellschaft abhängig gewesen sei und die mit der
Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen nicht von der Gesellschaft
getragen worden wären.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung kommt das
Finanzamt nach Erörterung der Rechtslage zusammenfassend zu dem Ergebnis,
dass die nach der zitierten Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft infolge der unstrittig
festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrer Jahre
und dem operativen Wirken zweifellos gegeben sei. Die vorgetragenen Argumente
hinsichtlich des Unternehmerrisikos würden daher ins Leere gehen.
Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993
ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
bis 1998 auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz und ab 1999 auf §
122 Abs 7 und 8 WKG 98.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Bezüglich der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Gesellschaft ist auf das vom VwGH zu dieser Frage gefundene Verständnis zu
verweisen, wonach dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der gegenständliche
Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Berufungswerberin laut
Firmenbuch seit 13.8.1991 selbständig vertreten. Nach der oben
dargestellten Rechtsprechung ist der Geschäftsführer schon auf Grund
dieser kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den betrieblichen
Organismus der Berufungswerber eingegliedert, unabhängig davon, ob durch
die Führung des Unternehmens oder durch operatives Wirken. Auch durch die
in der Berufung angeführten nur vor Ort an der Betriebsstätte der
Berufungswerberin durchführbaren Kontroll- und Organisationsmaßnahmen
ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin jedenfalls gegeben. Dass es der Eingliederung nicht
entgegensteht, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit in einem
hohen Ausmaß auch einem anderen Unternehmen (gegenständlich dem
Einzelunternehmen des Geschäftsführers) widmet oder auch
Geschäftsführerfunktionen für andere Unternehmen ausübt, hat
der VwGH bereits ausgesprochen (vgl. VwGH vom 27.3.2008, 2006/13/0127, und das
dort zitierte Erkenntnis vom 28.11.2001, 2001/13/0114).
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten entsprechend der oben zitierten Judikatur auf Grund
der eindeutigen Erkennbarkeit der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es
kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis ist der Auffassung des Finanzamtes, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat, auf Grund der
vorherrschenden Judikatur der Höchstgerichte voll und ganz beizupflichten.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit für die Berufungswerberin demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd
Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer war. Dies löste die Pflicht aus, von den
vergüteten Bezügen des Geschäftsführers den DB und den DZ
abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-G/06
- Stammnummer
- 37006
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF