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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2172

Deutscher Veranstalter inländischer Musik- und Tanztheatertourneen

geltende FassungEAS-AuskunftB 962/1-IV/4/02vom 29.11.2002

Wortlaut laut Findok

Nach österreichischem innerstaatlichen Steuerrecht unterliegen im Ausland ansässige Mitwirkende an österreichischen Unterhaltungsdarbietungen mit den hierfür bezogenen Vergütungen der österreichischen Einkommen-(Körperschaft-)steuerpflicht. Die Steuer ist vom Zahler der Einkünfte (dem Veranstalter) im Steuerabzugsweg einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter im Ausland ansässig ist. "Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen" sind im gegebenen Zusammenhang nicht nur die bei den Darbietungen auftretenden Künstler, sondern alle (natürlichen oder juristischen) Personen, die zum Zustandekommen der österreichischen Unterhaltungsdarbietung beitragen und auf diese Art und Weise daran mitwirken. Auch ausländische Produktionsfirmen, die komplette Shows "verkaufen", wirken daher an der inländischen Unterhaltungsdarbietung mit. Daraus folgt, dass ein deutscher Veranstalter von Musik- und Tanzaufführungen in Österreich die Vergütungen, die er an die in diesem Zusammenhang eingeschalteten Produktionsfirmen in den USA und in Großbritannien zahlt, dem österreichischen Steuerabzug unterwerfen muss. Niederländische Produktionsfirmen sind allerdings auf Grund des derzeit noch zwischen Österreich und den Niederlanden geltenden Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Steuerpflicht freigestellt. Besondere Überlegungen wären anzustellen, wenn der deutsche Veranstalter nicht nur Vertragsbeziehungen mit den ausländischen Produktionsfirmen aufgebaut hätte, sondern auch selbst Künstler unter Vertrag nimmt. Die hier maßgebende Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken von nationalem und internationalem Steuerrecht ergibt, verlangt angesichts der in dieser Branche anzutreffenden komplexen Sachverhaltsgegebenheiten (fragliche Agentureigenschaft von Vertragspartnern, grenzüberschreitende Vertragsverschachtelungen und Kettenverträge) nach besonderer Sorgfalt bei der Rechtsanwendung. Es empfiehlt sich, im Zweifel die Mithilfe einer Wirtschaftstreuhandkanzlei in Anspruch zu nehmen. Das ministerielle EAS-Verfahren ist auf die Klärung von klar formulierten rechtlichen Zweifelsfragen ausgerichtet, vermag aber nicht eine fachliche Steuerberatung in komplexen Fallgestaltungen zu ersetzen. 29. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

TheatertourneenMusikaufführungenTanzaufführungenMitwirkende an UnterhaltungsdarbietungenSteuereinbehaltSteuerabzugspflichtProduktionsgesellschaften

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 962/1-IV/4/02
Stammnummer
36888
Gültig
29.11.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF