Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2175
Kopien von US-Ansässigkeitsbescheinigungen
geltende FassungEAS-AuskunftB 169/2-IV/4/02vom 29.11.2002
Wortlaut laut Findok
Im Allgemeinen wird man sich nicht damit
begnügen können, dass bei Zahlungen an US-Bürger lediglich Kopien
der EDV-mäßig vom Philadelphia Customer Service Center des IRS auf
Form 6166 ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigungen vorliegen und bei der
auszahlenden Stelle als Beleg für die Inanspruchnahme der Vorteile des
österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens herangezogen
werden. Es können aber besondere Gegebenheiten bestehen, unter denen dies
als ausreichend zu werten ist: zB wenn Amerikaner in Österreich
kaufmännische und technische Beratungsleistungen erbringen und ein
US-Steuerberater das Original der Ansässigkeitsbescheinigung benötigt,
weil er dieses beständig als Kopiervorlage für alle
Auslandsaktivitäten seines Klienten benötigt. Name und Anschrift des
US-Steuerberaters müssten aber in Evidenz gehalten werden.
29. November
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 169/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 36926
- Gültig
- 29.11.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF