Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2448-W/08
Nichtberücksichtigung von tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2448-W/08vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Neben seiner Pension arbeitete er weiterhin an einem Tag der Woche
für seinen früheren Arbeitgeber als Vertreter im Außendienst.
In der am 28. April 2008 beim zuständigen Finanzamt
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007
machte der Bw ua Werbungskosten in Höhe von € 855,00
(Reisekosten) geltend.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2007 wurden diese Werbungskosten nicht anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt:
"Mit dem
Pauschbetrag sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Zusätzliche
Werbungskosten können auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des
§ 17 Abs. 6EStG 1988 nicht berücksichtigt
werden."
In der gegen den oa Bescheid erhobenen Berufung vom 22.
Juni 2008 führte der Bw aus, dass er seit Dezember 2006 neben seiner
Pension einen Tag pro Woche für seinen früheren Arbeitgeber als
Vertreter im Außendienst tätig sei. Die Fahrt von seinem Wohnort nach
T. lege er mit seinem privat PKW zurück und würde dafür keinen
Ersatz von seinem Dienstgeber erhalten. Die Reisekosten zu den Kundenterminen
würden hingegen abgegolten werden. Da er an nicht mehr als 10 Tagen pro
Kalendermonat zu seiner Arbeitsstätte fahren würde, seien die
Voraussetzungen für ein Pendlerpauschale nicht erfüllt. Aufwendungen
seien aber zweifellos gegeben, daher beantrage er das Kilometergeld für die
Fahrten von seinem Wohnort nach T. wie folgt:
50 Wochen à 45 km x, 038= € 855,00
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend
ausgeführt:
"Die
tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hierfür
erwachsenen Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls
zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind, wobei im gegenständlichen
Fall (wie Sie in der Berufung bereits selbst ausgeführt haben) die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Pendlerpauschale nicht
vorliegen."
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 beantragte der Bw
"die Angelegenheit an die vorgesetzte
Dienststelle zur Entscheidung weiter zu leiten" (wohl gemeint: stellte
der Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II Instanz). Begründend wurde ausgeführt, dass
Werbungskosten dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen dienen
würden. Das würde heißen, um in den Genuss von Einnahmen zu
kommen, sei es notwendig, die Kosten für die Erreichung des Arbeitsplatzes
in Kauf zu nehmen. Diese Aufwendungen in der Gestalt des Kilometergeldes
würden für ihn abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Wäre
er an mehr als 10 Tagen pro Monat tätig, würde ihm das große
Pendlerpauschale zustehen. Durch seinen Aufgabenbereich, den Verkauf und die
Betreuung von Firmenkunden im Raum W., komme er meistens später am Abend
zurück und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wäre
nicht möglich, da diese den Betrieb zu diesen Zeiten bereits eingestellt
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das vom Bw
geltend gemachte Kilometergeld in Höhe von € 855,00 bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig ist.
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Ausgaben des Arbeitsnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zählen - analog zu den Betriebsausgaben -
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den
abzugsfähigen Werbungskosten (E 26.6.1990, 87/14/0024, 1990,385). Anders
als bei den betrieblichen Einkünften sind diese jedoch hier
pauschaliert.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig
von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales dann zu, wenn
die
Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km
umfasst ("kleiner Pendlerpauschale" oder "Entfernungspauschale") oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hins der halben
Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht möglich oder nicht zumutbar
ist und diese Fahrtstrecke mindestens 2 km beträgt ("großes
Pendlerpauschale" oder Unzumutbarkeitspauschale") (s.
Atzmüller/Lattner in MSA EStG
Stand 1.6.2007, § 16 Anm. 67).
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden,
sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn
im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurückgelegt wird. Diese Voraussetzung
liegt aber beim Bw nicht vor.
Der Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1 EStG
1988) beträgt 291 € und steht allen aktiven Arbeitnehmern
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zu. Mit ihm sollen die
durchschnittlichen Kosten eines Massenbeförderungsmittels im Nahebereich
abgedeckt werden. Es können daher die tatsächlichen Fahrtkosten nicht
als Werbungskosten abgezogen werden (VwGH 5.6.2003,2002/15/0194, nach einem die
Beschwerde ablehenden Beschluss des VfGH 9.10.2002, B 1615/01).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
dass dem Bw mit dem Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291 alle
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten sind. Die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales kommt mangels
des Nichtvorliegens der Voraussetzung des überwiegenden Zurücklegens
der Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht zum Tragen.
Das Finanzamt hat die Ermäßigung gem. § 33
Abs 5 EStG 1988 (Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 291) bei der
Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2007 richtig berücksichtigt,
daher ist der Bescheid rechtskonform.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2448-W/08
- Stammnummer
- 36988
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF