Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0481-W/03
Person des Geschenkgebers bei dem Tatbestand "was infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-W/03vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde in einem Übergabsvertrag ausbedungen, dass der Übernehmer einem Dritten eine lebenslängliche und unentgeltliche Dienstbarkeit einräumt, so kommt als Geschenkgeber iS des § 13 Abs. 1 ErbStG und - damit neben dem Dritten - der Übernehmer und nicht der Übergeber in Betracht. Dies ergibt sich bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck aus dem zweiten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ("als Schenkung iS dieses Gesetzes gilt, was....infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird...."), demgemäß Geschenkgeber iS des § 13 Abs. 1 ErbStG nur derjenige sein kann, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt (fortgesetztes Verfahren zu VwGH v. 20. Februar 2003, Zl. 2002/16/0223).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
betreffend Schenkungssteuer (Mitzahlungsbescheid) entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 21. Dezember 2000 wurde zwischen Maria W., der
Berufungswerberin (Bw.), als Übergeberin und Gerhard W. (Sohn) als
Übernehmer ein Übergabsvertrag geschlossen, wobei für den
Lebensgefährten der Bw., Helmuth R., ein unentgeltliches
Wohnungsgebrauchsrecht vereinbart wurde. Dafür wurde dem Helmuth R.
Schenkungssteuer in Höhe von S 11.550.- (€ 839,39) festgesetzt. Die
gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachte Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl.
2001/16/0436 als unbegründet abgewiesen.
In der weiteren Folge stellte sich heraus, dass die
Schenkungssteuerschuld bei Helmuth R. nicht einbringlich ist, weswegen die Bw.
mit dem angefochtenen Bescheid zur Mitzahlung herangezogen wurde.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Stattgabe erfolgte auf Grund des in dieser
Angelegenheit ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.
Februar 2003, Zl. 2002/16/0223 (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes).
Die Begründung wird auszugsweise wiedergegeben:
"Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist
Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber. Diese
Bestimmung erscheint auf den hinsichtlich der Ersatztatbestände des §
3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne weiteres
anwendbar, bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck dieser
Bestimmungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass "Geschenkgeber" iS des
§ 13 Abs. 1 ErbStG beim zweiten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG
derjenige ist, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt
belastend auswirkt....In der im Beschwerdefall zu Grunde liegenden
Vertragsurkunde wurde unter dem mit "Gegenleistungen" überschriebenen Punkt
ausdrücklich vereinbart, dass der Übernehmer, also Gerhard
W.....Helmuth R. die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen
"Wohnungsgebrauchrechts" einräumt....Die Einräumung der in Rede
stehenden Dienstbarkeit für Helmuth R. wirkte sich somit im Vermögen
des Gerhard W., des Übernehmers, belastend aus. Als Geschenkgeber iS des
§ 13 Abs. 1 ErbStG und damit - neben dem Erwerber - als
Steuerschuldner kommt somit Gerhard W. als Übernehmer, nicht aber die
Beschwerdeführerin (Maria W.) als Übergeberin der Liegenschaft in
Betracht."
Wien,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-W/03
- Stammnummer
- 3699
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF