Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1087-L/06
Familienheimfahrten eines serbischen Gastarbeiters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1087-L/06vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 9. Juni 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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12.979,51 €
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Einkommensteuer
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902,17 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-2.308,14 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.405,97 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2005 die Anerkennung der Kosten für regelmäßige
Familienheimfahrten zu seiner in Serbien lebenden Familie in Höhe des
höchsten Pendlerpauschales als Werbungskosten. Das Finanzamt anerkannte die
Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass die Voraussetzungen einer
beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen würden.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und ergänzend zu
dem weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auf Berücksichtigung der
Familienheimfahrten die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen
Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes geltend gemacht.
Hinsichtlich der Familienheimfahrten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Berufungswerber am Beschäftigungsort in Österreich unentgeltlich
in einem Firmenquartier untergebracht sei, weshalb die Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich mit erheblichen wirtschaftlichen bzw.
finanziellen Nachteilen verbunden wäre, zumal auch die Erteilung eines
Aufenthaltstitels zugunsten der Familienangehörigen den Nachweis einer
ortsüblichen Unterkunft voraussetzt. Außerdem verfüge der
Berufungswerber in Serbien über Grundbesitz, welcher von der Ehefrau
bewirtschaftet werden müsse. Es würden sich in seinem Haushalt auch
mangels Einkommens noch volljährige Kinder befinden, welche von ihm
erhalten werden müssten.
Das Finanzamt forderte hierauf in Zusammenhang mit der
auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes eine Inskriptions- oder
Schulbestätigung an sowie Auskünfte zum Studienort und zur
Unterbringung des Kindes. Angefordert wurde weiters eine Bestätigung
über die im Haushalt gemeldeten Personen und über ein allfälliges
Einkommen der Ehegattin.
In der Folge wurde seitens des Berufungswerbers eine
Haushaltsgemeinschaftserklärung über seine bei ihm lebenden
arbeitslosen Kinder vorgelegt sowie Unterlagen über die Unterkunft einer in
Belgrad studierenden Tochter.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung in allen Punkten ab. Bezüglich der auswärtigen
Berufsausbildung der Tochter erfolgte die Abweisung deshalb, da keine
Studienbestätigung vorgelegt wurde. In den Ausführungen zu den
Familienheimfahrten wurden keine beruflich relevanten Gründe erblickt.
Im Vorlageantrag wurde seitens des Berufungswerbers
ergänzend die erforderliche Studienbestätigung vorgelegt. Hinsichtlich
der Familienheimfahrten wurde neuerlich auf die vom Berufungswerber in seinem
Haushalt zu erhaltenden Familienangehörigen verwiesen sowie darauf, dass
die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Serbien nach Österreich aus
wirtschaftlichen Überlegungen unzumutbar sei, insbesondere da die
Lebenshaltungskosten in Serbien lediglich ein Fünftel bis ein Zehntel jener
in Österreich betragen würden. Hiezu wurde eine Bescheinigung
über den Liegenschaftsbesitz in Serbien vorgelegt, der allerdings nur eine
Fläche von 585 m² aufwies.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde über
Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates, über welchen Aufenthaltstitel
der Berufungswerber verfüge, welches Verkehrsmittel für die
Heimfahrten verwendet wurde und wie oft er Heimfahrten durchgeführt habe,
noch folgende Unterlagen vorgelegt: Zulassungs- und Typenschein eines vom
Berufungswerber für seine Heimfahrten benutzten Pkw´s, Gutachten
gemäß
§ 57a Abs. 4 KFG sowie eine Kopie des
Reisepasses, laut der der Berufungswerber über eine befristete
Niederlassungsbewilligung zunächst bis 7.11.2005, in der Folge bis
7.11.2007 verfüge. Im Übrigen wurde erklärt, dass aus den
zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien, die im Reisepass wären (zumeist
mehrere pro Monat), unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes und der
Entfernung jährliche Aufwendungen zumindest in Höhe des großen
Pendlerpauschales glaubhaft wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der
privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die
daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994,
93/15/0083 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zur Problematik, inwieweit
steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen
vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von
Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines
Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der
Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und
steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059
oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122). Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof auch
ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei
die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. In jüngster Zeit hat der Verwaltungsgerichtshof
bezüglich Familienheimfahrten von Gastarbeitern ein Verlegung des
Familienwohnsitzes unter anderem dann als unzumutbar erachtet, wenn der
Steuerpflichtige selbst nur über einen zeitlich befristeten
Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und eine
Niederlassungsbewilligung für die Familie daher auf Grund der
fremdenrechtlichen Bestimmungen unvorhersehbar ist (z.B. VwGH 19.10.2006,
2005/14/0127, VwGH 24.9.2007, 2007/15/0044 u.a.).
Diese Problematik liegt unbestreitbar auch im
gegenständlichen Fall vor, da der Berufungswerber bislang nur befristete
Niederlassungsbewilligungen erhalten hat, sodass im Sinn dieser Rechtsprechung
die fremdenrechtlichen Bestimmungen einer Verlegung des Wohnsitzes jedenfalls
noch im Berufungszeitraum entgegenstehen. Wenn auch die finanziell
unterstützungsbedürftigen Kinder des Berufungswerbers auf Grund ihrer
Volljährigkeit keiner persönlichen Betreuung durch die Eltern mehr
bedürfen, sodass eine Mitübersiedlung auch der Kinder nicht mehr in
Erwägung gezogen werden müssten, so begründen dennoch die
restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen auch für die Ehegattin eine
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, sodass eine Berücksichtigung der
Aufwendungen für Familienheimfahrten möglich ist.
Hinsichtlich der Höhe dieser Aufwendungen ist zu
bemerken, dass an Hand der Ein- und Ausreisestampiglien im Reisepass zumindest
monatliche Heimfahrten glaubhaft nachvollziehbar sind. Da der Berufungswerber
hiefür den eigenen Pkw benutzt hat, sind hiedurch in Anbetracht der
großen Entfernung (mehr als 800 km) jedenfalls Aufwendungen
angefallen, die den höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit.c
EStG 1988 genannte Betrag übersteigen. Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit.e EStG 1988 ist die steuerliche Berücksichtigung
von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit diesem Betrag begrenzt,
weshalb weitere Erhebungen über die konkrete Höhe entbehrlich sind.
Zu beachten ist im gegenständlichen Fall jedoch auch,
dass der Berufungswerber vom 5.3. bis 9.5. des Berufungsjahres bei keinem
österreichischen Arbeitgeber beschäftigt war, sondern nur
Arbeitslosengeld bezogen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seinem
oben zitierten Erkenntnis vom 19.10.2006, 2005/14/0127, festgestellt hat, ist
das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiung des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit.a EStG 1988 erfasst, weshalb auch die mit
ihm in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abziehbar sind.
Die oben angeführte gesetzliche Regelung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.e EStG 1988 begrenzt die Kosten der
Familienheimfahrten mit dem auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.c angeführten Betrag. Hiezu ist die
jährliche Höchstgrenze in Monatsbeträge umzurechnen, wobei nach
den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ein voller Monatsbetrag
auch für angefangene Kalendermonate zusteht. In Anbetracht der Tatsache,
dass im oben angeführten Zeitraum keine Berufstätigkeit vorlag, die
einen Anspruch auf Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung
vermitteln kann, beträgt der zulässige Höchstbetrag nur
2.219,25 € (= 11/12 des für das Berufungsjahr gültigen
Jahresbetrages). Werbungskosten wegen Familienheimfahrten waren daher in dieser
Höhe zu gewähren.
Die beantragte außergewöhnliche Belastung wegen
auswärtiger Berufsausbildung der Tochter in Höhe des Pauschbetrages
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 konnte in der gegenständlichen
Entscheidung berücksichtigt werden, da der Berufungswerber gleichzeitig mit
seinem Vorlageantrag auch die fehlenden Nachweise betreffend das Studium
vorgelegt hat.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist dem
beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt samt Kontrollrechnung
Linz, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1087-L/06
- Stammnummer
- 37005
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF