Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2188-W/07
Griffweiser Sicherheitszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2188-W/07vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Verax
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH, Steuerberatungskanzlei,
1140 Wien, Hauptstraße 108, vom 15. November 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 30. August 2005 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
die Jahre 2002 und 2003 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für den Zeitraum 1-11/2004 entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2003 und Festsetzung
der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-11/2004 wird
teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt einen Handel mit Reifen und
Kraftfahrzeugen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
wurden folgende Mängel festgestellt und ein (Gefährdungs-)Zuschlag von
€ 5.000,00, € 20.000,00 und € 25.000,00 für
die Jahre 2002 bis 2004 (Nachschauzeitraum 1-11/2004) zu Umsatz und Gewinn
festgesetzt:
1) Ausgangsrechnungen
Bei den Ausgangsrechnungen hätte es sich
überwiegend um händisch geschriebene "Zweckform Rechnungen" gehandelt.
Die Originalrechnungsblöcke mit Durchschriften in gebundener Form
würden jedoch nicht mehr existieren und wären Rechnungen doppelt bzw.
mehrfach mit Buchstaben, z.B. a, b durchnummeriert und überwiegend keine
Empfänger genannt worden. Weiters wären einige Ausgangsrechnungen mit
Computer geschrieben worden, ohne eigene fortlaufende Nummerierung für
diesen Verrechnungskreis. Diese Nummern wären entweder doppelt vergeben
oder nicht zuordenbar.
2) Kassabuch
Ein Kassabericht wäre ab März 2003 geführt
worden und hätte im Mai 2003 einen Minusstand von € 5.800,00
aufgewiesen.
3) Seltene Reifendimensionen
Der Bw. hätte diese teilweise aufgeklärt
(Gutschriften, etc.), wobei 4 Stück, welche angeblich gestohlen bzw./und
durch Schadensgutachten widerlegt worden wären, da ausschließlich in
Verwahrung genommene Kundenware abhanden gekommen sei.
4) Wareneinsatz/Umsatz
Der ursprüngliche Rohaufschlag im Jahre 2003 von nur
15 % sei mit einem vorhandenen Lagerbestand der Fa.A begründet worden.
Einige neue Mopeds wären von der Fa.A gekauft und gleich wieder verkauft
worden. Die BP hätte jedoch insofern widerlegen können, da von 7
Mopeds 4 Stück bereits verkauft worden wären.
Weiters wäre die Rohaufschlagsdifferenz mit der
Zusammenarbeit mit der Fa.B erklärt worden, jedoch hätten diese
Ausgangsrechnungen keinen Empfänger und die vorgelegte Exceltabelle nur
Name und Adresse der Fa.B aufgewiesen. Daher hätte der korrigierte
Rohaufschlag von 32 % nur "glaubhaft" gemacht werden können. Ein
tatsächlicher Nachweis, dass Waren (v. a. Reifen) mit geringem Rohaufschlag
an die Fa.B verkauft worden wären, sei somit nicht erbracht worden.
5) Umbau Geschäft
Das Verkaufsgeschäft in Adr.Bw. wäre lt. Angaben
des Bw. in den Abendstunden und Wochenenden unter Mithilfe seines Schwagers in
Eigenregie umgebaut worden.
6) Lebenshaltungskosten
Die Kosten der Lebensführung seien durch eine
Versicherungsablöse iHv. € 61.045,11 belegt und würde bei
Bedarf vom Firmensafe entnommen.
7) Wareneingangsbuch
Gemäß
§ 127 BAO seien gewerbliche
Unternehmer nach § 126 BAO verpflichtet ein Wareneingangsbuch (WEB) zu
führen. Das händisch geführte WEB würde jedoch nicht den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
In der fristgerechten Berufung wurden die festgestellten
Mängel bestritten und wie folgt eingewendet:
ad Ausgangsrechnungen
Die Ausgangsrechnungen wären händisch geschrieben
und nummeriert worden und lediglich im Jahre 2003 irrtümlich Rechnungen ab
der Nummer 30563 (vom 20.8.2003) bis zur Nummer 30582 doppelt vergeben worden.
Zur Unterscheidung wären zudem diesen Rechnungen daher Buchstaben
hinzugefügt worden. Im Jahre 2004 wären die Nummern 40063 und 40064
irrtümlich mit dem Datum 12.11.2004 statt 12.3.2004 ausgestellt worden.
Weiters wäre die Rechnung Nr. 40562 mit a und b versehen worden
(Rechnung vom 12.8.2004), ebenso die Rechnung Nr. 40271 (Rechnung vom
7.5.2004). Eine Ausgangsrechnung Nr. 625 wäre an eine Versicherung
ausgestellt und vergessen worden im Rechnungsblock "auszulassen". Die
Großkunden wie Fa.Gr.KundeA, Gr.KundeB, etc. hätten einen eigenen
Rechnungskreis gehabt.
Die Ausgangsrechnungen wären täglich mit
Tippstreifen addiert und laut beigelegtem Konto eingebucht worden.
Zusätzlich wären auch die Barbelege nummeriert worden.
Im Jahr 2003 hätte der Bw. insgesamt 898, im Jahre
2004 zahlenmäßig bis 1047 Rechnungen gelegt. Somit wären diese
Mängel lt. Ansicht des Bw. als geringfügig zu betrachten und
geringfügige formale Fehler eine ordnungsgemäße
Durchführung und Ordnungsmäßigkeitsvermutung grundsätzlich
nicht stören. Auch würden Unternehmen, deren Kundenkreise
hauptsächlich Endverbraucher wären, diese üblicherweise
namentlich nicht anführen.
ad Kassabuch
Es hätte sich um keine durchgehende Kassaführung
gehandelt, da weder ein Anfangs- noch ein Endsaldo zu erkennen wäre. Im
Jahre 2002 wären sämtliche Abschlussbuchungen betreffend Abschreibung
über das Konto "200 Einnahmen/Ausgaben" geführt worden. Der
Übertrag auf das Jahr 2003 würde nichts über den
tatsächlichen Kassensaldo zum 1.1.2003 aussagen. Es hätte sich um
Hilfsaufzeichnungen betreffend Barein- und -ausgaben gehandelt.
ad Seltene Reifendimensionen
Die BP hätte eine Tabelle über die Ein- und
Verkäufe von seltenen Reifendimensionen erstellt, wobei 4 Reifen mit der
Reifendimension 205/60 R 15 angeblich nicht verkauft worden
wären. Grundsätzlich wäre es bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner
auch möglich, dass diese noch auf Lager sich befänden, eine
Inventuraufnahme bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner sei nicht erforderlich.
Auch hätten dabei jene aus dem bereits übernommenen Lager der
Fa.Bw.altOEG aufgenommen werden müssen. Dies sei aus den Aufzeichnungen der
BP jedoch nicht ersichtlich.
Weiters wäre im Jänner 2003 kein Einkauf sondern
nur eine Gutschrift erfolgt und auch die Stellungnahme falsch verstanden worden,
dass bereits gestohlene Reifen dem Kunden wieder ersetzt worden wären,
sondern würde der Einkauf dieser Reifendimension den Schadenersatz für
den Kunden darstellen (wie aus der Schadensmeldung zu sehen).
ad Wareneinsatz/Umsatz
Der Rohaufschlag vom Jahr 2002 wäre falsch berechnet
worden, da die Übernahme des Lagerbestandes der Fa.Bw.altOEG nicht
berücksichtigt, d. h. ein Wareneinsatz von € 15.345,50 nicht in
den Rohaufschlag im Jahre 2002 aufgenommen worden wäre. Die BP wäre
von einem 50 %igen Aufschlag ausgegangen, jedoch laut beiliegender
Aufstellung entkräftet worden. Im Jahr 2003 wären erstmals
Motorräder auf Grund eines günstigen Angebotes der Fa.A ins
Warensortiment aufgenommen worden. Zum 31.12.2003 wären diese noch in der
Höhe von € 8.121,20 vorhanden gewesen. Dies hätte die
Rohaufschlagsberechnung verzerrt und wäre auch eine Einkaufsgemeinschaft
mit der Fa.B gegründet worden, um die Einkaufskonditionen auf Grund der
höheren Mengenabnahme zu verbessern. Dies würde auch der gängigen
wirtschaftlichen Praxis entsprechen. Zu diesem Zweck wäre das Einkaufskonto
(Aufwand Wareneinkauf) der Fa.B in Form einer Exceltabelle ausgedruckt und die
Wareneinkäufe des Bw. herausgefiltert worden. Die Fa.B würde den Bw.
jedoch nicht über ein Lieferantenkonto führen, sondern hätte
dieser Ausdruck nur im Rahmen der BP eine Erleichterung dargestellt. Auch
wären die Einkaufs- und Verkaufsbelege offen gelegt worden sowie eine
Tabelle mit der Umsatzdarstellung der Fa.B. Bei einer BP der Fa.B wären
dahingehend auch keine Beanstandungen festgestellt worden.
ad Lebenshaltungskosten
Diese wären durch eine Versicherungsablöse iHv
€ 61.045,11 und auch durch die Dienstverhältnisse der Gattin
(beiliegende Lohnzettel) belegt worden.
ad Wareneingangsbuch
Gemäß
§ 128 BAO hätte ein
Wareneingangsbuch folgende Angaben zu enthalten:
- fortlaufende Nummer der Eintragung;
- Tag des Wareneinganges oder der
Rechnungsausstellung;
- Name (Firma) und Anschrift des
Lieferanten;
- Bezeichnung, wobei eine branchenübliche
Sammelbezeichnung genügt;
- Preis:
- Hinweis auf die dazugehörigen
Belege.
Die Eintragungen seien in richtiger zeitlicher Reihenfolge
vorzunehmen und die Beträge monatlich und jährlich zusammenzurechnen.
Die Eintragungen seien weiters zeitgerecht i.S.d. § 131 Abs. 1
Z. 2 zweiter Satz BAO vorzunehmen. Gleichzeitig wäre die fortlaufende
Nummer zu vermerken.
Eine chronologische und vollständige Erfassung
wäre im WEB des Bw. gegeben und würde die fehlende Aufsummierung nur
einen formellen Mangel darstellen und lt. Ansicht des Bw. daher nicht die
Umsatzzuschätzung von € 5.000,00 rechtfertigen. Die Mängel
des Wareneingangsbuches wären im Rahmen der BP auch nie erwähnt
worden.
Ziel einer Schätzung sei es, die
Besteuerungsgrundlagen möglichst zutreffend festzustellen, sodass das
Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich
hätte, um den tatsächlichen abgabenrechtlich bedeutsamen
Verhältnissen und Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen.
Bezüglich des Nachschauzeitraumes (1-11/2004)
wäre zudem die höchste Zuschätzung vorgenommen worden, obwohl
keine Aufschlagsberechnung durchgeführt und der Nachweis für den
Lebensunterhalt nicht abverlangt worden wäre. Auch hätte es im
Zeitraum 2002 bis 2004 Umsatzsteigerungen gegeben.
Weiters wurde angemerkt, dass die Akteneinsicht am
13.9.2005 bei FrauReferentin nicht möglich gewesen bzw. nur ein Hilfsakt
vorhanden gewesen wäre. Ein Rückruf wäre nie erfolgt. Als zweiter
Versuch der Akteneinsicht am 14.10.2005 wäre nur der BP-Bericht vorhanden
gewesen. Der BP wären zahlreiche Unterlagen ausgehändigt worden und
wären die Grundaufzeichnungen der BP der Berufung beigelegt worden. Die
Argumente des Steuerberaters seien insgesamt in keinster Weise
berücksichtigt worden.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
ad Ausgangsrechnungen
Wie bereits im BP-Bericht ausgeführt hätten die
Originalrechnungsblöcke mit Durchschriften in gebundener Form nicht
vorgelegt werden können. Somit wäre eine
Vollständigkeitskontrolle nicht möglich gewesen. Zusätzlich
wären bei Stichproben doppelte und mehrfache Nummerierungen festgestellt
worden. In der Berufung würde dies damit erklärt, dass die Rechnung
40063 und 40064 irrtümlich mit 12.11.2004 statt mit 12.3.2004 ausgestellt
worden wären. Jedoch sei der Zahlungseingang im Zusammenhang mit der
Rechnung 40064 am Konto der Bank bereits am 10.3.2004 erfolgt. Mit dem Zeitpunkt
der Ausstellung der Ausgangsrechnungen wäre es somit zumindest teilweise
nicht sehr genau genommen bzw. auch Ausgangsrechnungen nach erfolgten
Zahlungseingang, wie auch immer, erstellt worden.
ad Kassabuch
Die "Kassabuchaufzeichnungen" vom März bis Mai 2003
würden auch einen Anfangsbestand (Saldovortrag) und Endbestand aufweisen.
Auch müsste auch ein freiwillig geführtes "Kassabuch" den Bestimmungen
des § 131 BAO entsprechen und dürften keine Minusstände
aufweisen.
ad Seltene Reifendimensionen
Wie aus einer Aufstellung ersichtlich gemacht worden sei,
wären Reifen mit der seltenen Dimension 205/60R15 zeitnah gekauft und
wieder verkauft worden (siehe Jänner 2002, April 2002 u. 2003, Juli 2004).
Somit sei davon auszugehen, dass diese Reifen üblicherweise nicht auf Lager
gelegt, sondern nur bei Bedarf eingekauft wurden.
Somit wären die im November 2003 gekauften Reifen "auf
Lager" geblieben, und sei daher nicht nachvollziehbar, dass im März 2004
zusätzlich noch 4 Stück und im Mai 2004 noch einmal 8 Stück
zugekauft wurden und kein zeitnaher Verkauf ersichtlich sei.
ad Wareneinsatz
Wie bereits im Bericht festgehalten wäre der
korrigierte Rohaufschlag von 32 % lediglich glaubhaft gemacht worden. Es
wären weder Vereinbarungen noch Verträge vorgelegt worden, die eine
"Einkaufsgemeinschaft" nachgewiesen hätten.
ad Umbau Geschäft
Der Umbau des Verkaufsgeschäftes hätte im
Zeitraum von Jänner bis Mai 2003 stattgefunden, laut Bw. unter Mithilfe
seines Schwagers in den Abendstunden und am Wochenende.
Zu dieser Zeit wäre jedoch kein Angestellter gemeldet
gewesen, obwohl ab Ende Februar im Reifenhandel die "Saison" beginnt und
wäre somit trotz der Belastung (Verkauf, Rep., Reifenwechsel, Rechnungen,
...) am Abend im Verkaufsgeschäft in Wien weitergearbeitet worden!
ad Wareneingangsbuch (WEB)
Bei den Mängeln des WEB würde es sich nicht nur
um die fehlende Aufsummierung sondern sei auch weder die Bezeichnungen
(branchenübliche Sammelbezeichnung) noch ein Hinweis auf den
zugehörigen Beleg im WEB angeführt worden.
Weiters sei anzumerken, dass für Nachrichten, welche
nicht erhalten worden wären, noch für einen Hilfsakt in dem nur der
BP-Bericht vorhanden sei, der Prüfer verantwortlich. Bei rechtzeitiger
Terminvereinbarung oder/und schriftlichem Antrag wäre beim
aktenführenden Team jederzeit eine ordnungsgemäße Akteneinsicht
möglich gewesen. Der Arbeitsbogen mit sämtlichen bei der Prüfung
erhaltenen und erhobenen Unterlagen sei kein Bestandteil des Aktes und daher
nicht beim aktenführenden Team aufbewahrt, sondern die Einsicht gesondert
zu beantragen.
Die Stellungnahme der BP wurde dem Bw. zur
Gegenäußerung übermittelt und wendete der Bw. wie folgt
ergänzend ein:
ad Ausgangsrechnungen
Eine Vollständigkeitskontrolle sei möglich, wenn
die Ausgangsrechnungen Durchschriften der Originalbelege wären. Nach
§ 131 Abs. 1 Z. 2 (vgl. Skriptum Dr. Ellinger)
könne "dieses der Grundlagensicherung dienende Festhalten der Barbewegungen
in jeder geeignet erscheinenden Weise erfolgen, z.B. durch
Paragondurchschriften, Registrierkassenkontrollstreifen, ...". Somit wäre
der Vollständigkeit genüge getan. Es gäbe keine
Rechnungsbücher, jedoch wären Hilfsaufzeichnungen vorhanden, da die
"Kassabücher" ebenfalls die Bareinnahmen und -ausgaben wenn auch keine
Saldoführung aufweisen würden.
Am 10.3.2004 wäre der Zahlungseingang erfolgt aber die
Rechnung erst am 12.3.2004 (Rechnung 40064) ausgestellt worden. Dies wäre
innerhalb von 2 Tagen erfolgt und bereits im BP-Verfahren erläutert worden.
Wie bereits ausgeführt, wären 898 Rechnungen im Jahr 2003 und 1047
Rechnungen im Jahr 2004 ausgestellt worden, die Mängel seien somit
geringfügig. Eine Anzahlung für die Aushändigung der Ware sei bei
einigen Kunden leider erforderlich und daher die Rechnungen später
ausgestellt worden. Von der BP würde somit auf Grund eines Vorfalles die
Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung in Frage
gestellt.
ad Kassabuch
In der Beilage zur Berufung wären 3 Kassabuchseiten
ersichtlich, wobei jene aus dem Jahr 2002 keine Anfangssalden enthalten
würde und kein richtiger Übertrag auf das Jahr 2003 erfolgt wäre.
Das Konto 200 würde Abschlussbuchungen enthalten, gekennzeichnet mit BL als
Belegsymbol. Eine Saldoführung gäbe es somit nicht.
Die Kassaführung 3-5/2003 könnte nicht
losgelöst vom Vorjahr 2002 betrachtet werden, da ein Vortrag vom Vorjahr
und ein Anfangssaldo zu Beginn des Unternehmens erforderlich sei. Zu Beginn des
Geschäftsjahres hätte es ein Kassaminus von € 1.100,00
gegeben, dies sei aus dem Bericht März 2002 (manuell geschrieben) zu
ersehen.
ad Seltene Reifendimension
Der Berufung wäre die Schadensmeldung über 4
Stück der Reifendimension 205/60 beigelegt worden und hätte dem Kunden
ersetzt werden müssen. Somit würde diesem Einkauf kein Verkauf
gegenüberstehen. Auch wäre eine Gutschrift vom 12/2003 dem
Berufungsschreiben beigelegt worden, welche die Retournierung vom Einkauf
10/2003 bestätigen würde. Die Aufstellung der Berufung sei somit nicht
vollständig.
ad Wareneinsatz
Die Einkaufsgemeinschaft würde von der beiliegenden
Vereinbarung bestätigt und wäre von der BP nicht angefordert
worden
ad Umbau Geschäft
Laut Kontoblätter seien die Leistungserlöse
ersichtlich, welche die umsatzstärksten Monate 4-7/2003 zeigen. Der Umbau
hätte 1-4/2003 stattgefunden, somit in einer "ruhigen Zeit" (Konto
809).
ad Wareneingangsbuch (WEB)
Das WEB 2002 wäre händisch geführt worden
und die handelsübliche Bezeichnung fehlen, jedoch nicht die Nummerierung.
Die Bezeichnung "Büromöbel, Waschmittel, ...", im vorliegenden Fall
"Reifen" sei lt. Kommentar Stoll jedoch ausreichend und die Zusammenfassung
gleichartiger Warenposten zulässig. Diese Bezeichnung würde fehlen,
jedoch sei es, da die Lieferanten offen gelegt worden wären bzw. sich
monatlich wiederholen würden, für jeden Fremden möglich, sich
Einblick über die Aufzeichnungen zu verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs. 1
wesentlich sind.
Ferner ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO
dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen eines
Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung
ergibt sich, dass schon formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel
in die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu
ziehen vermögen, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde
begründen, wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die
Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem
Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche
Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen (VwGH vom
30.11.1999, 94/14/0173).
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist,
ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche sachlichen Unrichtigkeiten hat die
Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen (VwGH
30.4.2003, 99/13/0162).
Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen
Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert wird, dass die
ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dies
kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall sein.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu
den Elementen einer Schätzung. Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt
des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen
bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob und inwieweit ein Sicherheitszuschlag
vorzunehmen ist, hängt von den Besonderheiten des Schätzungsfalles ab.
Eine Zuschätzung wegen fehlender Grundaufzeichnungen
ist jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
rechtswidrig, wenn im Rahmen der Kassabuchführung alle Bargeldbewegungen
aufgezeichnet wurden.
Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die
überwiegend händisch geschriebenen Ausgangsrechnungen auf
Originalrechnungsblöcke mit Durchschriften nicht mehr existieren und
weiters doppelte und mehrfache Nummerierungen sowie Ausgangsrechnungen auf
Computer ohne fortlaufende Nummern geschrieben festgestellt wurden. Ein ab
März 2003 freiwillig geführtes Kassabuch wies im Mai 2003 einen
Minusstand von € 5.800,- aus und entsprach das händisch geführte
Wareneingangsbuch weiters nicht den gesetzlichen Vorschriften, da weder die
branchenüblichen Bezeichnungen noch ein Hinweis auf die zugehörigen
Belege angeführt wurde. Weiters wurde von der BP der Rohaufschlag der
Ausgangsrechnungen ohne die Fa.B iHv. nur 32% glaubhaft gemacht.
Auf Basis der festgestellten Mängel wurde von der BP
eine Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn iHv. € 5.000,-, € 20.000,-
und € 25.000,- für die Jahre 2002 bis 2004 vorgenommen.
Die von der BP festgestellten Mängel wurden vom Bw. in
Abrede gestellt und eingewendet, dass lediglich formale Mängel festgestellt
wurden, welche lt. Ansicht des Bw. nicht einmal die Umsatzzuschätzung
für das Jahr 2001 iHv. € 5.000,- rechtfertigen würde. Die
Argumente des Steuerberaters wären nicht berücksichtigt und die
Zuschätzung 2004 zudem ohne Aufschlagsrechnung durchgeführt
worden.
Ad Zulässigkeit der Schätzung eines
Sicherheitszuschlages)
Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass
mangels Aufbewahrung des Rechnungsblocks bzw. der -durchschriften, eines
festgestellten Kassabuchfehlbetrages im Jahre 2003 und Mängel des
Wareneingangsbuches bezüglich Zuordenbarkeit der zugehörigen Belege
jedenfalls eine Prüfung der Vollständigkeit der erfassten Einnahmen
nicht vorgenommen werden konnte. Es liegen somit unstrittig formelle Mängel
vor, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit
auch geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher grundsätzlich
in Zweifel zu ziehen.
Auf Grund des Fehlens von Grundaufzeichnungen konnte nicht
überprüft werden, ob sämtliche Erlöse erfasst wurden. Diese
formellen und materiellen Mängel sind unter Verweis auf die nachfolgenden
Ausführungen geeignet, die sachliche Richtigkeit der geführten
Bücher in Zweifel zu ziehen. Auch die festgestellten Mängel
bezüglich Einkauf und Verkauf spezieller Reifendimensionen konnten
teilweise bzw. nicht zur Gänze ausgeräumt werden.
Eine Überprüfung der Einnahmen auf
Vollständigkeit ist somit nicht möglich. Da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen auch andere Vorgänge
nicht aufgezeichnet wurden, ist daraus jedenfalls die
Schätzungsberechtigung ableitbar und zulässig. Die Nichtaufbewahrung
bzw. Vernichtung von Grundaufzeichnungen lässt nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich auf höhere
Erträge schließen. In Hinblick auf die dargestellten Mängel lag
somit die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor.
Die BP ermittelte darüber hinaus auf Basis der
vorgelegten Unterlagen Rohaufschläge, welche starke Schwankungen von zuerst
50% bzw. 15% für die Jahre 2002 und 2003 ergaben. Auf Grund der
Einwendungen des Bw. bezüglich einen zu berücksichtigen Wareneinsatz
von € 15.345,50 im Jahre 2002 und unter Außerachtlassung der
Ausgangsrechnungen betreffend die Fa.B im Jahre 2003 konnte der Bw. jedoch einen
Rohaufschlag von 35,9% und 32% glaubhaft machen. Unter Verweis auf die
nachfolgenden Ausführungen konnten die diesbezüglichen Einwendungen
teilweise als glaubhaft beurteilt werden.
Ad Schätzungsergebnis)
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der
Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte
für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die
griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen.
Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an
verschiedenen Größen, beispielsweise sich an den Gesamteinnahmen, an
den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH
18.2.1999, 96/15/0050).
Die Höhe eines Sicherheitszuschlages ist davon
abhängig, in welchem Ausmaß die Mängel, Fehler bzw. vermutete
Verringerung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages
bei mehreren Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher
Inventuren jedenfalls keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (VwGH
30.9.1998, 97/13/0033).
Der Bw. wendete in der Berufung ein, dass im Jahre 2003
Ausgangsrechnungen irrtümlich doppelt vergeben worden wären und die
Zahlung betreffend die ReNr. 40064 als Anzahlung zu werten sei. Die
Grundlagensicherung könnte unter Verweis auf die Bestimmung nach § 131
Abs. 1 Z 2 BAO lt. Komm. Ellinger in jeder geeigneter Weise erfolgen, z.B. durch
Paragondurchschriften als auch Hilfsaufzeichungen wie Kassabücher. Dazu ist
festzustellen, dass nach Abschnitt 4.5. des Erlasses AÖF 1990/169 für
die Grundlagensicherung z.B. Eingangs- und Ausgangsrechnungen,
Paragondurchschriften (für Einnahmen) und dergl. sowie EDV, Kassabuch
verwendet werden können oder unmittelbar durch Eintragen in die Bücher
oder Aufzeichnungen erfolgen kann. Die Rechnungsdurchschriften bzw. der
Originalrechnungsblock in gebundener Form im vorliegenden Fall existieren jedoch
nicht mehr, diese wären gemäß
§ 132 BAO aufzubewahren
gewesen. Eine Überprüfbarkeit der Ausgangsrechnungen war somit
jedenfalls nicht gegeben. So wurde z.B. die Ausgangsrechnung Nr. 625
irrtümlich im Rechnungsblock ausgelassen und ist die irrtümliche
Rechnungsausstellung vom 12.11.2004 statt 12.3.2004, wobei der Zahlungseingang
bereits mit 10.3.2004 angeblich als Anzahlung erfolgte, zumindest als fehlerhaft
zu beurteilen.
Das Kassabuch wurde vom Bw. weiters erst ab März 2003
geführt, welches jedoch im Mai 2003 einen Kassafehlbetrag iHv. €
5.800,- aufgewiesen hat. Betreffend die Einwendung "fehlender" Anfangssaldo des
Kassabuches zum 1.1.2003 ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung
eines negativen Kassastandes von € -1.100,- lt. Bw. zum 1.1.2003 der
festgestellte Fehlstand von € 5.800,- sogar noch erhöht würde.
Die Einwendungen des Bw. sind somit nicht geeignet, die diesbezüglichen
Mängel zu entkräften.
Bei den Mängeln des WEB handelt es sich darüber
hinaus nicht nur um die fehlende Aufsummierung sondern wurde neben der fehlenden
Bezeichnung auch kein Hinweis auf den zugehörigen Beleg angeführt.
Gleichzeitig mit der Eintragung wären auf dem Beleg die laufende Nummer,
unter der die Ware im WEB eingetragen ist, und der Hinweis auf die
zugehörigen Belege, zu vermerken gewesen.
Betreffend die Überprüfung der Einkäufe und
Verkäufe von seltenen Reifendimensionen ist festzuhalten, dass Spezialwaren
lt. vorgelegter Aufstellung in der Regel zeitnah gekauft und wieder verkauft
wurden. In der Berufung wurde eingewendet, dass im Jänner 2003 kein Einkauf
erfolgt wäre, sondern eine Gutschrift über 2 Stk. Reifen vorgelegen
sei und 4 Stk. Reifen im Jahre 2004 als Ersatz der gestohlenen Reifen für
den Kunden gekauft worden wären. Dazu ist festzustellen, dass der Bw. eine
Gutschrift vom 23.12.2002 betreffend 2 Stk. Reifen als Nachweis vorlegte, welche
erst im Jänner 2003 verrechnet worden wäre. Diesbezüglich sind
die Einwendungen des Bw. somit als glaubhaft gemacht zu beurteilen. Weiters ist
auszuführen, dass lt. vorgelegtem Schadensgutachten vom 3/2004 4 Stk.
gestohlen wurden. Wenn der Bw. ausführt, dass diese in der Folge als Ersatz
für den Kunden zugekauft wurden, ist dies als nicht unglaubhaft zu
beurteilen. Im Monat 5/2004 gab es lt. Aufstellung der Ein- und Verkäufe
insgesamt 8 Stk. Zukäufe, wovon 4 Stk. in der Folge wiederum als Gutschrift
nachweislich zurückgenommen wurden. Die Feststellungen über nicht
geklärte Käufe bzw. Verkäufe konnten somit für die Jahre
2003 und 2004 ausgeräumt werden. Die Überprüfung der Anzahl der
Käufe und Verkäufe von Spezialreifen, welche üblicherweise sofort
wieder verkauft wurden, ergibt somit lediglich einen nicht geklärten Kauf
(bzw. Bestand) von 2 Stk. im Monat 3/2002, denen kein Verkauf
gegenübersteht. Die Einwendungen konnten somit insgesamt teilweise
glaubhaft gemacht werden.
Der Einwand des Bw., dass sich diese noch auf Lager
befinden könnten, ist dagegen nicht nachprüfbar, da bei einem
Einnahmen-Ausgaben-Rechner eine Verpflichtung einer jährlichen
Inventuraufnahme nicht vorliegt. Dem Einwand ist weiters entgegen zu setzen,
dass lt. vorgelegten Unterlagen der Kauf auf Lager jedenfalls nicht üblich
ist.
Betreffend die Feststellung des Rohaufschlages und
Wareneinsatzes ist auszuführen, dass die Einwendungen des Bw. betreffend
die Übernahme eines Wareneinsatzes von € 15.345,50 bezüglich der
Fa.Bw.altOEG von der BP sehr wohl berücksichtigt und von der BP ein
Rohaufschlag von 35,9% statt 50% ermittelt wurde. Der Rohaufschlag für das
Jahr 2003 wurde in der Folge auf Basis der weiteren Einwendungen des Bw. unter
Außerachtlassung des Bestandes betreffend die Verkäufe an die Fa.B
iHv. € 29.032,- im Ausmaß von 32% statt 15% ermittelt. Der Bw. wendet
weiters ein, dass der Bestand an günstigen Motorrädern von der Fa.A im
Jahre 2003 erstmals aufgenommen worden wäre, und der Bestand zum 31.12.2003
iHv. € 8.121,- daher ebenso noch außer Acht zu lassen sei. Dazu ist
festzustellen, dass lt. vorgelegten Unterlagen den 7 Zukäufen von der Fa.A
4 Verkäufe, davon 3 Verkäufe und eine Retourware im Jahre 2004
gegenüberstehen. Die Herausnahme eines Bestandes iHv. € 8.112,- zum
31.12.2003 lt. Einwendung des Bw. ergibt somit einen Rohaufschlag für das
Jahr 2003 von rund 38,9%. Zum vorliegenden Sachverhalt, dass lt. vorgelegten
Unterlagen die zugekauften Motorräder fallweise unter dem Einkaufspreis
wieder verkauft wurden - der Bw. hat lt. vorgelegten Rechnungen zumindest zwei
Motorräder ohne Gewinn verkauft bzw. retour gegeben - ist auszuführen,
dass der fallweise Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis im
Geschäftsleben als durchaus möglich wenn auch
außergewöhnlich zu beurteilen ist.
Weiters wurden vom Bw. behauptet, dass mit der Fa.B eine
Einkaufsgemeinschaft gegründet wurde, und dies ebenso die
Rohaufschlags-Berechnung verzerre. Als Nachweis wurde der Behörde eine
Exceltabelle über die Verkäufe an die Fa.B vorgelegt und von der BP
unter Außerachtlassung dieser Verkäufe iHv. € 29.032,- ein
Rohaufschlag für das Jahr 2003 in Höhe von 32% ermittelt. Dazu ist
festzustellen, dass eine schriftliche Einkaufsvereinbarung über die
Gründung einer Einkaufsgemeinschaft mit der Fa.B erst im Zuge des
Berufungsverfahrens datiert mit 15.5.2006 vorgelegt wurde, im Verlauf der BP
selbst wurde nur eine Aufstellung in Form einer Exceltabelle über die
Verkäufe an die Fa.B vorgelegt, auch wurden Aufzeichnungen über
wechselseitige Abrechnungen der laufend erbrachten Leistungen nicht vorgelegt
bzw. weisen die der BP vorgelegten Rechnungen betreffend die Verkäufe an
die Fa.B keinen Rechnungsempfänger aus. Jedoch wurden die Aufwendungen als
Materialaufwand bei der Fa.B lt. Kontoauszüge im Rahmen der BP der Fa.B
nachweislich ausgewiesen. Die mündliche Vereinbarung ist somit nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates ist in freier Beweiswürdigung als
glaubhaft zu beurteilen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es
somit insgesamt als nicht unangemessen zu beurteilen auf Basis der
Ungereimtheiten eine Zuschätzung durch griffweisen Sicherheitszuschlag
anzusetzen. In Hinblick auf die festgestellten Mängel bezüglich dem
fehlenden Rechnungsblock, dem Kassafehlbetrag 5/2003 iHv. € -5.800,- und
einem formell nicht ordnungsgemäß geführten Wareneingangsbuch,
weiters den wenn auch geringen Ungereimtheiten bezüglich der Zu- und
Verkäufe spezifischer Waren im strittigen Zeitraum 2002 ist die Höhe
der Zuschätzung von mit rund 3% der Umsätze im Prüfungszeitraum
2002 als auch 2003 und 2004 jährlich als wahrscheinlich zu beurteilen, die
auf Grund der festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen
abzudecken. Auf Grund der vorgefundenen Mängel wird somit entsprechend dem
Jahr 2002 (Sicherheitszuschlag iHv. € 5.000,-) ein griffweiser
Sicherheitszuschlag von rund 3% der Umsätze für die Jahre 2003 und
2004 iHv. € 7.500,- und € 8.000,- festgesetzt.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 17.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2188-W/07
- Stammnummer
- 36904
- Gültig
- 17.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF