Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1065-W/06
Verspätete Berufung, weil ohne Ankündigung einer ergänzenden Begründung im Bescheid, der Fristenlauf mit Bescheidzustellung beginnt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1065-W/06vom 18.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.XXXX, B. whft., vom
21. Februar 2006, eingebracht am 28.2.1006 gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 26. März 2004
und gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 5. Juli 2005
des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach 2003 entschieden:
Spruch:
Die
Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2003 und 2004
vom 14. Mai 2006 wird ersatzlos aufgehoben und die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 als verspätet
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw. genannt) war in den Jahren 2003
und 2004 als Verpackungsmeister und Produktionsleiter-Stellvertreter bei einem
Tiefkühlprodukte herstellenden Unternehmen angestellt. Zudem übte er
im Unternehmen die Funktion eines Betriebsrates aus.
Bei seiner Tätigkeit bezog er einerseits einen
steuerfreien Zuschlag für Nachtarbeit
gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sowie
eine Tiefkühlzulage, die pro Arbeitstag in Höhe von ATS 132,--
(9,60 €) gebührte. Während vor der Zusammenlegung des
Unternehmens mit einem anderen Standort auch die Tiefkühlzulage als
steuerfrei gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 behandelt wurde,
nahm der Arbeitgeber seither von der Tiefkühlzulage - wie vom laufenden
Bezug - den Lohnsteuerabzug vor.
Seitens der Unternehmensleitung wurde dazu die Auffassung
vertreten, dass keine hinreichend klare Betriebsvereinbarung im Sinne einer
lohngestaltenden Vorschrift vorliege, die Tiefkühlzulage auch Angestellten
bezahlt werde, wenn sie sich mehr als 2,5 Stunden pro Tag im Kühlhaus
aufhielten. Es würden keine Aufzeichnungen über die tatsächliche
Aufenthaltsdauer der Arbeitnehmer im Kühlbereich geführt und gerade im
Falle des Bw. sei eindeutig, dass er sich pro Arbeitstag nicht überwiegend
im Kühlhaus aufhalte. Die Voraussetzung für eine steuerfreie
Behandlung dieser Tiefkühlzulage in der Form, wie sie im Unternehmen
ausgezahlt werde, sei daher nach Ansicht der Geschäftsführung nicht
gegeben.
Der Bw. habe sich maßgeblich für Verhandlungen
zur Neugestaltung der Tiefkühlzulage, damit sie die Voraussetzungen der
Steuerfreiheit erfülle (stundenweise Anspruchsberechtigung und Abrechnung)
eingesetzt. Diese Gespräche seien jedoch - nach Angaben des Bw. - am Willen
der Geschäftsführung - gescheitert.
Der Bw. versuchte im Wege der Arbeitnehmerveranlagung die
steuerfreie Behandlung der Tiefkühlzulage zu erreichen. Er legte der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004
einen Rückerstattungsantrag gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO bei,
indem der für das Jahr 2003 von jenem Teil der Tiefkühlzulage (€
93,51), der auf den Freibetrag von € 360,-- gemäß
§ 68
Abs. 1 EStG 1988 noch offen war, die Steuerfreiheit begehrte. Für das Jahr
2004 wurde der gesamte Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
bereits durch den Nachtarbeitszuschlag ausgeschöpft, sodass die
Tiefkühlzulage aus diesem Grunde dem Lohnsteuerabzug unterlag.
Dementsprechend wurde bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
kein Betrag einer steuerfrei zu stellenden Tiefkühlzulage ausgewiesen.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26.3.2004 blieb die
begehrte steuerfreie Tiefkühlzulage im Umfang von € 93,51
unberücksichtigt. Der Bescheid enthielt dazu keine ausdrückliche
Begründung und auch keine Ankündigung, dass noch eine Begründung
zum Bescheid ergehen werde. In gleicher Weise wurde der Einkommensteuerbescheid
2004 vom 5.7.2005 erlassen.
Mit Schreiben vom 16.1.2006 teile das
Betriebsstättenfinanzamt auf Grundlage einer Lohnsteuerprüfung dem
Wohnsitzfinanzamt ausführlich mit, dass eine allenfalls von einer Zulage
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer
im Wege der Veranlagung auszugleichen sei. Weiters wurden - wie schon vorstehend
erwähnt - jene Gründe dargelegt, weshalb nach Ansicht des
Betriebsstättenfinanzamtes im Falle des Bw. die Tiefkühlzulage in den
Jahren 2003 und 2004 nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 erfüllt habe.
Auf Grundlage dieses Schreibens erteilte das
Wohnsitzfinanzamt dem Bw. eine ausführliche ergänzende
Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid für 2003 und 2004 am
13.2.2006.
In Folge dieser nachträglichen ergänzenden
Bescheidbegründung richtete der Bw. an das Finanzamt ein Protestschreiben
betreffend die Steuerfreiheit der Tiefkühlzulage, dass von der
Abgabenbehörde parteifreundlich als Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26.3.2004 und gegen den Einkommensteuerbescheid
2004 vom 5.7.2005 gewertet wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.5.2006 wurde das
Begehren des Abgabepflichtigen als unbegründet abgewiesen und die
Einkommensteuer in der identischen Höhe wie in den angefochtenen Bescheiden
festgesetzt. Hierzu erging eine ausführliche Bescheidbegründung,
weshalb nach Ansicht des Finanzamtes die Tiefkühlzulage in den Jahren 2003
und 2004 zu Recht vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden sei.
Hierin wurde insbesondere Folgendes angeführt:
"Die Tiefkühlzulage habe
dem Bw., der sich im Angestelltenverhältnis befunden habe, pro Tag in
Höhe von ATS 132,-- gebührt. Entsprechend der dargestellten Rechtslage
hätte daher eine überwiegende Tätigkeitsdauer im Kühlhaus
pro Tag vorliegen müssen und nicht bloß mehr als 2,5 Stunden. Laut
vorliegender Arbeitsplatzbeschreibung seien jedoch eine Fülle von Arbeiten
außerhalb des Kühlhauses zu erledigen gewesen. Genaue Aufzeichnungen
über die tägliche Stundenzahl im Kühlhaus seien nicht vorgelegen.
Nach Auskunft des Arbeitgebers sei keine überwiegende Tätigkeit pro
Tag im Kühlhaus gegeben gewesen.
Bezüglich des Hinweises,
dass in den Vorjahren die Zulage jedoch schon als steuerfrei behandelt worden
sei, sei hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus einer
verfehlten Beurteilung weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus dem
Gleichheitsgrundsatz für die Zukunft eine Anspruch abgeleitet werden
könne."
Der Bw. stellte gegen die Berufungsvorentscheidung
fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit Vorlagebericht vom 31.5.2006 wurde das
Rechtsmittel dem UFS als unabhängige Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzende Beweismittel, die dem
Beweiserhebungsergebnis des Finanzamtes entgegentreten würden, wurden vom
Bw. keine vorgelegt.
Vom UFS wurde der Bw. zur Zustellung der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide befragt. Er teilte mit, dass er diese Bescheide seines
Wissens nicht verspätet, sondern normal, einige Tage nach dem
Ausstellungsdatum erhalten habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsicht in den Arbeitnehmerveranlagungsakt 2003 und 2004 sowie in den
Arbeitgeber-Lohnsteuerakt einschließlich der
Lohnsteuerprüfberichte.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass
noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist
nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass
die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
Gemäß
§ 254 Abs. 2 BAO wird durch einen
Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden
Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung
ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das
Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den
Zeitpunkt der Zustellung vom Amtswegen festzustellen.
Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich mit dem
Tag der Bekanntgabe des Bescheides - das ist die Zustellung im Sinne des
Zustellgesetztes - zu laufen. Ob eine allfällige (ergänzende)
Bescheidbegründung vor oder nach Zustellung des Bescheides erfolgt, ist
somit bedeutungslos. Dies gilt in jenen Fällen, in denen der Bescheid keine
Ankündigung enthält, dass noch eine (ergänzende) Begründung
gesondert ergehen wird. Nur eine ausdrückliche Ankündigung im
Bescheid, dass noch eine gesonderte Begründung ergeht, bewirkt eine Hemmung
der Berufungsfrist bis die Begründung nachgereicht wurde oder die
Mitteilung erfolgt ist, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu
betrachten ist (vgl.
Ritz3, BAO § 245
Tz 8).
Der Begründung eines Bescheides kommt keine normative
Kraft zu; eine unrichtige oder fehlende Begründung kann daher einen
Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht rechtswidrig machen.
Die Begründung ist auch kein notwendiges Merkmal für die
Rechtswirksamkeit eines Bescheides. Eine mangelhafte oder fehlende
Begründung kann aber einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des
§ 42 VwGG bilden.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004
enthalten keine Ankündigung gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO, sodass
eine Hemmung der Berufungsfrist nicht eingetreten ist, sondern mit Zustellung
der Bescheide der Fristenlauf begonnen hat. Der Bw. hat gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 erst nach rund einem Jahr und 11 Monaten und gegen
den Einkommensteuerbescheid 2004 erst nach mehr als 7 Monaten nach Zustellung
Berufung erhoben.
Er hat hierzu befragt, keine Gründe einer
verspäteten Zustellung angeführt, sodass eine gesetzeskonforme
Zustellung im Sinne des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz der Entscheidung zu
Grunde zu legen war.
Der Bw. selbst hat keinen Antrag auf Mitteilung der den
Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung
der Tiefkühlzulage fehlenden Begründung gestellt, sodass auch keine
Hemmung der Berufungsfrist gem. § 245 Abs. 2 BAO eingetreten ist.
Die Berufung war daher eindeutig verspätet. Im
Hinblick auf die formalrechtliche Entscheidung war die unzulässig ergangene
Berufungsvorentscheidung durch ersatzlose Behebung aus dem Rechtsbestand zu
nehmen.
Wien, am 18.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1065-W/06
- Stammnummer
- 36900
- Gültig
- 18.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF