Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2515-W/08
Pflichtveranlagung aufgrund Rückbezahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2515-W/08vom 24.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir.
Paulovics, vom 14. April 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Zunächst wurde der Bw. mit
Bescheid vom 3. April 2008 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 veranlagt.
Am 24. April 2008 erließ das
Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Sachbescheid zur
Einkommensteuer 2007, wobei begründend auf die Übermittlung eines
weiteren Lohnzettels verwiesen wurde.
In der gegen diesen, eine
Abgabenachforderung beinhaltenden Bescheid am 23. April 2008 eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass er im Jahr 2007 ausschließlich
Gehaltszahlungen vom BM für Landesverteidigung erhalten habe, respektive
keinerlei sonstige Einkünfte bezogen habe und demzufolge eine Nachzahlung
schon per se nicht bestehen könne.
Im übrigen habe der Bw. den
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und sei es bei denselben Voraussetzungen
Im Zuge sämtlicher Veranlagungen der Vorjahre stets zur Errechnung von
Steuergutschriften gekommen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2008 führte die Abgabenbehörde
erster Instanz aus, dass dem Bw. im Jahr 2007 von seinem Dienstgeber neben
seinen laufenden Bezügen auch Beiträge aus der
Arbeitslosenversicherung rückgezahlt worden seien.
Letztendlich resultiere aus diesem
Umstand eine Pflichtveranlagung und eine - ungeachtet der Berücksichtung
des Alleinverdienerabsetzbetrages - damit verbundene
Abgabennachforderung.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008
beantragte der Bw. das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Hierbei führte er
begründend aus, dass ungeachtet dessen, dass Retournierung der
Beiträge auf Grund von seiner Person nicht beeinflussbarer gesetzlicher
Grundlagen erfolgt sei, - wie aus dem beigelegten Kontoauszug vom 20. Juli 2007
ersichtlich -, von einem ausgewiesenen Betrag von € 1.277,60 (richtig wohl
€ 1.247,60) letztendlich nur € 123,60 zur Auszahlung gelangt
seien.
Nämliche Auszahlung wiederum
stünde in krassem Missverhältnis zur Abgabennachforderung von €
835,51.
Seitens des Finanzamtes erging, - ausgehend vom Vorbringen
des Bw., demgemäß eine Zuzählung von
Pflichtversicherungsbeiträgen (lediglich) im Ausmaß von €
1.247,60 statt gefunden habe -, ein mit 18. Juni 2008 datiertes
Amtshilfeersuchen betreffend die Zusammensetzung der im Jahr 2007 an den Bw.
retournierten, - zur Ausstellung eines weiteren Lohnzettels - führenden
Beiträge.
In einem, dem Finanzamt am 27. Juni 2008 übermittelten
Antwortschreiben gab der Dienstgeber des Bw. bekannt, dass am 9. Juli 2007 ein
Betrag von € 1247,60 für die den Zeitraum 2004 bis 2005 betreffenden
Pflichtbeiträge refundiert worden sei.
Des weiteren sei mit der Monatsabrechnung Juli 2007 eine
Refundierung der "restlichen" Pflichtbeiträge im Ausmaß von €
925,47 erfolgt.
Die Abweichung der Summe vorgenannter Beträge (€
2.173,07) zu jener der auf dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel (€
2.185,80) erkläre sich aus der Tatsache, dass mit der Abrechnung des
Monatsbezugs Juli 2007 Überstunden für den Monat Mai 2007 abgerechnet
worden seien, wobei auf letztere ein Sozialversicherungsbeitrag von € 12,73
(€ 3,78 KV bzw. € 8,95 PV) entfallen sei.
Nämlicher Beitrag sei den im Ausmaß von €
938,20 an den Bw. zu refundierenden Beiträgen gegen gerechnet worden, so
dass letzterer somit auf € 925,47 gelautet habe.
Konfrontiert mit den Ergebnissen des Amtshilfeersuchens,
respektive der Tatsache, dass dem Lohnzettel korrekte Werte zugrunde gelegt
worden seien, verwies der Bw. auf die Ausführungen im Vorlageantrag bzw.
führte dieser aus, dass bei - Unterstellung der Rechtmäßigkeit
der Einkommensteuernachzahlung - der ausbezahlte Betrag auf die Jahre 2004 bis
2007 aliquot aufzuteilen und sodann der Besteuerung zu unterziehen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 39 Abs. 1 erster Satz EStG
1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres
(Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Hierbei normiert Satz 2 leg. cit.,
dass im Fall, dass ein lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, einen
Veranlagung nur dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 41
vorliegen.
Nach der Bestimmung des § 41
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist ein lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielender
Steuerpflichtiger dann zu veranlagen, wenn diesem im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind.
In diesem Zusammenhang normiert
§ 69 Abs. 5 EStG 1988, dass bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d leg. cit. die auszahlende Stelle bis zum 31.
Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur
Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen
an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln hat.
In diesem Lohnzettel sind ein
Siebentel der ausbezahlten Beträge als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu
unterbleiben.
Nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d
EStG 1988 sind Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz
oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1
einbehalten oder rückgezahlt wurden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Im vorliegenden Fall steht
unstrittig fest, dass dem Bw. im Jahr 2007 neben seinen Einkünften aus
einem bestehenden Dienstverhältnissen, Pflichtbeiträge aus der
Arbeitslosenversicherungen rückgezahlt worden sind.
Hierbei wurden sowohl die
Retournierung der Beiträge im allgemeinen, als auch die Zusammensetzung der
Höhe derselben im speziellen seitens des Dienstgebers in der Beantwortung
des Amtshilfeersuchens in klarer und unmissverständlicher Weise
dargetan.
Dem Bw. selbst ist es hingegen
nicht gelungen, der rechtlich einwandfreien Vorgangsweise der
Abgabenbehörde erster Instanz, welche die die im Lohnzettel verzeichneten
Beträge folgerichtig in ein gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
zwingend durchzuführendes Veranlagungsverfahren einbezogen hat,
substanzielle Einwendungen entgegen zu setzen.
Dem vorgebrachten Argument, wonach
der Bw. für eine Nettozuzählung von € 123,60 eine
Abgabenachforderung von € 835,51 zu tragen haben vermochte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz insoweit nicht zu folgen, da der vom Bw.
gezogene Schluss offenbar auf einem Irrtum beruht.
Diese Schlussfolgerung liegt darin
begründet, da bei Durchsicht des vom Bw. nachgereichten, mit 20. Juli 2007
datierten Kontoauszug entnommen werden konnte, dass die angeführte
Gutschrift von € 123,60 überhaupt nicht in Verbindung mit den
retournierten Pflichtversicherungsbeiträgen von € 1.247,60 gestanden
ist, sondern richtigerweise vorgenannte Beträge im Wege einer Addition die
Summe der am Auszug verzeichneten Eingänge von € 1.371,20 gebildet
haben.
Ebenso konnte der Ansicht des Bw.,
der gemäß die rück gezahlten, Vorperioden betreffende
Pflichtbeiträge in steuerlicher Hinsicht zu aliquotieren seien, angesichts
des klaren Gesetzeswortlautes des § 39 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, wonach
die Einkommensteuer nach dem Einkommen veranlagt wird, das der der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, nicht näher
getreten werden.
Es war daher dem Rechtsmittel der Erfolg zu
versagen.
Wien, am 24.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2515-W/08
- Stammnummer
- 36972
- Gültig
- 24.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF