Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0091-I/08
Sprachkurse als Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-I/08vom 19.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 7.9.1993, 93/14/0100) ist im Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu erblicken. Dies auch dann nicht, wenn die Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.
Die Absolvierung eines Sprachkurses im Ausland könnte damit nur dann einen Familienbeihilfenanspruch begründen, wenn er einen Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung darstellen würde. Wird ein solcher Sprachkurs jedoch im Vorfeld des Beginnes einer Berufsausbildungsmaßnahme besucht, wird alleine durch diesen kein Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Ort, Straße,
vom 12. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom
12. September 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April 2006
bis 30. September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. Mai 2007 begehrte der
Beihilfenwerber die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter
[Name] ab April 2006. Anspruchsbegründend sei, dass seine Tochter in der
Zeit vom 3. April bis 15. Juni 2006 und vom 22. Jänner 2007
bis 11. Mai 2007 in [Land] an zwei Einrichtungen jeweils Sprachkurse
besucht habe. In weiterer Folge wurden von ihm mit Eingabe vom 14. August
2007 eine Bestätigung über den Beginn des Studiums der [Fachrichtung]
durch seine Tochter mit dem Wintersemester 2007/08 und mit Eingabe vom
11. September 2007 diverse (größtenteils in ausländischer
Sprache verfasste) Bestätigungen vorgelegt.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2006 bis September 2007 mit
Bescheid vom 12. September 2007 ab. Eine Sprachausbildung, wie sie die
Tochter des Beihilfenwerbers absolviert habe, könne für sich
betrachtet keine Berufsausbildung darstellen, da die Tochter durch eine solche
nicht für einen selbständigen Beruf ausgebildet werde. Zudem bestehe
im gegenständlichen Fall auch kein zwingender Zusammenhang zum weiteren
Ausbildungsgang, weil das begonnene Studium die Absolvierung einer derartigen
Sprachausbildung nicht zur Voraussetzung habe.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Beihilfenwerber aus, seine Tochter wäre anlässlich einer
Studien-Informationsveranstaltung im besuchten Gymnasium im Frühjahr 2005
über die Voraussetzungen für das von ihr nunmehr (zwei Jahre
später) begonnene Studium in Kenntnis gesetzt worden. Dazu gehörten
sehr gute Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, da die Absolvierung von zwei
Auslandssemestern vorgeschrieben wäre. Zudem wären vor den jeweiligen
Seminaren Zulassungsprüfungen hinsichtlich der Fremdsprachenkenntnisse
vorgesehen.
Seine Tochter verfüge über gute
Englischkenntnisse und habe sich als Zweitsprache für [Fremdsprache]
entschieden. Zum Zweck der Erlernung und Perfektionierung dieser Sprache
wäre sie nach [Land] gegangen und habe die zwei beschriebenen
Lehrgänge besucht. Es bestehe somit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der
Berufsausbildung an der Universität, obwohl die Sprachausbildung keine
unabdingbare Voraussetzung für die Inskription sei. Die Vergabe von
ausländischen Studienplätzen zur Absolvierung der Auslandssemester
habe jedoch vom Vorsitzenden der Studienkommission auch nach Maßgabe der
erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse zu erfolgen.
Mit ausführlicher Berufungsvorentscheidung gab das
Finanzamt der Berufung keine Folge. Nach Darlegung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes wurde im Wesentlichen wiederum ausgeführt, dass die
Absolvierung der Sprachkurse für sich allein keine Berufsausbildung
darstelle, keine notwendige Voraussetzung für den Beginn sowie die
Fortführung der von der Tochter angestrebten Ausbildung sei und auch kein
Bestandteil der Gesamtausbildung wäre. Auch habe seine Tochter im Rahmen
der schulischen Ausbildung Kenntnisse in lebender Fremdsprache nicht nur in
Englisch, sondern auch in Italienisch erworben und in diesen Fächern sogar
maturiert. Auch wenn nicht bestritten werde, dass die nunmehr besuchten
Sprachkurse für das begonnene Studium nützlich sein können,
würde ihnen diese Tatsache allein nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung iSd FLAG 1967 verleihen.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat und ergänzte
sein Vorbringen insoweit, als er unter Hinweis auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes näher auf den Begriff "Berufsausbildung" einging,
die Konnexität zwischen den Sprachkursen und dem nunmehr betriebenen
Studium seiner Tochter neuerlich hervorhob und auch eine - seiner Meinung nach
einschlägige - Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
anführte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Sachverhalt:
Die Tochter des Berufungswerbers maturierte am
[Maturadatum] an einem Bundesgymnasium unter anderem auch in den lebenden
Fremdsprachen Englisch und Italienisch. Danach war sie ab Mitte Juli bis Mitte
Oktober beim zuständigen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt.
In dieser Zeit war sie nach dem Versicherungsdatenauszug auch einen Monat lang
als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und sodann ab Mitte Oktober
bis Ende Feber des Folgejahres als Angestellte im [Arbeitgeber] tätig. In
der Zeit vom [Datum1] bis [Datum2] absolvierte sie einen 200 Stunden
umfassenden Sprach- und Kulturkurs in [Land]. Dem Verwaltungsakt lässt sich
entnehmen, dass sich die Tochter sodann weiterhin in [Land] in
Wohngemeinschaften aufgehalten hat und von [Datum3] bis [Datum4] einen weiteren
Sprachkurs mit 25 Wochenstunden absolvierte. Mit Beginn des Wintersemesters
begann sie das Studium der [Fachrichtung] in der Universität [Studienort].
Im Sommersemester 2008 wurde - wie der Berufungswerber mit Eingabe vom
7. August 2008 mitteilte - zusätzlich das Diplomstudium [Studium2]
begonnen.
Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe ab Oktober
2007. Strittig ist nunmehr, ob durch die Absolvierung der Sprachkurse durch die
volljährige Tochter auch für den Berufungszeitraum ein
Familienbeihilfenanspruch entstanden ist.
2. gesetzliche
Regelungen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, sofern ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die weiterführenden
Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung sind für den
Berufungszeitraum bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Tochter des
Berufungswerbers im Streitzeitraum keine im letztgenannten Gesetz
aufgezählte in Österreich gelegene Einrichtung besuchte.
Dem FLAG 1967 ist im hier entscheidenden Kontext keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" zu entnehmen. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche jedenfalls eine geeignete
Grundlage für die Auslegung eines interpretationsbedürftigen
Gesetzesbegriffes bildet, sind unter "Berufsausbildung" alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen das für das Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (vgl. bspw. das Erkenntnis vom 7.9.93, 93/14/0100). Dabei muss
das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang und den
Ausbildungserfolg nach außen in Erscheinung treten, wobei insbesondere
auch das Antreten zu vorgesehenen Prüfungen als essentieller Bestandteil
einer Berufsausbildung anzusehen ist (Vwgh 22.11.1995, 94/15/0034).
3. Zeitraum
[von-bis]:
Bereits aus dieser Definition lässt sich zweifelsfrei
ableiten, dass das Berufungsbegehren hinsichtlich der Monate [von-bis], in
welchen die Tochter des Berufungswerbers keinerlei Kurse besuchte und somit in
keinem strukturierten Ausbildungsvorgang gestanden ist, sondern ihre
Sprachkenntnisse lediglich durch einen Aufenthalt in einem fremdsprachigen Land
und dem täglichen Umgang mit den dort lebenden Personen ausgebaut hat,
jedenfalls unberechtigt ist. Ein bloßer Auslandsaufenthalt mag zwar
durchaus geeignet sein vorhandene Sprachkenntnisse zu verbessern, stellt aber
keinesfalls eine vom Begriff "schulische oder kursmäßige Ausbildung"
umfasste Maßnahme dar.
4. übrige
Zeiträume:
Ziel einer "Berufsausbildung" ist - wie sich aus der
Rechtsprechung ergibt - die Vermittlung einer ausreichenden fachlichen
Qualifikation, die es dem Auszubildenden ermöglicht, einen angestrebten
Beruf ausüben zu können und so selbsterhaltungsfähig zu werden.
Dass (allenfalls auch umfangreiche) Sprachkurse für sich alleine nicht
geeignet sind eine derartige Qualifikation zu gewährleisten, hat der
Unabhängige Finanzsenat bereits in zahlreichen Entscheidungen (vgl. zB UFSW
31.5.2006, RV/0307-W/05, UFSW 4.6.2007, RV/4526-W/02, UFSL 8.10.2007,
RV/0976-L/05 usw.) zum Ausdruck gebracht und gilt dies auch für die von der
Tochter des Berufungswerbers besuchten Sprachkurse. Dass diese für sich
nicht geeignet sind, die Grundlage für die Ausübung eines Berufes zu
schaffen zieht auch der Berufungswerber in seinen Eingaben nicht in
Zweifel.
In seinem Erkenntnis vom 7.9.93, 93/14/0100, auf welches
auch in der vom Berufungswerber zitierten Entscheidung des UFSF vom 20.9.2004,
RV/0101-F/04, verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof explizit
ausgeführt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung
gewertet werden kann. Dies - so der Gerichtshof weiter - selbst dann nicht, wenn
diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung
Voraussetzung oder nützlich ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben,
wenn im Rahmen einer einheitlichen im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten (stufenweise aufgebauten) Bildungsmaßnahme im Lehrplan auch
einzelne Ausbildungsschritte vorgesehen sind, die für sich alleine
betrachtet keine Berufsausbildung darstellen würden (zB der im Rahmen einer
einheitlichen Berufspilotenausbildung verpflichtend zu absolvierende Kurs zur
Erlangung des Privatpilotenscheines). In einem derartigen Fall ist es nicht
zulässig, die einheitliche Ausbildung in Teilbereiche aufzuteilen, sondern
ist eine gesamtheitliche Beurteilung vorzunehmen.
Unter diesen Prämissen ist es für den
gegenständlichen Fall, in dem überdies fest steht, dass die
Absolvierung der Sprachkurse keine verpflichtende Voraussetzung für die
Aufnahme des erstbegonnenen aber auch - wie sich aus dem einschlägigen
Studienplan ergibt - des später begonnenen zweiten Studiums darstellt,
somit nicht entscheidend, ob die von der Tochter der Berufungswerberin
absolvierten Sprachkurse sich positiv auf den Fortgang eines später
angestrebten Studiums auswirken können. Vielmehr würden derartige
Kursbesuche nur dann geeignet sein, einen Familienbeihilfenanspruch zu
vermitteln, wenn sie im Rahmen des Lehrplanes einer im Allgemeinen auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten (Gesamt)Veranstaltung verpflichtend zu
absolvieren gewesen wären. Da im gegenständlichen Fall aber unstrittig
von im Vorfeld des Studienbeginns absolvierten allgemeinen und nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Einzelsprachkursen auszugehen ist, kann die
Absolvierung dieser einen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
begründen.
5. weitere
Überlegungen zum Erststudium:
Daran ändert auch nichts, dass der Berufungswerber
ausführt, seiner Tochter wäre noch während der Schulzeit im
Rahmen einer Informationsveranstaltung mitgeteilt worden, dass für die
Studienrichtung "[Studium]" sehr gute Kenntnisse in zwei Fremdsprachen empfohlen
werden. In der Absolvierung der in Rede stehenden Sprachkurse ist nämlich -
was im gegenständlichen Fall vom Berufungswerber auch ausdrücklich
zugestanden wird - der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen zu sehen, welcher, wie oben bereits erwähnt,
auch dann nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 gewertet werden
könnte, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich wäre (vgl. neuerlich VwGH
7.9.1993, 93/14/0100).
Damit muss die Argumentation des Berufungswerbers, der
einerseits ausdrücklich zugesteht, dass eine Sprachausbildung in [Land]
keine unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme des Erststudiums durch
seine Tochter darstellt, andererseits jedoch auf die Nützlichkeit der
Bildungsmaßnahme verweist, indem er ausführt, im zweiten
Studienabschnitt wären mindestens zwei Semester an einer Universität
des nicht deutschsprachigen Auslands zu absolvieren und die Vergabe der
ausländischen Studienplätze würde auch nach Maßgabe der
für ein Studium erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse erfolgen, ins Leere
gehen.
Ergänzend ist festzustellen, dass nach § 5
Abs 3 des Studienplanes für die von der Tochter des Berufungswerbers
begonnene Studienrichtung für die Teilnahme an den fremdsprachlichen Kursen
Kenntnisse in der jeweiligen Sprache "nur" im Umfang des Lehrplanes der
österreichischen allgemeinbildenden sowie berufsbildenden höheren
Schulen vorausgesetzt werden. Über derartige Kenntnisse verfügte die
Tochter des Berufungswerbers, welche, wie bereits oben ausgeführt, in zwei
lebenden Fremdsprachen sogar maturiert hat, auch ohne die Absolvierung von zwei
mehrmonatigen Sprachkursen für eine dritte Fremdsprache verbunden mit einem
über einjährigen Aufenthalt in [Land].
Auch ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und den im
Internet zur Verfügung stehenden Informationen keinerlei Hinweise auf
verpflichtende fremdsprachliche Zulassungsprüfungen. Vielmehr ist
ersichtlich dass - mit Ausnahme weniger Stunden in den fremdsprachlichen
Fächern - Unterrichtssprache regelmäßig Deutsch ist. Weiters ist
es nach dem Studienplan keineswegs verpflichtend vorgesehen, die
fremdsprachlichen Kurse in [Fremdsprache] oder die Auslandssemester in [Land] zu
absolvieren und werden im Rahmen des Vorlesungsangebotes auch fremdsprachliche
Kurse in den beiden von der Tochter bereits im Zuge der AHS-Ausbildung gelernten
Sprachen veranstaltet.
Wenn nun als letztes Argument die Zuweisungsmethodik
für ausländische Studienplätze vorgebracht wird, ist einerseits
darauf zu verweisen, dass sich aus dem Mitteilungsblatt der Universität
[Studienort], Studienjahr 2004/2005, 20. Stück vom
19. Jänner 2005, klar ergibt, dass für die Zulassung zum
Bewerbungstest die Note lediglich eines fremdsprachlichen Kurses (im
Ausmaß von ca. 15% des Gesamtkalküls) entscheidend ist, für
das letztlich zu erstellende Gesamtranking der Note aus dem einen
fremdsprachlichen Kurs sogar noch ein wesentlich geringeres Gewicht von 10%
beigemessen wird.
Selbst wenn der vom UFSG in seinem Bescheid vom
15. Oktober 2007, RV/0684-G/06, vertretenen, über die durch den VwGH
gesetzten Grenzen hinausgehenden Rechtsansicht, wonach die Erforderlichkeit
besonders guter Sprachkenntnisse für das Studium und ein deshalb
"zwangsläufig" absolvierter Sprachkurs einen Beihilfenanspruch vermitteln
könne, zu folgen wäre, kann dies nicht dazu führen, der Berufung
Folge zu geben. Im gegenständlichen Fall steht nämlich unbestreitbar
fest, dass das Studium durch die Tochter des Berufungswerbers auch dann
absolviert hätte werden können, wenn sie über überhaupt
keine [Fremdsprache]-, sondern ausschließlich über die im Rahmen der
Schulausbildung vermittelten Kenntnisse in den zwei anderen Fremdsprachen
verfügt hätte.
6. weitere
Überlegungen zum Zweitstudium:
Bereits aus den ursprünglichen Vorbringen in der
Berufung und im Vorlageantrag ist ersichtlich, dass die Tochter des
Berufungswerbers die Sprachkurse nicht zur Vorbereitung auf die Absolvierung
eines [Studium2]-Studiums besucht hat, da dieses Studium in den
ursprünglichen Eingaben keinerlei Erwähnung fand. Wenn nunmehr aber
vorhandene, nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erworbene Kenntnisse in der
Folge dazu führen, eine Berufsausbildung zu beginnen, in welcher sich diese
Kenntnisse positiv auswirken können, kann dies nicht zu einer
nachträglich anderen rechtlichen Einstufung führen.
Weiters ist - wie bereits unter Pkt. 4 ausgeführt
- nicht bestreitbar, dass die Kursbesuche weder Voraussetzung für die
Aufnahme dieses Studiums waren, noch als Teil einer - im Zeitpunkt der Teilnahme
an den Sprachkursen noch gar nicht angedachten - einheitlichen Ausbildung
absolviert wurden.
Damit steht aber insgesamt fest,
dass die Tochter des Berufungswerbers nicht nur in der Zeit von [von-bis],
sondern auch während der Zeit der Absolvierung der Sprachkurse nicht in
Berufsausbildung iSd FLAG 1967 gestanden ist, weshalb wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 19. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-I/08
- Stammnummer
- 36910
- Gültig
- 19.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF