Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0284-F/06
Anfechtung eines Anspruchszinsenbescheides mit der Begründung, der Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-F/06vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Achammer
Mennel Welte Rechtsanwälte GmbH, 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, vom
22. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
20. Juli 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den
Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In seinen Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide
für 2002 und 2003 führte der Berufungswerber aus, es bestehe
überhaupt keine Abgabenschuld für die Streitjahre, daher könnten
auch keine Anspruchszinsen zur Vorschreibung gelangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein Anspruchszinsenbescheid
kann nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung angefochten werden,
der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid (=Einkommensteuerbescheid) als
rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand
mit einem an den Abgabenänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen,
neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht somit ein
weiterer Zinsenbescheid, eine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (vgl.
Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, Linde-Verlag, Wien 2005, § 205, TZ 33 bis
35).
Die Berufungen gegen die
Anspruchszinsenbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 17. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-F/06
- Stammnummer
- 36875
- Gültig
- 17.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF