Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0075-S/07
Grundstückseinlage ohne Kapitalerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-S/07vom 19.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Prodinger &
Partner Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., 5700 Zell am See,
Auerspergstraße 8, vom 10. Jänner 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 5. Jänner 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer und Gesellschaftsteuer entschieden:
1.) Der
Berufung betreffend Grunderwerbsteuer wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 201 BAO wird aufgehoben.
2.) Die
Berufung betreffend Gesellschaftsteuer wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Abgabenberechnung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Frau E ist mit einer zur Hälfte geleisteten
Stammeinlage im Nominale von € 13.608,00 Gesellschafterin der G-GmbH
(die Berufungswerberin). Sie war grundbücherliche
Hälfteeigentümerin der Liegenschaften EZ 266, EZ 267 und EZ 421,
jeweils Grundbuch XY.
Mit notariellem Sacheinlagevertrag vom 28. August 2006
übertrug die Gesellschafterin ihre Liegenschaftsanteile an die G-GmbH
"ohne Gewährung von
Gegenleistungen".
Mit Einbringungsvertrag vom selben Tag brachte der
Ehegatte, Herr A, das Einzelunternehmen "A , Gasthof S" sowie die in seinem
Eigentum befindlichen Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 266, EZ 267
und EZ 421 sowie die Liegenschaft EZ 347 zur Gänze, je Grundbuch XY,
"jeweils samt allem rechtlichen und faktischen
Zugehör, insbesondere auch samt den ob diesen Liegenschaften
beziehungsweise Liegenschaftsanteilen befindlichen Baulichkeiten, soweit diese
im Eigentum der einbringenden Partei stehen, unter Inanspruchnahme" des
Artikels III des UmgrStG in die Berufungswerberin (kurz: Bw) ein (vgl. Seite 5
des Sacheinlagevertrages). Die Verbindlichkeiten der einbringenden Partei,
einschließlich der auf den Liegenschaften sichergestellten Pfandrechte,
wurden von der aufnehmenden Körperschaft übernommen. Als Gegenleistung
erhielt Herr A zusätzliche Gesellschaftsanteile durch
Kapitalerhöhung.
Der vertragserrichtende Notar berechnete die
Grunderwerbsteuer für den Sacheinlagevertrag selbst. Der Parteienvertreter
vertrat die Auffassung, dass die Gegenleistung nicht vorhanden sei und
errechnete mit 3,5% vom Wert der Grundstücke (Dreifacher
Einheitswertanteil) in Höhe von € 156.210,27 eine
Grunderwerbsteuer von € 5.467,36.
Das Finanzamt führte eine Überprüfung der
selbstberechneten Abgaben durch. Im Zuge dieses Verfahrens wurde neben dem
Sacheinlagevertrag auch Bewertungsgutachen, jeweils vom
10. September 2005, betreffend die Liegenschaften EZ 266 und
EZ 421 ("Gasthof S") sowie
EZ 267 ("Wohnhaus mit 411 m²
Grund und Boden"), je Grundbuch XY, vorgelegt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die
Grunderwerbsteuer vom Verkehrswert der eingebrachten halben Liegenschaften in
Höhe von € 487.900,00 zu bemessen sei und setzte die Abgabe
gemäß
§ 201 BAO mit € 17.076,50 fest. Unter
Berücksichtigung des selbstberechneten Betrages in Höhe von
€ 5.467,36 ergab sich eine Nachforderung von
€ 11.609,14.
Gleichzeitig erging an die Bw ein
Gesellschaftssteuerbescheid, wobei die Gesellschaftssteuer gemäß
§ 8 KVG 1% vom Wert der Gegenleistung gemäß
§ 7 Abs. 1 Z. 1
lit. a KVG in Verbindung mit § 2 Z.1 KVG in Höhe von € 487.900,00
berechnet wurde. Begründet wurde der Bescheid damit, dass
Bemessungsgrundlage der Verkehrswert der halben eingebrachten Liegenschaften
sei.
Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben
und diese wie folgt begründet:
Die Sacheinlage von Frau E sei ohne Gegenleistung
durchgeführt worden, dies gehe aus dem Sacheinlagevertrag hervor. Aufgrund
des VwGH Urteils vom 24.02.2005, 2004/16/0200, sei in diesem Fall die
Grunderwerbssteuer mangels Gegenleistung vom dreifachen Einheitswert zu
bemessen, welche bereits entrichtet wurde. Die beiliegende Auskunft des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr könne dies bestätigen. Nach dem
Sachwertverfahren errechne sich ein anteiliger Verkehrswert in Höhe von
€ 201.408 (nur Bodenwert) / 2 = 100.704 für die EZ 266
sowie 421 und für die EZ 267
€ 93.473 / 2 = 46.736,50, dies wären also
insgesamt € 147.440,50. Hinsichtlich der EZ 266 und 421 sei zu
beachten, dass rein der Grundanteil Frau E und Herrn A gehöre und das
Gebäude als Superädifikat bei Herrn A bilanziert und er somit
wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes sei. Für die
Gesellschaftsteuer lasse sich somit eine Bemessungsgrundlage von €
147.440,50 errechnen, was eine Steuer von € 1.474,41 ausmache. Aus diesem
Grund wäre der Grunderwerbssteuerbescheid zur Gänze aufzuheben und der
Gesellschaftssteuerbescheid auf € 1.474,41 abzuändern.
Am 23. Jänner 2007 erfolgte eine telefonische
Rücksprache bzw. Erörterung der Rechtslage mit dem steuerlichen
Vertreter, worüber ein Aktenvermerk verfasst wurde. In diesem ist
festgehalten, dass es weder eine schriftliche, noch eine mündlichen
Vereinbarung über ein Superädifikat zwischen Grundeigentümer und
"Gebäudeeigentümer laut Bilanz" gibt. Es besteht auch kein eigener
Einheitswert für das Gebäude. Die eingebrachten Liegenschaften wurden
mit einem Schätzwert von insgesamt € 975.800,00 in die Bilanz
aufgenommen, wobei das Gebäude im Zuge der Einbringung des
Einzelunternehmens von A zu steuerlichen Werten eingebracht und in weiterer
Folge auf den Schätzwert aufgewertet wurde. Sowohl die Einlage des
Einzelunternehmens, als auch die Sacheinlage von Frau E werden einer
(ungebundenen) Kapitalrücklage zugeführt. Es steht außer
Zweifel, dass der Verkehrswert mit dem Schätzwert laut Gutachten gleich zu
setzen ist. Nach Ansicht des Finanzamtes sei die in der Berufung zitierte
Rechtssprechung unzutreffend, da es sich dabei um einen mittelbaren
Gesellschafter gehandelt habe und daher eine Gegenleistung der Gesellschaft
nicht erbracht worden sei. Im Gegensatz zur unmittelbaren Beteiligung, die im
gegenständlichen Fall gegeben ist, erhöhte sich der Wert der
Gesellschaftsrechte, womit auch verbunden ist, dass die ungebundenen
Kapitalrücklage durch Einlagenrückzahlung, soweit sie sich auf die
Sacheinlage bezieht, vom Gesellschafter gefordert werden kann. Damit sei auch
gegeben, dass durch die Sacheinlage erhöhte Rechte der Gesellschafterin
entstehen, zu deren Bedeckung im Falle einer Ausschüttung die Gesellschaft
zwar nicht im prozentuellen Anteil, aber im wertmäßigen Anteil
verpflichtet ist. Somit sei klar eine Gegenleistung der Gesellschaft
ermittelbar, die sich durch den Wert der Sacheinlage ergibt. Unbedeutend sei die
Frage, ob neue Gesellschaftsrechte gegeben werden, da die Gegenleistung in Form
erhöhter Ansprüche der Gesellschafterin auf ihre bisherigen
Gesellschaftsanteile bestehe. Die vom Fachbereich des Finanzamtes Linz gegebene
Rechtsauskunft (Beilage von der Berufung) für den gegenständlichen
Sachverhalt sei unzutreffend, da es sich beim dort geschilderten Fall um ein
Tauschgeschäft gehandelt habe, das nach Ansicht des Finanzamtes
Salzburg-Land jedenfalls eine Grunderwerbssteuer vom Verkehrswert der
Tauschgegenstände nach sich zieht.
Das Finanzamt legte die Berufung sowie den Verwaltungsakt
an die Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor (Vorlagebericht
vom 5. Februar 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat hat die beiden
Rechtssachen (Grunderwerbsteuer und Gesellschaftsteuer) im Hinblick auf den
persönlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer gemeinsamen Entscheidung
verbunden.
1.) Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln ist, ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen
(§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG).
Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. b) GrEStG
ist der Dreifache des Einheitswertes als Wert des Grundstückes
anzusetzen.
Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes ist
jede geldwerte Leistung, die vom Erwerber für den Erwerb des
Grundstückes versprochen wird und alles, was der Erwerber aufwenden muss,
um das Grundstück zu bekommen. Dabei soll nicht die Bereicherung des
Veräußerers, sondern der Erwerb des Käufers besteuert werden.
Daher kann als Gegenleistung nur das aufgefasst werden, was beim Erwerb
geleistet wird sowie erfolgte Leistungen an Dritte oder von Dritten, die sich im
Vermögen des Erwerbers als Abfluss auswirken. Gerade das ist im Fall einer
Grundstückseinlage ohne Gewährung von Anteilen, wo der das
Grundvermögen einlegende Gesellschafter lediglich eine innere
Wertsteigerung ohne Gewährung von Anteilen erfährt, nicht der Fall.
Die innere Wertsteigerung der vom einlegenden Gesellschafter gehaltenen Anteile
geht nämlich nicht zu Lasten des Empfängers und kann damit auch nicht
als Leistung verstanden werden. Auch wenn sich durch die Übertragung der
Grundstücke das Gesellschaftsvermögen der empfangenden Gesellschaft
erhöht, kann nicht von einer Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechtes gesprochen werden (vgl. VwGH vom 24.02.2005,
2004/16/0200; Unabhängiger Finanzsenat vom 06.05.2005, RV/0587-L/03, sowie
vom 01.02.2006, RV/0839-L/05).
Die vom Parteienvertreter für den Erwerbsvorgang
selbstberechnete Grunderwerbsteuer in Höhe von € 5.467,36
entspricht sohin der Rechtslage, weshalb der Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu Unrecht ergangen ist.
In diesem Punkt war daher dem Berufungsbegehren
stattzugeben.
2. Gesellschaftsteuer
Nach § 2 Z. 4 des
Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) in der Fassung des Art. III Z. 1
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 unterliegen folgende freiwillige
Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft
der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der
Gesellschaftsrechte zu erhöhen:
a) Zuschüsse,
b) Verzicht auf Forderungen,
c) Überlassung von Gegenständen an die
Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung,
d) Übernahme von Gegenständen der
Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung.
Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer
im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung,
sondern auf einem anderen Rechtgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem
Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter
eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht
ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht
führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter,
die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und
die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (vgl. z.B. VwGH
vom 16.12.1993, 92/16/0065, mwN).
§ 2 Z. 4 KVG setzt weiters voraus, dass die
Gesellschafterleistung objektiv geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte
zu erhöhen (vgl. z.B. VwGH vom 25.03.1993, 92/16/0146).
Nach dem Inhalt des Sacheinlagevertrages
überträgt die Gesellschafterin ihre Liegenschaftsanteile
"ohne Gewährung von
Gegenleistungen". Die Überlassung
derGegenstände erfolgt freiwillig
iSd oben zitierten Rechtsprechung und ist zweifelsfrei objektiv geeignet den
Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Die Gesellschaftsteuerpflicht
ergibt sich somit nach § 2 Z. 4 lit. c) KVG.
Auch im vorliegenden Berufungsfall liegen diese
Voraussetzungen vor, sodass die Gesellschaftsteuerpflicht gemäß
§ 2 Z. 4 lit. c) KVG entstanden ist. Dadurch, dass die Finanzbehörde
erster Instanz unzutreffend den Tatbestand des § 2 Z. 1 KVG anstelle des
§ 2 Z. 4 lit. c) KVG herangezogen hat,
ändert sich an der Steuerpflicht im Ergebnis nichts.
Anders als im Falle des § 2 Z. 1 KVG berechnet sich
die Steuer bei Leistungen (§ 2 Z. 2 bis 4) vom
Wert der Leistung (vgl.
§ 7 Abs. 1 Z. 2 KVG).
§ 1 Abs. 1 BewG lautet wie folgt:
" Die Bestimmungen des
ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) gelten, soweit sich
nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses
Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben
sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige
Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds. "
Der Wert der Sacheinlagen ist daher nach den Vorschriften
des 1. Teiles des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Die gemeinen Werte der
eingebrachten Grundstücksanteile sind im gegenständlichen Verfahren
unstrittig.
Die Bw bringt im Wesentlichen vor, dass E und A
hinsichtlich der Liegenschaften EZ 266 und EZ 421 rein der Grundanteil
gehöre und das Gebäude als Superädifikat bei Herrn A bilanziert
wird und er somit wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes sei. Die
Gesellschaftsteuer sei daher nur vom gemeinen Wert des Grundanteiles zu
bemessen.
Dieses Vorbringen, es bestehe ein Superädifikat auf
den betreffenden Liegenschaften, findet aber im Akt keine Deckung. Es gibt
diesbezüglich weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung
zwischen den Grundeigentümern und dem "Berechtigten". Eine derartige
Vereinbarung - auf welche die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten
Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sind
- ist bislang nach außen hin nicht in Erscheinung getreten. So besteht
auch kein eigener Einheitswert für das Gebäude (Superädifikat).
Die Berufungsbehörde nimmt daher im Rahmen der Beweiswürdigung als
erwiesen an, dass die Gesellschafterin mit dem gegenständlichen
Sacheinlagevertrag die in ihrem (anteiligen) zivilrechtlichen Eigentum stehenden
Liegenschaften samt den Gebäuden in die Bw eingebracht hat.
Gemäß
§ 8 KVG beträgt die Steuer
1% der Bemessungsgrundlage.
Die Gesellschaftsteuer ist daher mit 1 % vom Wert der
Leistung gemäß
§ 7 Abs. 1 Z. 2 KVG
in Höhe von € 487.900,00, das sind € 4.879,00,
festzusetzen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
19. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Z 4 lit. c KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-S/07
- Stammnummer
- 36920
- Gültig
- 19.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF