Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0514-L/07
Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart besteht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0514-L/07vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 5. April 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
9. März 2007 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 2001, 2002 und 2003 sowie vom 8. März
2007 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der
Steuererklärungen der
berufungsgegenständlichen Jahre übermittelte die Berufungswerberin
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung.
Gemäß Bestandvertrag gestattet es die
Berufungswerberin als Bestandgeber dem Bestandnehmer (M) auf dem Grundstück
Nr. 616 auf einer Bodenfläche von ca. 40m² einen Container
einschließlich der erforderlichen Antennenanlage zu errichten (zum Betrieb
einer Funkstelle für Mobilfunkdienste).
Gemäß Standortmietvertrag wurde dies auch der
Firma T Service GmbH gestattet.
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2001 ATS
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2002 EUR
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2003 EUR
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2004 EUR
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2005 EUR
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Miete t
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30.000,00
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2.180,19
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2.180,19
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2.180,19
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2.180,19
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Miete für Zufahrt
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2.000,00
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145,35
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145,35
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145,35
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145,35
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Miete mk
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36.000
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2.616,24
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2.616,24
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2.616,24
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2.616,24
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Schneeräumung
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- 29.015,84
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- 1.376,49
|
- 3.338,72
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- 5.066,65
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- 6.091,70
|
ant. Grundsteuer
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- 500,00
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- 36,34
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- 36,34
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- 36,34
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- 36,34
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div.
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- 1.000,00
|
- 72,67
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- 72,67
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- 72,67
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- 72,67
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Steuerberatung
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- 374,40
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Überschuss
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37.484,16
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3.081,88
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1.494,05
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- 233,88
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- 1.258,93
In weiteren Beilagen wurden die Schneeräumungskosten
detailliert aufgelistet. An einzelnen Tagen wurden jeweils zwischen 3 und
3,5 Stunden zur Schneeräumung auf dem Forstweg zur Sendeanlage
aufgewendet (Kosten für Hoflader, Anbauschneepflug, Schneeketten).
In einem Vorhalt vom
1. März 2006 wurde die Berufungswerberin seitens des
zuständigen Finanzamtes aufgefordert, die in der
Feststellungserklärung für 2004 angeführten Aufwendungen für
Schneeräumung genau aufzugliedern und näher zu erläutern. Die
angesetzten Kosten in Höhe von 5.066,65 € für die
Schneeräumung würden etwas überhöht erscheinen.
Eigenleistungen seien als Ausgaben nicht abzugsfähig.
Im Antwortschreiben vom
9. März 2006 gab die steuerliche Vertretung der
Berufungswerberin bekannt, dass die Arbeitszeit für die Schneeräumung
genau erfasst werde und die geleisteten Stunden seien entsprechend der zu
räumenden Fläche der Höhe nach richtig. Die verrechneten
Stundensätze für den Hoflader und die zur Schneeräumung
notwendigen Zusatzgeräte (Anbauschneepflug, Schneeketten) seien an
Verrechnungssätze des Maschinenringes für derartige Gerätschaften
angelehnt. Diese Sätze würden aus der Tabelle vor dem Jahr 2002
stammen und würden mittlerweile etwas höher sein.
Abschließend werde mitgeteilt, dass die Schneeräumung durch
eine vertragliche Verpflichtung geregelt sei und unabhängig von den
Einnahmen zu betrachten seien. Die Natur würde bestimmen, wie oft - auch
mehrmals täglich - die Schneeräumung zu erfolgen hätte.
Persönliche Arbeitsleistungen seien in den Verrechnungssätzen nicht
enthalten.
Mit Auskunftsersuchen gem.
§ 143 BAO ersuchte das zuständige Finanzamt die Firma
MA um detaillierte Angaben hinsichtlich des Bestandsvertrages.
In einem Mail vom
19. Dezember 2006 wurde hierauf wie folgt
geantwortet: 1.) Die in Punkt 7.) letzter Satz aufgenommene Verpflichtung
des Bestandgebers hätte zum Inhalt, dass der Zugang bzw. die Zufahrt zur
Mobilfunkanlage nicht durch Beschränkungen und Verbote rechtlicher
(Fahrverbot) oder materieller Art (Zäune oder Schranken) behindert werden
dürfe. 2.) Die im Vertrag gewählte Formulierung beinhalte
nicht die Verpflichtung für den Bestandgeber, für die
Schneeräumung der Zufahrtswege zu sorgen, sondern sei im o.a. Sinn zu
verstehen. 3.) Um den Bestandgeber zur Schneeräumung der
Anfahrtswege zu verpflichten, wäre die Aufnahme einer expliziten
diesbezüglichen Bestimmung in den Bestandsvertrag oder der Abschluss eines
gesonderten Vertrages mit diesem Inhalt erforderlich gewesen. Es würde aber
weder ein eigener Vertrag, der die Verpflichtung zur Schneeräumung vorsehe,
existieren, noch sei in den Bestandvertrag eine entsprechende Bestimmung
aufgenommen worden.
Ein derartiges
Auskunftsersuchen wurde auch an den
zweiten Vertragspartner (Te) übermittelt.
Im Antwortschreiben
per Fax (am 11. Jänner 2007) wurde dargestellt, dass die
Bestimmung so aufzufassen sei, dass die Zufahrt nicht durch Beschränkungen
rechtlicher oder materieller Art behindert werden dürfe.
Mit Vorhalt vom
16. Jänner 2007 seitens des zuständigen Finanzamtes
wurde die Berufungswerberin hinsichtlich des Verfahrensstandes wie folgt
informiert: Es werde informativ mitgeteilt, dass die beantragten Kosten
für die Schneeräumung nicht anerkannt würden (Veranlagungen 2004
und 2005). Es sei beabsichtigt, das Verfahren für die Jahre 2001 - 2003
gem. § 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen, da die Werbungskosten um
die Kosten für die Schneeräumung zu reduzieren seien. Der
Grund für diese Vorgehensweise würde darin liegen, dass eine
Verpflichtung zur täglichen Schneeräumung nicht gegeben und auch
vertraglich nicht vereinbart worden sei. Es sei lediglich darauf Bedacht zu
nehmen, dass die Zufahrt nicht durch Beschränkungen oder Verbote
rechtlicher oder materieller Art (Zäune oder Schranken) behindert werden
dürfe. Dies sei von beiden Vertragspartnern schriftlich
bestätigt worden.
In einem Telefonat am
22. Februar 2007 gab die steuerliche Vertretung der
Berufungswerberin bekannt, zum oben angeführten Vorhalt keine schriftliche
Stellungnahme abzugeben.
Mit Bescheiden vom
8. März 2007 wurden die streitgegenständlichen
Aufwendungen nicht berücksichtigt (Einkünftefeststellung für 2004
und 2005). Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge des
amtlichen Ermittlungsverfahrens die Vertragspartner bekannt gegeben hätten,
dass die Zufahrt nicht durch Beschränkungen und Verbote rechtlicher
(Fahrverbote) oder materieller Art (Zäune oder Schranken) behindert werden
dürfe. Eine etwaige Schneeräumung auf den Zufahrtstraßen
würde an eine gesonderte vertragliche Vereinbarung gebunden sein, welche
jedoch nicht vorliegen würde. Im gegenständlichen Fall
würde zwar ein objektiver Zusammenhang mit der Einkunftsquelle vorliegen,
jedoch müsse der subjektive Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen verneint werden, da die Schneeräumung ohne
vertraglich vereinbarter Gegenleistung erbracht worden sei. Es müsse sogar
das Gegenteil angenommen werden, wie aus den Antworten auf die Auskunftsersuchen
zu entnehmen sei, dass auch ohne Schneeräumung vom Mieter dieselben
Beträge gezahlt worden wären und auch die bestehenden Verträge
nicht aufgekündigt worden wären.
Mit Bescheiden vom
9. März 2007 wurden die zunächst
erklärungsgemäß festgestellten Einkünfte betreffend die
Jahre 2001, 2002 und 2003 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen. In der diesbezüglichen Bescheidbegründung wurde
angeführt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amt wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig sei, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Im gegenständlichen Fall sei erst im Vorhalteverfahren für
die Veranlagungen 2004 und 2005 festgestellt worden, dass die geltend gemachten
Werbungskosten für Schneeräumung lediglich auf freiwilliger Basis
erbracht worden seien und nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem
Bestandnehmer (=Mobilfunkbetreiber) resultieren. Wie in der
ausführlichen Begründung zu den Gewinnfeststellungsbescheiden 2004 und
2005 vom 8. März 2007 dargelegt wurde, bestehe zwar ein
objektiver Zusammenhang mit der Einkunftsquelle an sich, jedoch müsse der
subjektive Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
verneint werden, da die bisher erklärten Einnahmen auch ohne die
vorgenommene Schneeräumung in selber Höher erzielt und auch die
Verträge von den Bestandnehmern nicht gekündigt worden wären.
Aus diesen Gründen würden die geltend gemachten
Schneeräumungskosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Die
Betriebsergebnisse seien demnach um diese Beträge erhöht worden.
2001: 2.108,66 €
2002:
1.376,48 €
2003: 3.338,72 €
Mit Eingabe vom 4. April 2007 wurde
Berufung gegen die Einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 eingebracht In den
Jahren 2001 bis 2005 seien Schneeräumungskosten als Werbungskosten
beantragt worden. Diese Werbungskosten seien vollständig und richtig
aufgezeichnet worden und seien in folgender Höhe tatsächlich
angefallen:
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2001
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2.108,66 €
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2002
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1.376,48 €
|
2003
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3.338,72 €
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2004
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5.066,65 €
|
2005
|
6.091,70 €
In den Verträgen mit den jeweiligen
Mobilfunkbetreibern würden sich Bestimmungen finden, wonach zu den
betroffenen Anlagen jederzeit ein ungehinderter Zugang möglich sein
müsse. Diese Vertragsbestimmungen seien stets so verstanden worden, dass im
Winter ein jederzeit ungehinderter Zugang nur dann möglich sei, wenn
laufend auch die Schneeräumung der Zufahrtswege ordnungsgemäß
erledigt würde. Diese Schneeräumung sei penibel aufgezeichnet und mit
realistischen Kosten bewertet worden und da diese Tätigkeit auch
tatsächlich erbracht worden sei, seien die Werbungskosten tatsächlich
angefallen. Es würde hier also ein eindeutiger Zusammenhang der
Aufwendungen mit den zugeflossenen Einnahmen bestehen. Auch die Finanzverwaltung
würde in der Bescheidbegründung anführen, dass ein objektiver
Zusammenhang mit der Einkunftsquelle bestehe. Die ablehnende Begründung,
dass hier kein subjektiver Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen bestehe, werde als unrichtig zurückgewiesen. Die
Berufungswerberin hätte die entsprechenden Vertragsbestimmungen stets
uneingeschränkt mit der Sicherung der Erwerbsquelle verbunden und diesen
Aufwand als vertragliche Verpflichtung betrachtet. Würde man generell jeden
Aufwand in Zusammenhang mit Vermietungs- und Verpachtungseinkünften
dahingehend untersuchen, inwieweit dieser subjektiv mit der Erwerbsquelle in
Verbindung stehe, dann wäre beispielsweise auch die Sanierung einer Fassade
eines vermieteten Gebäudes bezüglich ihrer Notwendigkeit zu
hinterfragen. Denn auch ein Vermieter eines Gebäudes würde das gleiche
Entgelt seiner Mieter weiterbezahlt bekommen, unabhängig davon, ob er eine
während des Mietverhältnisses optisch angegriffene Fassade saniere
oder eben auch nicht. Diesbezüglich würde man sich in der Folge auch
bei jeder Form Instandhaltung die Frage stellen können, ob es eine
Auswirkung auf die Einnahmen hätte, wenn der Vermieter Instandhaltungen
ausführen lasse, um eventuelle Folgeschäden zu vermeiden oder diese
zurückstelle, weil er sie momentan für nicht unbedingt notwendig
erachte und in der Folge dadurch ein wesentlich größerer Schaden
entstehe. In beiden Fällen würden diese Kosten selbstverständlich
als Werbungskosten anerkannt, obwohl die subjektive Betrachtung keine Auswirkung
auf die Mieteinnahmen ergeben würde. Diese Aufzählung an Beispielen
würde auch durch Ausgaben im Zusammenhang mit Werbung und vielen anderen
Aufwendungen beliebig fortgesetzt werden können. In der Ausgaben
Nummer 9/2007 der SWK würde unter anderem auch Herr Mag. Renner zum
allgemeinen Werbungskostenbegriff Folgendes schreiben: Der objektive
Zusammenhang sei zwingend erforderlich die subjektive Absicht sei kein
notwendiges Merkmal. In diesem Artikel werde eine Entscheidung des BFH
dargestellt und unter anderem sei hier auch angeführt, dass die
steuerrelevante Veranlassung von Aufwendungen nicht von der Auswirkung auf die
Höhe der Einkünfte abhänge. Im konkreten Fall seien die
Schneeräumungskosten keinesfalls "ein privates Vergnügen", sondern
eindeutig aus der Interpretation der Vertragsbestimmungen entstanden,
tatsächlich angefallen, ordnungsgemäß aufgezeichnet und bewertet
und somit als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Datum
2. Mai 2007 wurde gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Auskunftsersuchen
vom 11. September 2008 seitens des nunmehr zuständigen
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Firma mk nochmals
ersucht, zu den Bestimmungen unter Punkt 7.) des Bestandsvertrages Stellung zu
nehmen. Ergänzend wurde noch um Angaben dahingehend ersucht, wie oft diese
Anlage seitens des Bestandsnehmers "besucht" werde.
Im Antwortschreiben vom
18. September 2008 wurde ergänzend zu den bereits dem
zuständigen Finanzamt übermittelten Angaben angeführt, dass diese
Anlage ein bis zwei Mal pro Jahr besucht werde. Im Falle von Störungen
müsse die jederzeitige Zufahrt aber möglich sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn in der Berufungsschrift auf den Aufsatz von Mag.
Renner (SWK 9/2007) hingewiesen wird, so weist auch dieser darauf hin, dass mit
der Auslegung des BFH der Werbungskostenbegriff den eigentlich
unmissverständlich klaren Gesetzestext aushöhlt.
Entscheidungswesentlich sind aber die gesetzlichen Bestimmungen.
Gem. § 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Die Berufungswerberin erzielt Einkünfte aus Vermietung
bzw. Verpachtung eines Grundstückes an Mobilfunkbetreiber. Zur Errichtung
der entsprechenden Anlagen wurde hierfür eine Bodenfläche von ca.
40m² zur Verfügung gestellt. Die genauen Regelungen wurden in
einem Bestandvertrag (mit MA) und Standortmietvertrag (mit t.) festgeschrieben.
Die Inhalte dieser beiden Verträge sind nahezu ident. Für die
Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen bezieht sich die
Berufungswerberin auf folgende vertragliche Bestimmungen: Punkt 7:
"... Der Bestandgeber gewährt dem
Bestandnehmer sowie von ihm beauftragten Dritten jederzeit ungehinderten Zutritt
zu allen Teilen der Anlage. ..." Punkt
1.5.: "Der Vermieter gewährt
t. sowie von ihr beauftragten Dritten
jederzeit ungehinderten Zugang zu allen Teilen der Anlage."
In diesen Verträgen wird weiters bestimmt, dass die
Bestandnehmer die Kosten für die Herstellung sämtlicher Installationen
sowie die Energiekosten der technischen Anlagen trägt (Punkt 2).
Klar dargestellt wird auch die monatliche/jährliche
Pauschalentschädigung. Der Bestandnehmer ist berechtigt, ihm
zweckdienlich erscheinende Änderungen, sowie Instandhaltungs- und
Erneuerungsarbeiten an den Sendeanlagen vorzunehmen (Punkt 7).
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden keine getroffen
(Punkt 13; Punkt 9.2.). Zusätzlich zum monatlichen Entgelt
erhält der Bestandgeber mit der ersten Miete eine Einmalzahlung in der
Höhe von 3,633,64 €, das sind 50.000,00 ATS, für die
Instandhaltung des zum Standort führenden Forstweges.
Aus diesen vertraglichen Bestimmungen geht also eindeutig
hervor, dass der Bestandgeber ungehinderten Zutritt zu den Anlagen gewähren
muss und dass er für die Instandhaltung des Forstweges sorgen muss.
Stellen nun die streitgegenständlichen Kosten für
die Schneeräumung Kosten dar, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen aus diesen vertraglichen Bestimmungen angefallen sind?
Instandhaltung: Instandhaltungsarbeiten sind nach
der gesetzlichen Definition nicht regelmäßig jährlich anfallende
Aufwendungen (§ 28 Abs. 2 EStG 1988). Die
Aufwendungen für Schneeräumung dienen also keinesfalls der Erhaltung
des Forstweges; meines Erachtens bewirkt das Schneeräumen sogar das
Gegenteil. Durch möglicherweise Beschädigung der Oberfläche wird
der Forstweg sogar mehr in Mitleidenschaft gezogen als ohne Schneeräumung.
Wenn in der Berufungsschrift der Vergleich mit einer Fassadensanierung
angeführt wird, so hat dies sehr wohl meist einen direkten Zusammenhang mit
den Mieteinkünften. Schadhafte Fassaden können sehr wohl Einfluss auf
das Mauerwerk haben und somit in weiterer Folge die Vermietungseinkünfte
beeinflussen. Der Vermieter wird durch entsprechende Instandhaltungen dafür
sorgen, dass die Mieteinkünfte auch in Zukunft erzielt werden können.
Die Schneeräumung ist allerdings, wie oben angeführt,
keinesfalls derartigen Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen
gleichzustellen.
Ungehinderter Zutritt: Im Geschäftsleben ist es
üblich, vertragliche Bestimmungen wenn möglich schriftlich
festzuhalten. Gibt es zu bestimmten Ausführungen Unklarheiten bzw.
Auffassungsunterschiede, so wäre dies in Zusatzvereinbarungen festzuhalten
oder zumindest nachzufragen. Dies vor allem dann, wenn, wie hier,
erhebliche Kosten anfallen. Selbst für das zuständige
Finanzamt war es ein Leichtes herauszufinden, was unter der Bestimmung
"... jederzeit ungehinderter Zugang
..." zu verstehen ist. Die Vertragspartner gaben hierzu eine
eindeutige und unmissverständliche
Auskunft: " ... dass der Zugang bzw.
die Zufahrt zur Mobilfunkanlage nicht durch Beschränkungen und Verbote
rechtlicher (Fahrverbote) oder materieller Art (Zäune oder Schranken)
behindert werden darf. ... " Die Schneeräumung hätte
gesondert vereinbart werden müssen. Beinahe gleichlautend war die
Auskunft des zweiten Vertragspartners.
Es wäre dann jedenfalls auch der Berufungswerberin als
direkter Vertragspartnerin zumutbar gewesen, bei Unklarheiten derartige Anfragen
zu machen. Dies vor allem dann, wenn man sich dadurch erhebliche Kosten ersparen
könnte.
Die Berufungswerberin brachte trotz Informationen über
die beabsichtigte Vorgehensweise des Finanzamtes auch nicht vor, dass sie von
den Bestandnehmern aufgefordert worden wäre, an allfälligen
Störtagen den Zufahrtsweg zu räumen.
Weiters hätte der Berufungswerberin auch auffallen
müssen, dass die Bestandnehmer sehr selten tatsächlich auch diesen Weg
benützen. Laut Angaben des Bestandnehmers mo wird die Anlage lediglich ein
bis zwei Mal pro Jahr besucht.
Da auch davon auszugehen ist, dass im üblichen
Geschäftsverkehr keine "unnötigen" Aufwendungen getragen bzw.
getätigt werden, dienen die Aufwendungen zur Schneeräumung jedenfalls
nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aus welchen
Gründen auch immer (z.B. für den land- bzw. forstwirtschaftlichen
Bereich, etc.) die möglicherweise tatsächlich getätigten Arbeiten
durchgeführt wurden, war hier nicht zu prüfen. Zu prüfen war hier
lediglich, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit den dargestellten
Vermietungs- und Verpachtungseinkünften stehen oder nicht
(Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen
Einkunftsart). Dies ist gemäß obigen Ausführungen jedenfalls zu
verneinen. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0514-L/07
- Stammnummer
- 36998
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF