Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0326-S/05
Berufung gegen die Festsetzung von Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 2 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-S/05vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A GmbH, in B, vertreten durch Wallner
Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs GmbH, 5600 St. Johann,
Sportplatzweg 1, vom 22. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
St. Johann im Pongau vom 20. Jänner 2005 betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den
Zeitraum 2000-2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anläßlich
einer Betriebsprüfung im Jahr 2004 (Bericht vom 29. April 2004) bei der
Berufungswerberin (Bw) Fa. A GmbH wurde unter Tz. 3 unter anderem festgestellt,
dass im Jahr 2002 an den Gesellschafter C Privatdarlehen in Höhe von
insgesamt € 66.000,-- ausbezahlt wurden. Als Grundlage dafür wurden
ein Blankowechsel und ein Kreditanbot über die Einräumung eines
Kontokorrentkredites in unbestimmter Höhe vorgelegt. Da diese Vereinbarung
einem Fremdvergleich nicht standhalte wurden die Zahlungen in Höhe von
€ 66.000,-- als Verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Die
Verzinsung des Verrechnungskontos wurde storniert.
An der Bw sind
C mit 75% und D mit 25% beteiligt. Die Geschäftsführerfunktion wird
vom D ausgeübt.
Das Finanzamt
erließ daraufhin unter Hinweis auf die erfolgte Betriebsprüfung gem.
§ 95 EStG einen Haftungsbescheid für die Jahre 2000-2002 vom 20.
Jänner 2005 in dem es die Kapitalertragsteuer für 2002 in Höhe
von € 17.244,-- festsetzte. Für die Jahre 2000-2002 wurden die
Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2000-2002 wiederaufgenommen und
geänderte Körperschaftsteuerbescheide vom 21. Jänner 2005, in
denen die Körperschaftsteuer unverändert blieb (die
Bemessungsgrundlagen jedoch geringfügig geändert wurden), erlassen.
Die Nichtanerkennung des Darlehens in Höhe von
€ 66.000,--
führte dabei zu keinen Änderungen.
Gegen diese
Bescheide erhob die Bw nach Verlängerung der Berufungsfrist mit Schriftsatz
vom 16. März 2005 das Rechtsmittel der Berufung. In der
Begründung wurde ausschließlich auf den gewährten Kredit in
Höhe von € 66.000,-- , der als verdeckte Gewinnausschüttung
behandelt wurde, Bezug genommen.
Weiters wurde
ausgeführt, dass der Behörde ein vom Kreditnehmer angenommenes Anbot
für einen Kontokorrentkredit zwischen der Bw und Herrn C vorlag. Dieser
räumt dem Kreditnehmer einen laufenden Kredit in vorher unbestimmter
Höhe ein mit der gleichzeitigen Möglichkeit der sofortigen
Fälligstellung seitens der Gesellschaft. Zinsen wurden in Höhe von 3 %
vereinbart und als Sicherheit für die Durchsetzung der sofortigen
Fälligstellung wurde ein Blankowechsel übergeben.
Dazu werde
bemerkt, dass die laufende Ausnutzung des Kredites erst im Jahre 2002 erfolgte.
Außerdem wurde zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass der frühere
Aufschwung im Wohnungsmarkt eingebrochen sei. In dieser Phase wurde die
1998 abgeschlossene Kontokorrentvereinbarung in größerem Maße
beansprucht. Also in einer Phase als der Betrieb die finanziellen Mittel nicht
unbedingt benötigte. Die Gesellschaft habe durch die vertraglich
vereinbarte Verzinsung auch keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Ebenso sei
durch die schriftliche Vereinbarung abgesichert, dass der Kredit jederzeit
sofort fällig gestellt werden kann, sodass die nötigen Mittel, sollten
die Gelder für betriebliche Investitionen bzw. Grundkäufe sofort
gebraucht werden, der Gesellschaft umgehend wieder zur Verfügung gestanden
wären. Eine Vereinbarung, welche nach unserer Meinung durchaus nicht
unüblich sei.
Die Bw gehe
davon aus, dass sowohl der Vertrag als auch die vorliegende Handhabung dieser
Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalte und dass diese Vorgangsweise (d.h.
die Ausnutzung der Vereinbarung unter wirtschaftlich vertretbaren Umständen
und mit der entsprechenden Absicherung des sofortigen Rückflusses bei
Erfordernis durch die Firma) für die Betrachtung der Fremdüblichkeit
ebenfalls herangezogen werden müsse.
Die
Rückführung zum erforderlichen Zeitpunkt sei für die Bw
selbstverständlich und auch vertraglich abgesichert. Es sei zu keinem
Zeitpunkt daran gedacht (gewesen) die Mittel der Firma für immer zu
entziehen.
Obwohl die
Politik nach steuertechnischen Möglichkeiten suche die Betriebe
hinsichtlich der Eigenmittel zu stärken (begünstigte Besteuerung von
nicht entnommenen Gewinnen), suche die Behörde nach formellen
Möglichkeiten, Mittel welche per Vertrag sowohl gegen Zinsen und
Einräumung von Sicherheiten entliehen wurden, durch die Annahme einer
verdeckten Ausschüttung, welche in der Folge zur Endbesteuerung führe,
dem Betrieb für immer zu entziehen.
Es werde
nochmals festgehalten, dass die vorliegende Kontokorrentvereinbarung
wirtschaftlich durchaus Sinn mache und werde der Antrag auf Stattgabe der
Berufung, somit von der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung Abstand
zu nehmen, gestellt.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes für die Kapitalsertragsteuer mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2005 und für die
Körperschaftsteuern mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Diese
Entscheidungen wurden umfangreich begründet und wurde unter anderem zur
Fremdüblichkeit ausgeführt, dass ein Kreditvertrag mit unbestimmter
Kredithöhe nicht als fremdüblich anzusehen sei. Zum Deckungswechsel
als Sicherheit wurde ausgeführt, dass ein derartiger Wechsel lediglich der
leichtern Durchsetzung diene, aber keine zusätzliche Sicherheit biete. Der
1998 abgeschlossene Kreditvertrag sei gegenüber dem Finanzamt erst im Jahr
der Betriebsprüfung 2004 offengelegt worden und sei auch keine
Gebührenanzeige im Sinne des Gebührengesetzes erfolgt. Das
gegenständliche Kreditangebot sei demnach zeitgerecht nach außen hin
nicht zum Ausdruck gekommen. Auf die weiteren Ausführungen dieser
Berufungsvorentscheidungen wird verwiesen.
Daraufhin
stellte die Bw nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 28. August 2005
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Der Vorlageantrag betreffe die Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni
2005. Eine Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Das Finanzamt
legte sodann sowohl die Berufung wegen Kapitalertragsteuer als auch wegen
Körperschaftsteuer dem Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle
Salzburg vor.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem im
Betriebsprüfungsakt vorliegenden Schriftstück über die Annahme
eines Kreditanbots der Bw ist zu ersehen, dass dieses nur von C mit Datum 19.
Februar 1998 unterschrieben wurde. Eine Unterschrift eines Vertreters der
anbotstellenden Bw fehlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben.
Dies gilt zufolge des Abs. 2 Z 1 lit. a leg. cit auch für verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Gem. § 95
Abs. 2 EStG 1988 ist der Gläubiger beim Steuerabzug von
Kapitalerträgen (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der
Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer.
Vorweg ist zu
der vom Finanzamt vorgelegten Berufung wegen Körperschaftsteuer 2000-2002
festzustellen, dass sich der Vorlageantrag der Bw vom 28. August 2005 nur gegen
die Berufungsvorentscheidung wegen Kapitalertragsteuer 2000-2002 vom 9. Juni
2005 richtet. Die Berufungsvorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuern
je vom 10. Juni 2005 wurden im Vorlageantrag hingegen nicht genannt. Die
Berufung betreffend Körperschaftsteuern ist daher durch die
Berufungsvorentscheidungen vom 10. Juni 2005 als erledigt anzusehen. Dazu ist
anzumerken, dass durch den von der Bw in der Berufung genannten Beschwerdepunkt
(lediglich das Darlehen in Höhe von € 66.000,-- betreffend) die
Körperschaftsteuer nicht betroffen war, die Bw daher nicht beschwert sein
kann.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall ob die als Privatentnahmen bezeichneten, von der Bw
an ihren Gesellschafter erfolgten Auszahlungen, eine verdeckte
Gewinnausschüttung darstellen oder nicht.
Verdeckte
Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind Vorteile, die
eine Gesellschaft ihren Gesellschaften aus ihrem Vermögen in einer nicht
als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder
sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleich unter welcher Bezeichnung
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen
würde ( siehe VwGH vom 31. 7. 2002, 98/13/001).
Die
Notwendigkeit des Aufgreifens verdeckter Ausschüttungen ist Folge des
Trennungsprinzips. Die Körperschaft und ihr Eigentümer sind zwei
voneinander unabhängige Personen. Die Körperschaft ist daher ein
selbständig steuerpflichtiges Körperschaftsteuersubjekt und mit ihrem
Einkommen unabhängig vom Einkommen ihres Eigentümer zu
erfassen.
Dass
Gesellschafter einer GmbH aus dem Gesellschaftsvermögen "Entnahmen"
tätigen, die auf einen einwandfrei nachgewiesenen zivilrechtlichen
tragenden Rechtsgrund nicht zurückgeführt werden können, ist eine
Fallkonstellation, mit welcher sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
zu befassen hatte. Dabei werden Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen, die
für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen auseichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden (siehe dazu VwGH vom 8.2.2007,
2004/15/0149).
Die Höhe
der im Jahr 2002 zur Auszahlung gelangten Beträge in Höhe von €
66.000,-- blieb unbestritten.
Als
Vereinbarung zwischen der Bw und dem Gesellschafter wurde im Zuge der
Betriebsprüfung ein Kreditangebot mit folgendem Inhalt vorgelegt:
Kreditanbot
über die Einräumung eines Kontokorrentkredites
Die Bw in E
bietet Herrn C , wohnhaft in F, einen laufenden Kredit in unbestimmter Höhe
an:
Fälligkeit: Der
ausstehende Saldo kann bei Bedarf jederzeit sofort fällig gestellt werden,
spätestens jedoch mit Auflösung der Firma.
Konditionen: 3
% Zinsen vom durchschnittlich ausstehenden Kreditsaldo
Sicherheiten: Vom
Annehmer unterfertigter Deckungswechsel
Herr C (Vorname
aufgrund Anonymisierung ergänzt) nimmt dieses Kreditangebot an und
erklärt sich mit den obigen Bedingungen einverstanden.
C am 19. 12.
1998 Unterschrift
Unbestritten
blieb auch, dass seit Auszahlung der obgenannten Beträge im Jahre 2002 bis
zur Schlussbesprechung im November 2004 keinerlei Rückzahlungen durch Herrn
C aktenkundig sind.
Da dieses
Kreditangebot von einem Vertreter der Bw nicht unterschrieben ist, liegt von
vorneherein eine vertragliche Vereinbarung nicht vor. Damit alleine ist somit
eine Fremdüblichkeit nicht gegeben. Dem Finanzamt kann aber auch
nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der Unbestimmtheit des
Kreditrahmens sowie fehlender Sicherheiten (unterfertigen eines
Deckungswechsels; jedoch weder vorliegen eines Pfandrechtes oder Bürgschaft
usw.) nicht von Fremdüblichkeit ausgegangen ist (siehe dazu auch VwGH vom
17. 10.2007, 2006/13/0069 und die dort zitierte Vorjudikatur). Zudem ist
auch der Beginn und Ende dieses Angebotes (Vertragsabschluss 1998;
Inanspruchnahme erst 2002; spätestens mit Auflösung der Firma), sowie
eine allfällige Rückzahlung (sofort bei Bedarf) völlig unbestimmt
und damit ebenfalls nicht fremdüblich.
Weiters wurde
diese vermeintliche Vereinbarung weder beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern angezeigt noch dem zuständigen Sitz Finanzamt vor der
Betriebsprüfung zur Kenntnis gebracht, sodass auch eine nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommende Vereinbarung nicht vorliegt.
Dem steht das
Berufungsvorbringen der Bw nicht entgegen bzw. wurde zur umfangreichen
Begründung in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes im Vorlageantrag
keine weitere Begründung vorgebracht.
Das Finanzamt
ist daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde mangels Fremdüblichkeit
zu Recht von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Bezug auf die
strittigen Geldzuwendungen ausgegangen, sodass die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Salzburg, am
24. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-S/05
- Stammnummer
- 36994
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF