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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0284-F/06

Anfechtung eines Anspruchszinsenbescheides mit der Begründung, der Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-F/06vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Achammer Mennel Welte Rechtsanwälte GmbH, 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, vom 22. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 20. Juli 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe In seinen Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide für 2002 und 2003 führte der Berufungswerber aus, es bestehe überhaupt keine Abgabenschuld für die Streitjahre, daher könnten auch keine Anspruchszinsen zur Vorschreibung gelangen. Über die Berufung wurde erwogen: Ein Anspruchszinsenbescheid kann nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung angefochten werden, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid (=Einkommensteuerbescheid) als rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abgabenänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen, neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht somit ein weiterer Zinsenbescheid, eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, Linde-Verlag, Wien 2005, § 205, TZ 33 bis 35). Die Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 17. September 2008

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenEinkommensteuerbescheidStammabgabenbescheidAbänderungAufhebungZinsenbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0284-F/06
Stammnummer
36875
Gültig
17.09.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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