Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2172
Deutscher Veranstalter inländischer Musik- und Tanztheatertourneen
geltende FassungEAS-AuskunftB 962/1-IV/4/02vom 29.11.2002
Wortlaut laut Findok
Nach österreichischem
innerstaatlichen Steuerrecht unterliegen im Ausland ansässige Mitwirkende
an österreichischen Unterhaltungsdarbietungen mit den hierfür
bezogenen Vergütungen der österreichischen
Einkommen-(Körperschaft-)steuerpflicht. Die Steuer ist vom Zahler der
Einkünfte (dem Veranstalter) im Steuerabzugsweg einzubehalten und an die
Finanzverwaltung abzuführen. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter im
Ausland ansässig ist.
"Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen" sind im
gegebenen Zusammenhang nicht nur die bei den Darbietungen auftretenden
Künstler, sondern alle (natürlichen oder juristischen) Personen, die
zum Zustandekommen der österreichischen Unterhaltungsdarbietung beitragen
und auf diese Art und Weise daran mitwirken. Auch ausländische
Produktionsfirmen, die komplette Shows "verkaufen", wirken daher an der
inländischen Unterhaltungsdarbietung mit.
Daraus folgt, dass ein deutscher Veranstalter von Musik-
und Tanzaufführungen in Österreich die Vergütungen, die er an die
in diesem Zusammenhang eingeschalteten Produktionsfirmen in den USA und in
Großbritannien zahlt, dem österreichischen Steuerabzug unterwerfen
muss. Niederländische Produktionsfirmen sind allerdings auf Grund des
derzeit noch zwischen Österreich und den Niederlanden geltenden
Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Steuerpflicht
freigestellt.
Besondere Überlegungen wären anzustellen, wenn
der deutsche Veranstalter nicht nur Vertragsbeziehungen mit den
ausländischen Produktionsfirmen aufgebaut hätte, sondern auch selbst
Künstler unter Vertrag nimmt. Die hier maßgebende Rechtslage, die
sich aus dem Zusammenwirken von nationalem und internationalem Steuerrecht
ergibt, verlangt angesichts der in dieser Branche anzutreffenden komplexen
Sachverhaltsgegebenheiten (fragliche Agentureigenschaft von Vertragspartnern,
grenzüberschreitende Vertragsverschachtelungen und Kettenverträge)
nach besonderer Sorgfalt bei der Rechtsanwendung. Es empfiehlt sich, im Zweifel
die Mithilfe einer Wirtschaftstreuhandkanzlei in Anspruch zu nehmen. Das
ministerielle EAS-Verfahren ist auf die Klärung von klar formulierten
rechtlichen Zweifelsfragen ausgerichtet, vermag aber nicht eine fachliche
Steuerberatung in komplexen Fallgestaltungen zu ersetzen.
29. November
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 18 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
TheatertourneenMusikaufführungenTanzaufführungenMitwirkende an UnterhaltungsdarbietungenSteuereinbehaltSteuerabzugspflichtProduktionsgesellschaften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 962/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 36888
- Gültig
- 29.11.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF