Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0140-L/07
Keine Familienbeihilfe für die Zeit der ECDL-Module und der Stellensuche.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-L/07vom 19.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die eingeschränkte Berufung des Bw., vom
23. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
7. November 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind x, für September 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 7.11.2006 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die volljährige
Tochter des Berufungswerbers für die Monate August und September 2006 in
Höhe von insgesamt 411,00 € zurückgefordert. Der Anspruch
auf die Familienbeihilfe stehe gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für August und September
2006 nicht zu, weil die Tochter die Schule mit 7.7.2006 abgebrochen habe und in
keiner Berufsausbildung stehe.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 23.11.2006 wird
angeführt, die Tochter sei laufend in einer Berufsausbildung. Aus einer
beigelegten Bestätigung des Qualifizierungsverbundes vom 20.11.2006 geht
hervor, dass die Tochter des Berufungswerbers seit 10.1.2006 Teilnehmerin der
AMS-geförderten Arbeitsstiftung "Qualifizierungsverbund" sei. Während
der Dauer der Stiftungsteilnahme, die voraussichtlich drei Jahre betrage,
erhalte diese monatlich ein Schulungsarbeitslosengeld vom AMS. Die Tochter des
Berufungswerbers habe bis 7. Juli 2006 die Handelsschule besucht. Von
8. Juli bis Ende August habe sie sich auf ECDL-Prüfungen vorbereitet -
unterbrochen durch Urlaub vom 24. Juli bis 28. August 2006. Seit
September absolviere sie die außerordentliche Lehre zur
Bürokauffrau.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.11.2006 wurde die
Berufung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als
unbegründet abgewiesen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen könne nicht als
Berufsausbildung gewertet werden. Darunter falle auch unter anderem die
ECDL-Prüfung.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, die
Tochter des Berufungswerbers habe im September wieder eine Lehre als
Bürokauffrau begonnen. Somit würde ein Familienbeihilfenanspruch
bereits ab September wieder bestehen. Gemäß den Bestimmungen des FLAG
bestünde ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer der
Berufsausbildung. Der Bescheid wäre demnach auf eine Rückforderung
für den Monat August zu reduzieren.
Dies stellt eine Einschränkung der Berufung auf den
Monat September 2006 dar, weshalb nur mehr über diesen Monat abzusprechen
ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Schreiben vom
4.9.2008 den Qualifizierungsverbund um Beantwortung folgender Fragen
ersucht.
"Aus Ihrem Schreiben vom 20.11.2006 geht hervor, dass Fr.
y. seit 10.1.2006 Teilnehmerin der AMS-geförderten Arbeitsstiftung
"Qualifizierungsverbund" ist. Bis 7.7.2006 habe sie die Handelsschule besucht
und sich von 8.7.2006 bis Ende August 2006 auf ECDL-Prüfungen vorbereitet
(unterbrochen durch Urlaub von 24.7.2006 bis 28.8.2006). Seit September 2006
absolviere sie die außerordentliche Lehre zur Bürokauffrau.
Laut vorliegender Bestätigung der Berufsschule ist Fr.
y. jedoch erst seit 11.10.2006 außerordentliche Schülerin. Die
Schulungsvereinbarung wurde auch erst mit 10.10.2006 abgeschlossen.
Es wird daher ersucht mitzuteilen,
- um welche Maßnahme es sich ab 10.1.2006 handelte,
da auch die Handelsschule besucht wurde,
- welches Ziel diese Maßnahme hatte,
- ob diese Maßnahme tagsüber oder abends
stattfand und wieviele Stunden täglich diese besucht wurde,
- ob Prüfungen zu absolvieren waren und wenn ja, wann
diese abgelegt wurden,
- wann die außerordentliche Lehre zur
Bürokauffrau tatsächlich begonnen wurde.
Mit Schriftstück vom 15.9.2008 teilte der
Qualifizierungsverbund Nachstehendes mit.
"Frau y. ist am 10. Jänner 2006 in die
Arbeitsstiftung "Qualifizierungsverbund" eingetreten und sie hat ab diesem
Zeitpunkt die Handelsschule besucht, in der normalen Tagesform. Das Ziel war
nach erfolgreichem Abschluss eine Anstellung als Bürokauffrau zu finden. Am
7. Juli 2006 hat sie sich von der Handelsschule abgemeldet, da sie
durch den Einstieg im laufenden Schuljahr überfordert war und keinen
positiven Abschluss erzielen konnte.
Von 8. Juli 2006 bis 31. August 2006
bereitete sie sich auf ECDL-Prüfungen vor - unterbrochen durch Urlaub von
24. Juli 2006 bis 28. August 2006. Der ECDL sollte eine
Zusatzqualifikation für ihren gewünschten Beruf als Bürokauffrau
darstellen. Die Prüfungsvorbereitung erfolgte montags bis freitags von 8:00
bis 16:00 Uhr. Frau y. hat der Stiftung keinen Nachweis über die
erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gebracht, daher ist mir nicht bekannt,
ob sie die Prüfungen von allen ECDL-Modulen abgelegt hat.
Da Frau y. die Handelsschule wegen mangelndem Erfolg
abbrechen musste, war ihr nächster Wunsch die außerordentliche Lehre
als Bürokauffrau zu absolvieren. Deshalb bemühte sie sich ab
1. September 2006 um eine entsprechende Praktikumsstelle, in der Zeit
bis 9. Oktober 2006 war sie von montags bis freitags von 8:00 bis
16:00 Uhr mit der sogenannten "Praktikumssuche" beschäftigt. Ab
10. Oktober 2006 konnte Frau y. in einem Unternehmen mit der
praktischen Ausbildung zur Bürokauffrau beginnen (die reguläre
Anwesenheitszeit im Betrieb war montags, dienstags und donnerstags von 7:30 bis
16:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 12:00 Uhr). Glücklicherweise
konnte Frau y. auch noch gleich ab 11. Oktober 2006 als
außerordentliche Schülerin die Berufsschule besuchen (Berufsschultag
war mittwochs von 8:00 bis 17:00 Uhr). Da Frau y. den Besuch der
Berufsschule am 29. Juni 2007 mit negativen Noten abschloss, wurde die
Lehrausbildung abgebrochen und Frau y. begann nach dem Sommerurlaub mit der
Jobsuche."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren
Erkenntnissen festgestellt hat (z.B. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100 oder 18.11.1987,
87/13/0135), enthält das Gesetz keine nähere Beschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesen Begriff seien aber jedenfalls alle
Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer
Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
eines angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im allgemeinen nicht auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch
dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden
Ausbildungsverhältnisses erfolgt.
Mit dem Erwerb des Europäischen
Computerführerscheins (ECDL) erhält der Absolvent ein Zertifikat, mit
dem er grundlegende praktische Fertigkeiten am Computer nachweisen kann, wie sie
zweifellos für viele Arbeitnehmer und für verschiedenste Berufe von
Nutzen sind. Die Befähigung für die Ausübung eines bestimmten
Berufes wird damit jedoch nicht erlangt, vielmehr werden hier Kenntnisse von
allgemeiner Bedeutung erworben. Diese Maßnahme stellt keine
Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar
und war auch nicht Teil einer bestimmten
Berufsausbildung.
Im September 2006 absolvierte die Tochter des
Berufungswerbers eine "Praktikumssuche". Dabei handelte es sich um die Suche
nach einer Praktikumsstelle, damit sie die außerordentliche Lehre als
Bürokauffrau absolvieren konnte. Diese "Stellensuche" kann aber ebenfalls
nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 gewertet werden. Tatsächlich begann die Tochter des
Berufungswerbers die Ausbildung zur Bürokauffrau am 10.10.2006.
Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe war auch der
Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Aus den angeführte Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 19.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-L/07
- Stammnummer
- 36912
- Gültig
- 19.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF