Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0421-G/06
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-G/06vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 19. Februar 2004 gegen
die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
11. Februar 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 1998 bis 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die Bezüge des zu 100% an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein DB
und DZ errechnet und abgeführt wurde. Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Prüfers und erließ den nunmehr angefochtenen
Bescheid.
Dem als Begründung für den angefochtenen Bescheid
herangezogenen Bericht über das Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung ist
unter anderem zu entnehmen, dass der Geschäftsführer monatlich ATS
45.000,- (€ 3.270,28) als Akontozahlung erhalten habe. Der
Geschäftsführer habe an seinem Arbeitsplatz ein Büro zur
Verfügung. Die Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien würden durch
die Berufungswerberin zur Verfügung gestellt werden. Der
Geschäftsführer verbringe täglich eine bestimmte Anzahl von
Arbeitsstunden für die Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb. Die
im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit anfallenden
Spesen würden von der GesmbH und die Aufwendungen für die gewerbliche
Sozialversicherung vom Geschäftsführer selbst getragen werden. Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sei gegeben.
Weiters würden den Geschäftsführer
tatsächlich keine Wagnisse treffen, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben. Somit werde ein Fehlen eines
Unternehmerrisikos festgestellt. Nach Erörterung der bezughabenden
gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur kommt der
Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsführerbezüge der
jährlichen Bemessungsgrundlage für den DB und DZ hinzuzurechnen seien.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
der Geschäftsführer seit 1.1.1998 einen Geschäftsführerbezug
beziehen würde, der sich in Höhe von 66% des Jahresgewinnes bemessen
würde. Im Laufe der Jahre sei es dabei zu starken Schwankungen gekommen.
Der Erfolg der Tätigkeit hänge daher weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens ab. Der
Geschäftsführer trage somit ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis.
Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung würden für
die Eingliederung in das Unternehmen sprechen, könnte aber für sich
allein nie die Dienstnehmerpflicht auslösen, da auch alle anderen Kriterien
erfüllt sein müssten. Zusammenfassend würden daher nicht alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, welche in § 41 FLAG 1967
normiert seien, und daher wären keine Dienstgeberbeiträge für die
Bezüge festzusetzen gewesen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung kommt das
Finanzamt nach Erörterung der Rechtslage zusammenfassend zu dem Ergebnis,
dass die nach der zitierten Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft infolge der unstrittig
festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrer Jahre
und dem operativen Wirken zweifellos gegeben sei. Die vorgetragenen Argumente
hinsichtlich des Unternehmerrisikos würden daher ins Leere gehen.
Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993
ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
bis 1998 auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz und ab 1999 auf §
122 Abs 7 und 8 WKG 98.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine Rechtsauffassung, wonach das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Bezüglich der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Gesellschaft ist auf das vom VwGH zu dieser Frage gefundene Verständnis zu
verweisen, wonach dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Der gegenständliche
Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Berufungswerberin laut
Firmenbuch seit 10.12.1993 selbständig vertreten. Nach der oben
dargestellten Rechtsprechung ist der Geschäftsführer schon auf Grund
dieser kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den betrieblichen
Organismus der Berufungswerber eingegliedert, unabhängig davon, ob durch
die Führung des Unternehmens oder durch operatives Wirken. Weiters hat der
Prüfer im Bericht über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung
unwidersprochen festgehalten, dass dem Geschäftsführer an seinem
Arbeitsplatz ein Büro zur Verfügung gestellt wird. Die
Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien würden durch die
Berufungswerberin zur Verfügung gestellt werden. Der
Geschäftsführer verbringe täglich eine bestimmte Anzahl von
Arbeitsstunden für die Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb. Auch
dadurch ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin unabdingbar.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten entsprechend der oben zitierten Judikatur auf Grund
der eindeutigen Erkennbarkeit der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft in den Hintergrund und es
kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis ist der Auffassung des Finanzamtes, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen hat, auf Grund der
vorherrschenden Judikatur der Höchstgerichte voll und ganz beizupflichten.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit für die Berufungswerberin demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd
Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden
Fassung Dienstnehmer war. Dies löste die Pflicht aus, von den
vergüteten Bezügen des Geschäftsführers den DB und den DZ
abzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-G/06
- Stammnummer
- 36999
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF