Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1021-L/05
Einwendungen gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1021-L/05vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Landwirt in Adresse1, vom
27. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 7. Juni 2005 betreffend Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse2, EZ 999, KG E, zum
1. Jänner 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und seine
Ehegattin sind je zur Hälfte Eigentümer des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse2, EZ 999, KG E.
Mit
Feststellungsbescheid vom
1. September 2003 stellte das Finanzamt im Wege einer Nachfestellung
gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG den Einheitswert des
berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
zum 1. Jänner 2003 in
Höhe von10.000 Euro fest.
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 20,5303
ha bewertete das Finanzamt mit einem Hektarsatz von 433,8938 Euro und die
forstwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 5,5260 ha mit
einem Hektarsatz von 212,6947. Der Berechnung des Hektarsatzes für die
landwirtschaftlich genutzte Fläche wurde eine Bodenklimazahl von 22,7
unterstellt.
Gemäß
§ 2 BoSchätzG erfolgte im Jahr 2003 eine
Überprüfung der rechtskräftigen Ergebnisse der im Jahr 1957
erstmalig in der Katastralgemeinde Eckerstorf durchgeführten
Bodenschätzung. Gegen den
Feststellungsbescheid betreffend die Ergebnisse
der Bodenschätzung erhoben die Abgabepflichtigen fristgerecht
Berufung. Dieser Berufung gab das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli
2004 teilweise statt und änderte die Bodenschätzungsergebnisse
betreffend die Klassen- bzw. Sonderflächen 50, 52, 50a und 56 ab.
Mit
Feststellungsbescheid vom 7. Juni
2005 stellte das Finanzamt im Wege der Wertfortschreibung den Einheitswert des
berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
zum 1. Jänner 2005 in
Höhe von 11.400 Euro fest. Die
landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 20,5303 ha bewertete
das Finanzamt mit dem geänderten Hektarsatz von 502,0202 Euro und die
forstwirtschaftliche genutzte Fläche im Ausmaß von 5,5260 ha
unverändert mit einem Hektarsatz von 212,6947. Der Berechnung des
Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine
Bodenklimazahl von 25,8 unterstellt. In der Bescheidbegründung
wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung erforderlich war, weil durch das
Vermessungsamt Änderungen bei den Grundbesitzdaten erfolgt waren.
Gegen diesen Einheitswertbescheid
zum 1. Jänner 2005erhob der
Abgabepflichtige fristgerecht Berufung
und beantragte die Neuberechnung des Einheitswertes. Er wendete ein, dass sie
(er und seine Ehegattin) bereits am 28. Mai 2004 gegen die
Bodenschätzungsergebnisse berufen hätten und Ihnen bei einer
neuerlichen Überprüfung die sehr schlechten Bodenverhältnisse
bestätigt worden seien. Er vermutete daher, dass die ertragsmindernden
Bodenverhältnisse bei der Neuberechnung des Einheitswertes nicht
berücksichtigt worden seien, weil sich der Einheitswert von
10.000 € auf 11.400 € erhöht habe.
Das Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom
5. Juli 2005 als unbegründet ab. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass für die natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse berücksichtigt worden
seien, die gemäß
§ 36 BewG bei der Berechnung des
landwirtschaftlichen Hektarsatzes zu unterstellen seien. Die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen seien bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen
Hektarsatzes gemäß
§ 38 (4) BewG den ortsüblichen
Verhältnissen entsprechend zum Ansatz gebracht worden.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2005
beantragte der Berufungswerber die
Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als
unerledigt gilt. Er beantragte die Berücksichtigung der ertragsmindernden
Bodenverhältnisse und führte dazu aus, dass der festgesetzte
Hektarsatz objektiv zu hoch sei, da sie (er und seine Ehegattin) trotz aller
Bemühungen nur 0,5 GVE/ha füttern könnten. In etwas trockeneren
Jahren sei nicht einmal dies möglich. Nach kurzen Hitzeperioden
entstünden sofort Brandnaben auf der Grünfläche, weil der Boden
großteils schottrig sei. Dass dies keineswegs den in dieser Region
üblichen Verhältnissen entspreche, werde sowohl bei einem Vergleich
mit ihrem ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzgrund in N als auch mit
benachbarten Betrieben deutlich.
Das Finanzamt legte die Berufung
am 28. November 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Im Zuge der Berufungsbearbeitung
wurde überprüft, ob die in der Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli
2004 abgeänderten Bodenschätzungsergebnisse dem angefochtenen
Einheitswertbescheid vom 7. Juni 2005 zugrunde gelegt wurden. Die
Überprüfung an Hand der Schätzungskarten ergab, dass die in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 abgeänderten
Bodenschätzungsergebnisse betreffend die Klassen- bzw. Sonderflächen
50, 52, 50a und 56 dem Vermessungsamt zur Berechnung der Bodenklimazahl
mitgeteilt worden sind. Die vom Vermessungsamt aufgrund dieser Mitteilung
berechnete Bodenklimazahl von 25,8 wurde dann der Berechnung des angefochtenen
Einheitswertbescheides vom 7. Juni 2005 zugrunde gelegt.
Dieser Sachverhalt wurde dem
Berufungswerber mit Vorhalt vom 30. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht. Der
Berufungswerber gab zu diesem Vorhalt keine Erklärung mehr ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 11 Abs. 6 BoschG sind die zur Einsicht
aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im
Sinne des § 185 BAO.
Nach § 13 Abs. 1 BoSchätzG 1970 haben die
Abgabenbehörden des Bundes die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse
der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben die
Vermessungsbehörden daraus für jedes Grundstück die
Ertragsmesszahl gemäß
§ 14 zu ermitteln. Außerdem
haben sie die Bodenklimazahlen gemäß
§ 16 für die
gemäß
§ 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden
Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder
Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für
Katastralgemeinden zu berechnen.
Nach § 14Abs. 1 BoSchätzG 1970 ist die Ertragsmesszahl das Produkt der
Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl
(Wertzahlen). Hiebei sind Ausmaße bis 0,5 Ar ab- und über 0,5 Ar
aufzurunden.
Die Ertragsmesszahl eines
Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der
Ertragsmesszahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren
Gesamtflächeninhalt bildet die Bodenklimazahl. Die Bodenklimazahl gibt das
Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht
gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des
Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an (§ 16 BoSchätzG
1970).
Die gemäß
§ 14 ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis
des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen (§ 15 Abs.
1 BoSchätzG 1970).
Die in den
Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten
Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß
§ 11 Abs. 2
sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben
(Abs. 2).
Diese Daten sind den
Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis
des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
zur Verfügung zu stellen (Abs. 4).
In der Berufung wurde die
Vermutung geäußert, dass die teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung vom
12. Juli 2004 bei der Neuberechnung des Einheitswertes nicht
berücksichtigt worden sei, obwohl darin ertragsmindernde
Bodenverhältnisse festgestellt worden seien.
Aufgrund dieses Vorbringens wurde
im Zuge der Berufungsbearbeitung nochmals überprüft, ob die in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 abgeänderten
Bodenschätzungsergebnisse tatsächlich dem angefochtenen
Einheitswertbescheid vom 7. Juni 2005 zugrunde gelegt worden sind. Die
Überprüfung an Hand der Schätzungskarten ergab, dass die in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 abgeänderten
Bodenschätzungsergebnisse betreffend die Klassen- bzw. Sonderflächen
50, 52, 50a und 56 dem Vermessungsamt zur Berechnung der Bodenklimazahl
mitgeteilt worden sind. Die vom Vermessungsamt aufgrund dieser Mitteilung
berechnete Bodenklimazahl von 25,8 wurde dann der Berechnung des angefochtenen
Einheitswertbescheides vom 7. Juni 2005 zugrunde gelegt.
Ergebnis dieser
Überprüfung ist also, dass die Vermutung des Berufungswerbers
unbegründet ist und die in der Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli
2004 abgeänderten Bodenschätzungsergebnisse sehr wohl dem
angefochtenen Einheitswertbescheid vom 7. Juni 2005 zugrunde gelegt worden
sind.
Im Vorlageantrag wendet sich der
Berufungswerber - anders als in Berufung - unmittelbar gegen die seiner Meinung
nach unzureichende Berücksichtigung der ertragsmindernden
Bodenverhältnisse. Dabei übersieht der Berufungswerber aber, dass
jeder Einheitswertbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des
landwirtschaftlichen Vermögens hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen ein abgeleiteter Bescheid ist.
Ein solcher abgeleiteter Bescheid
trägt Elemente in sich, die in einem anderen Bescheid, nämlich einem
Feststellungsbescheid (der auch als Grundlagenbescheid bezeichnet wird)
gesondert festgestellt worden sind. Im berufungsgegenständlichen Fall
handelt es sich beim Grundlagenbescheid um den Feststellungsbescheid betreffend
die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde E. Da dieser
Bescheid mit Berufung angefochten wurde, waren die in der (rechtskräftigen)
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 getroffenen Feststellungen dem
abgeleiteten Einheitswertbescheid zugrunde zu legen.
Gemäß
§ 252 Abs. 1
BAO kann ein abgeleiteter Bescheid (wie der gegenständliche
Einheitswertbescheid betreffend einen landwirtschaftlichen Betrieb) nicht mit
der Begründung angefochten werden, dass die in dem zugrunde liegenden
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien (hier die
Ergebnisse der Bodenschätzung, welche mit der in Rechtskraft erwachsenen
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2004 festgestellt worden sind).
Dies hat auch der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.2.1979, Zl. 2176/76
zum Ausdruck gebracht, indem er ausführte, dass ein Einheitswertbescheid,
dem die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt werden, insoweit
nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die
Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien. Diese
Bindungswirkung besteht auch für die auf Grund einer Überprüfung
der Bodenschätzungsergebnisse gemäß
§ 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 neu festgestellten
Ergebnisse der Bodenschätzung in Ansehung von Wertfortschreibungsbescheiden
(vgl. dazu § 193 BAO).
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 13 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 13 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 14 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 15 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 16 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1021-L/05
- Stammnummer
- 36990
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF