Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0283-F/06
Wohnsitzverlegung von Österreich in die Schweiz bei liechtensteinischem Arbeitsort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-F/06vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Person, die über Wohnstätten in Österreich und der Schweiz verfügt und deren Arbeitsort Liechtenstein ist, kann nicht als Grenzgänger im Sinne des Art. 15 Abs. 4 DBA Liechtenstein eingestuft werden, wenn sie ihrer Beschäftigung von der Schweizer Wohnstätte aus nachgeht und sich nur sporadisch in Österreich aufhält.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Achammer
Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, 6800 Feldkirch,
Schlossgraben 10, vom 22. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Feldkirch vom 20. Juli 2006 und vom 10. November 2006 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 entschieden:
1)
Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 wird
teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
2)
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte für die Jahre
2002 bis 2004 steuerliche Gewinne, die
er entweder als solche aus Gewerbebetrieb oder als solche aus selbständiger
Arbeit bezeichnete. Als Betriebsgegenstand gab er Wirtschaftsberatung an.
Betreffend die Jahre 2001 bis 2003 wurde
eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt.
Gegen die in der Folge
erlassenen Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 wurde Berufung
eingelegt, ebenso wie später gegen den Einkommensteuerbescheid für
2004 (Anm.: das Streitjahr 2004 war von der abgabenbehördlichen
Prüfung nicht umfasst).
Die Berufung
(2002 und 2003) enthielt nachstehende
Anfechtungspunkte:
Nichtvorliegen
von Einkünften aus Gewerbebetrieb, keine selbständige Tätigkeit,
Unternehmerwagnis allein bei c,Vaduz, bzw. EC-Anstalt, Vaduz, völliges
Fehlen einer Steuerbarkeit der Einkünfte des Berufungswerbers,
Falls
dennoch Annahme eines Gewerbebetriebes, wären die geltend gemachten
Betriebsausgaben zu berücksichtigen gewesen,
Einkünfte
aus Kapitalvermögen: für die Annahme solcher bestehe keinerlei
Anhaltspunkt,
Antrag:
Festsetzung der Einkommensteuer mit Null.
Die Berufung betreffend das
Streitjahr 2004, die in der Folge ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt
wurde, enthielt folgende Ausführungen:
Keine
Steuerpflicht in Österreich ab 1.10. 2004, da ab diesem Datum
Wohnsitzverlegung nach der Schweiz, Steuerpflicht in der Schweiz,
In
Österreich relevante Einkünfte aus 2004 beliefen sich auf Null, nicht
wie im angefochtenen Bescheid in Ansatz gebracht 5.528 €,
Die
in Ansatz gebrachten Einkünfte bezögen sich wohl ausschließlich
auf den Zeitraum 1.10. bis 31.12.2004,
Zum
Beweis wurde die Einvernahme des Berufungswerbers im Berufungsverfahren
angeboten.
(Anm.:
Die im angefochtenen Bescheid für 2004 festgesetzte Einkommensteuer
beträgt 0,00 €).
In der die
Jahre 2002 und 2003 betreffenden,
teilweise stattgebenden, Berufungsvorentscheidung wurde seitens der
Abgabenbehörde I. Instanz begründend ausgeführt:
Der Berufungswerber habe
für das Vaduzer Unternehmen c Kundenvermittlungen auf Provisionsbasis
durchgeführt. Am 23.7.2002 habe er gemeinsam mit PE die Firma EC
gegründet, die in den Bereichen Organisationsentwicklung sowie Beratung in
Vertrieb und Marketing tätig sei. Kosten und Erträge seien zwischen
den Partnern im Verhältnis 50:50 geteilt worden. Die Honorarverrechnung sei
ausschließlich über die gegenüber den Kunden im
Auftragsverhältnis stehenden Firma EC erfolgt. Der Berufungswerber habe an
die EC und die c Honorarnoten gestellt ("Honorarnote für Beratungs- und
Akquisitionsleistungen im Zusammenhang mit dem Kundenprojekt...."). Seinen
Gewinn habe er durch Einnahmen- Ausgabenrechnung ermittelt und als
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb" deklariert. Als Rechnungsaussteller sei der
Berufungswerber mit seiner Adresse in G,Vorarlberg, aufgeschienen. Hinsichtlich
Zahlungsmodalitäten habe er ein Konto bei der Raiffeisenbank F/S namhaft
gemacht.
Aus dem Berufungsvorbringen
könne nicht erkannt werden, warum das
Unternehmerwagnis ausschließlich
bei den Firmen c und EC, nicht aber beim Berufungswerber selbst gelegen sei. Wie
aus den von ihm gestellten Rechnungen hervorgehe, habe er seine
Betriebstätigkeit an der Wohnadresse in G ausgeübt und dort offenbar
eigene Arbeitsmittel wie PC, Drucker etc. verwendet. Daraus lasse sich
erschließen, dass er seine Tätigkeit weitgehend ohne organisatorische
Eingliederung in einen Betrieb und ohne Weisungsgebundenheit ausgeübt habe.
Dies spreche für die Tragung des für die Selbständigkeit
geforderten Unternehmerwagnisses. Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, weshalb
plötzlich, nach Abwicklung der abgabenbehördlichen Prüfung, die
Einnahmen aus der Beratungs- und Akquisitionstätigkeit keine gewerblichen
Einkünfte mehr darstellen sollten.
Hinsichtlich nicht näher
dokumentierter Eingänge auf dem bei der Raiffeisenbank unterhaltenen Konto
- trotz mehrfacher Aufforderung im abgabenbehördlichen Prüfungs- wie
auch im I.-instanzlichen Rechtsmittelverfahren habe der Berufungswerber hiezu
keine Einzelbelege eingereicht - sei zu Recht eine Schätzung erfolgt, die
in Höhe der ungeklärten
Bankeingänge Einkünfte aus Gewerbebetrieb festsetzte.
Weiters sei in Bezug auf als
Betriebsausgaben geltend gemachte Honorare an
Dritte der Nachweis nicht geglückt. Die eingereichten Rechnungen,
gestellt von einer CLT Ltd, Sri Lanka, wiesen Ergänzungen mit
Schreibmaschine wie auch händisch auf, trügen die selbe
Rechnungsnummer, entbehrten eines Firmenstempels und letztlich - daraus folgend
- der Glaubhaftigkeit. Sie seien auch nicht, wie zugesagt, durch Korrespondenz
und Reisebelege ergänzt worden.
Soweit die Berufungen sich auf
Kilometer- und Taggelder bzw. Einkünfte
aus Kapitalvermögen bezogen, gab die Abgabenbehörde I. Instanz
dem Berufungsbegehren statt.
Der Berufungswerber stellte
einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufungen durch die
Abgabenbehörde II. Instanz. Er brachte vor:
Das
Unternehmerwagnis sei entgegen den Ausführungen der Erstbehörde nicht
bei ihm, sondern bei der EC und bei der c gelegen, weshalb er keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe,
Hinsichtlich
der Bareinlagen von 23.833,67 € im Jahr 2002 und 9.000 € im Jahr 2003
lägen keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor,
weshalb eine Schätzungsbefugnis nicht bestehe. Es sei wohl Sache der
Berufungsinstanz, den Berufungswerber, der seine Mitwirkungspflicht durchaus
beachtet habe, aufzufordern, Bescheinigungsmittel beizubringen,
Was
"Honorare an Dritte" angehe, so ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die
an der Richtigkeit der Rechnungen Zweifel aufkommen ließen,
Die
Ausführungen zu den Posten "Kilometer- und Taggelder" seien nicht
schlüssig, sehr wohl habe der Berufungswerber diese verausgabt
(Anm.: im Zuge der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung wurden diese Positionen von der Abgabenbehörde I.
Instanz anerkannt!),
Im
Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 wurde der
Abgabenbehörde II. Instanz nach Durchführung ergänzender
Ermittlungen direkt zur Entscheidung vorgelegt. Die beigeschlossene
Stellungnahme der Abgabenbehörde I. Instanz enthält folgende
Informationen (zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird auf die Konjunktivform
verzichtet):
Laut Melderegisterauskunft war
der Berufungswerber von 18.12.1998 bis 8.11.2004 durchgehend in G, Hstr,
Vorarlberg, gemeldet. Die Anmietung der in der Schweiz, AdrCH, gelegenen und
laut Vorbringen ab Oktober 2004 bezogenen Wohnung ist durch die Firma EC
erfolgt. Zwischen der EC und dem Berufungswerber ist ein mündlicher
Untermietvertrag abgeschlossen worden. Belege über Miet- und
Betriebskostenzahlungen sind mit der Begründung, dass der Zahlungsfluss
zwischen zwei ausländischen Vertragspartnern stattgefunden hat, nicht
vorgelegt worden. Eine Bestätigung des Schweizer Zollamtes über die
Anmeldung des Übersiedlungsgutes bzw. eine Quittung über bezahlte
Einfuhrumsatzsteuer ist nicht nachgereicht worden, da in G kein
Übersiedlungsgut vorhanden war. Auch ein Nachweis über die Anmeldung
von Rundfunk, Telefon und TV in der Schweiz wurde nicht erbracht, da zum einen
ausländische Rechtspersonen betroffen sind, zum anderen ein privates
Telefon seit Jahren ausschließlich bei Schweizer- und Liechtensteiner
Telefongesellschaften existiert. In Österreich hat es niemals Telefon- oder
Rundfunkanschlüsse gegeben. Es wurde eine Aufenthaltsbewilligung für
die ganze Schweiz mit Gültigkeit bis 31. August 2006 eingereicht. Sie
enthielt die Angabe, keine Berechtigung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zu umfassen. Als Einreisedatum schien der 1. September
2004 auf. Ein Nachweis über die Meldung des Wohnsitzwechsels an
Versicherungen, Bausparkasse, Post und Banken wurde - da keine
Rechtsbezieehungen vorhanden - nicht eingereicht. Die Hinterlegung des
Führerscheins bei der zuständigen BH ist aus Unkenntnis nicht erfolgt.
Der Berufungswerber hat in Österreich kein KFZ gehabt bzw. ein
ausländisches Firmenfahrzeug mit liechtensteinischem Kennzeichen und
Zulassung genutzt.
Für die Jahre 2004, 2005
und 2006 wurden Steuerbescheide der Schweizer Gemeinde B vorgelegt. In
Österreich hat es im Streitjahr 2004 eine
Übernachtungsmöglichkeit gegeben. Die Zahl der Übernachtungen in
G, Hstr hat weniger als 90 Tage betragen. Die Übernachtungen waren privater
Natur. In Österreich gibt es weder kulturelle, noch religiöse, noch
politische Kontakte, außerdem keine Vereinsmitgliedschaften und keine
gesellschaftlichen Beziehungen. Auch Verbindungen verwandtschaftlicher Art
existieren seit dem Ableben der Eltern und Geschwister nicht. Hobbys werden in
Österreich nicht wahrgenommen. Die gesellschaftlichen und persönlichen
Beziehungen gibt es aber seit Jahren in der Schweiz. Hinsichtlich der
Verbringung des Lebensabends kann keine verbindliche Aussage getroffen werden.
Der Berufungswerber ist verheiratet und Vater eines Kindes. Die Gattin ist seit
Jahren in Österreich wohnhaft und nichtselbständig erwerbstätig.
Aus Gründen der Vertraulichkeit kann über die getrennt geführten
Haushalte und die nicht realisierte Scheidung nichts ausgesagt werden. Eine
Scheidung ist nicht beabsichtigt. Der 1974 geborene Sohn M ist seit Jahren als
selbständiger Unternehmer in Liechtenstein tätig, dort verheiratet und
wohnhaft. Persönliches Vermögen existiert weder in Österreich,
noch im Ausland.
Am 30.1.2006 wurde vor der
Abgabenbehörde I. Instanz im Rahmen einer Einvernahme eine Niederschrift
mit dem Berufungswerber aufgenommen (sinngemäße Wiedergabe in
direkter Rede):
Ich
hatte meinen Wohnsitz ab dem Jahr 1999 in
G, im Haus meiner Gattin.
Eigentümerin ist die I GmbH.
Vorher war ich als Berater im Ausland tätig. Ab 1999 befand ich mich
beruflich in einer schwierigen Phase. Ich führte für die
c in Vaduz, an der mein Sohn Teilhaber
ist, Kundenvermittlungen auf Provisionsbasis durch. Dort war auch Herr
PE tätig. Mit ihm gemeinsam
gründete ich im Jahr 2002 die Firma
EC - Anstalt für
Organisationsentwicklung. Wir waren beide zu je 50% Gründerrechtsinhaber.
Bis dahin richtete ich meine Honorarnoten als Einzelperson an die Firma
c. Ab Gründung der EC
erfolgte die Honorarverrechnung
ausschließlich an diese. Es war sie, die gegenüber dem Kunden im
Auftragsverhältnis stand. Die EC
akquirierte binnen Kurzem einen Großkunden, die
VI AG mit Sitz in Liechtenstein und
unter der Kontrolle von Herrn WZ,
Mo. Sie beanspruchte die Ressourcen
PE und
RS zu 100%. Im Frühjahr 2004
endete das Beratungsmandat für diesen Großkunden. Es besteht eine
Forderung der EC an die
VI AG in Höhe von 220.000 €.
Wahrscheinlich ist sie uneinbringlich. Es kam zu finanziellen Engpässen.
Bald darauf trat HK in das Unternehmen
ein, die Gründerrechtsanteile wurden zu je 33,3% neu verteilt. Ende 2004
traten HK und
PE aus. Seitdem bin ich bemüht das
Unternehmen zu sanieren und habe auch die Haftung für Bankdarlehen -
ursprünglich auf drei verteilt - allein übernommen. Aufgrund der
schwierigen Geschäftsentwicklung betragen die Schulden der EC
bei der Bank rund 50.000 €. Ich stehe nun
in der Situation, dass ich bereits bezogene Honorare, die in Österreich der
Einkommensbesteuerung unterworfen wurden, zur Tilgung des Bankkredites wieder
abzustatten habe. Eine Organfunktion hatte ich seit 1999 ausschließlich in
der EC, nicht in der
c und auch nicht in der
I GmbH.
Einen
Wohnsitz in Österreich hatte ich, wie gesagt, ab 1999. Ab dem Jahr 2001
habe ich Steuererklärungen vorgelegt. 1999 und 2000 hatte ich kein
Einkommen und wurde von meiner Familie, insbesondere meiner Mutter,
unterstützt. Außerdem habe ich mich in dieser Zeit persönlich
weitergebildet. Ich werde bemüht sein, Unterlagen vorzulegen, aus denen
ersichtlich ist, wie ich in den Jahren 1999 und 2000 meinen Lebensunterhalt
bestritten habe.
Im
Rahmen der EC war ich mit meinem
Partner PE auf dem Firmenkonto bei der
Raiffeisenbank F/S kollektiv
zeichnungsberechtigt. Was den Kunden VI
AG betrifft war ich ebenfalls mit PE
zeichnungsberechtigt. Es gab auch noch ein Konto bei der Sparkasse Lindau. Auch
als Privatperson habe ich lediglich ein Konto bei der Raiffeisenbank
F/S, über das auch die
Honorarabwicklungen erfolgten.
Seit
August 2004 habe ich eine B-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Ich bin seit
damals auch in Göfis abgemeldet, plane aber eine Neuanmeldung des
Wohnsitzes in G ab März 2006.
Ich
stelle meine steuerliche
Zuständigkeit
trotz der Wohnung in
der Schweiz nicht in Abrede. Durch die Benützung der Wohnung in
G ist zumindest ab 1.7.2005 ein
Wohnsitz gegeben.
Aufgrund
partnerschaftlicher Schwierigkeiten war der Wohnsitz von 1.9.2004 bis 30.6.2005
nicht in G, sondern in der
Schweiz. Bei der Schweizer Wohnung handelt es
sich um eine Betriebswohnung der EC,
die ca. im
Sommer 2004 angemietet
wurde, ich glaube es war ein unbefristeter Mietvertrag. Die anfallenden Kosten
wurden von der EC getragen.
Ab
1.9.2004 bin ich primär aus versicherungstechnischen Überlegungen bei
EC in einen Anstellungsvertrag
eingetreten, der einen monatlichen Bruttobezug von 4.000 SFr. vorsieht. Auf
dieser Basis werden in Liechtenstein auch die gesetzlichen Abgaben für AHV,
ALV, SUVA etc. entrichtet. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation
ist derzeit ein regelmäßiger Geldfluss nicht gewährleistet.
Es liegen im Akt nachstehende
Papiere, ausgestellt je vom Steueramt der Schweizer Gemeinde B, Kanton SG (a)
bis f)) auf:
a)
Veranlagungsberechnung, direkte Bundessteuer 2004, Steuerperiode 1.9.2004 bis
31.12.2004, "Einküfte aus unselbständigem Haupterwerb",
b)
Staats- und Gemeindesteuern 2004 mit Steuerberechnung und Schlussrechnung,
c)
Staats- und Gemeindesteuern 2004, Ausgleichszins,
d)
Direkte Bundessteuer 2004, Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung,
e)
Direkte Bundessteuer 2005, vorläufige Steuerrechnung,
f)
Staats- und Gemeindesteuern 2006, vorläufige Steuerrechnung
g)
Arbeitsvertrag zwischen dem Berufungswerber und der EC, FL-Adr2.
Die Papiere a) bis d) weisen
als steuerpflichtige Periode übereinstimmend 1. September 2004 bis 31.
Dezember 2004 aus. Papier g) bezeichnet die Funktion des Berufungswerbers als
Geschäftsführer, Lohn 4.000,00 SFr. und umschreibt diverse
Abzugsposten (AHV, Krankenversicherung etc.).
Zusammenfassend wurden seitens
der Abgabenbehörde I. Instanz die Anträge gestellt, der
Unabhängige Finanzsenat möge:
Die
unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 EStG 1988 iVm § 26 BAO sowie
den steuerlichen Wohnsitz gemäß Art. 4 des
Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz (Einkommen- und Vermögensteuern)
für das Jahr 2004 und die Folgejahre feststellen,
Die
in den Jahren 2002 bis 2004 aus der Tätigkeit bei der Firma EC erzielten
Einkünfte als solche aus sonstiger selbständiger Tätigkeit iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988 feststellen,
Die
in den Jahren 2002 und 2003 aus der Tätigkeit bei der c erzielten
Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb erfassen,
Die
beantragten Aufwendungen (Kilometergelder, Spesenaufwendungen) betreffend das
Jahr 2004 steuerlich nicht anerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist:
Hat
der Berufungswerber in den Jahren 2002 und 2003 bzw. 2004 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb erzielt?
Besteht
ab 1.10.2004 durch eine Wohnsitzverlegung in die Schweiz kein
österreichisches Besteuerungsrecht mehr?
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus
einer selbständigen nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land-
und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Gemäß
Art. 15 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971 (DBA
FL), dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht grundsätzlich nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die
dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Wer
gemäß
Abs. 4 leg.cit. als
Grenzgänger in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze seinen
Arbeitsort hat und sich üblicherweise an jedem Arbeitstag dorthin begibt,
darf mit seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit in dem
Staat besteuert werden, in dem er ansässig ist. Der Staat des Arbeitsortes
ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von
höchstens vier vom Hundert im Abzugswege an der Quelle zu erheben.
Auf Grundlage des Art. 25 Abs.
3 des DBA FL hat der Bundesminister für Finanzen die
Verordnung BGBl. II Nr. 215/2001
erlassen, deren § 1 besagt: Die
Aufteilung der Besteuerungsrechte richtet sich bei Dienstnehmern von
Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des
Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Art. 15 des Abkommens.In
§ 2 heißt es: Diese Verordnung
tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft und ist auf die ab diesem Zeitpunkt
zufließenden Einkünfte anzuwenden.
Steuerrechtlich werden die nach
den liechtensteinischen Gesetzen errichteten verkehrstypischen Anstalten den
Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales
Steuerrecht, Band 2, Manz, I/2, Art. 3 DBA Li, Fußnote 2).
Gemäß
Art. 4 DBA FL bedeutet der Ausdruck
"eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in
diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist
eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie
als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (korrespondierende Bestimmung in
Art. 4 DBA CH).
2002
und 2003:
Im Hinblick auf die Streitjahre
2002 und 2003, sowie auf den Zeitraum 1.1. bis 30.9.2004 steht außer
Streit, dass der Berufungswerber in Österreich, G, Hstr, ansässig war.
In den Jahren 2002 und 2003
bezog er sowohl von der c, als auch von der EC - Anstalt, beides
liechtensteinische Gesellschaften, Honorare, im Jahr 2004 resultierten sein
Einkünfte ausschließlich aus der Tätigkeit für die EC.
Entsprechend seiner Angabe im
Rahmen der Einvernahme vor Organen der Abgabenbehörde I. Instanz vom
30.1.2006 führte der Berufungswerber für die c, deren Teilhaber sein
Sohn ist, Kundenvermittlungen auf Provisionsbasis durch, ohne organisatorisch in
die Gesellschaft eingebunden zu sein bzw. in dieser eine Organfunktion
auszufüllen. In ihrer Berufungsvorentscheidung, der gemäß
Rechtsprechung des VwGH Vorhaltscharakter zukommt, hat die Abgabenbehörde
I. Instanz ausführlich erläutert, warum die Sachlage für das
Vorliegen gewerblicher Einkünfte (zumindest hinsichtlich der aus der
Tätigkeit für die c erzielten Einkünfte) spricht. Dem wurde
seitens des steuerlichen Vertreters entgegengehalten, das Unternehmerwagnis sei
(generell) nicht beim Berufungswerber gelegen, weshalb keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt worden seien. Er untermauerte diese Rechtsposition damit,
dass die geltend gemachten Betriebsausgaben von der Abgabenbehörde I.
Instanz nicht anerkannt worden seien - dies zeige doch, dass die Behörde
selbst vom Nichtvorliegen eines Gewerbebetriebes ausgehe.
Hiezu bemerkt der
Unabhängige Finanzsenat: Dem steuerlichen Vertreter muss aufgrund seiner
Profession bekannt sein, dass das Vorliegen einer Einkunftsart im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1-7 EStG 1988 nicht davon abhängt, ob derselben
Betriebsausgaben zuzuordnen sind oder nicht bzw. wie hoch diese sind. Es
gehört zum täglichen Brot der Abgabenbehörden, geltend gemachte
Betriebsausgaben auf ihre Plausibilität zu überprüfen und in
entsprechender Höhe den Einnahmen gegenüberzustellen.
Selbstverständlich können sie auch gestrichen werden. Im Streitfall
wurde im Rahmen der Betriebsprüfung erörtert, warum die km-Gelder und
Taggelder nicht anerkannt wurden. In der Berufungsvorentscheidung wurden diese,
vom Betriebsprüfungsergebnis abgehend,
anerkannt. Dies hat der steuerliche
Vertreter jedoch - anders ist seine im Vorlageantrag fortgesetzte Argumentation
nicht erklärbar - nicht erkannt.
Abgesehen davon ist in keiner der schriftlichen Eingaben dargelegt worden,
welcher Art schließlich die unstrittig vorhandenen und vom Berufungswerber
persönlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2002) bzw. Einkünfte
aus selbständiger Arbeit (2003) einbekannten Einkünfte sind.
Laut Aktenlage übte der
Berufungswerber seine Vermittlungstätigkeit für die c ausgehend von
seinem im Haus in G gelegenen Büro aus (vgl. etwa Honorarnoten mit
entsprechender Adresse des Rechnungsausstellers). Dieses stellt eine
Betriebsstätte iS des Art. 5 DBA Li dar und führt im Weiteren zu der
Zuteilungsregel gemäß Art. 7 DBA FL, die dem
Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht zuweist.
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt nach dem Ausgeführten hinsichtlich der Tätigkeit
für die c der Argumentation der Abgabenbehörde I. Instanz, wonach die
ihr zuzuordnenden Einkünfte solche aus
Gewerbebetrieb darstellen (vgl. auch
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, WUV Universitätsverlag,
§ 23, RZ 138, S 47, "Vermittlungstätigkeiten").
Differenziert zu sehen ist die
Beschäftigung für die 2002 vom Berufungswerber und PE unter
Beteiligung von jeweils 50% gegründete EC Anstalt, die laut Aktenlage ihren
Sitz in Liechtenstein, Adr2, hat. Vertragspartner des Kunden war in diesem Fall
die EC. Die Honorarverrechnung erfolgte ausschließlich über diese.
Der Berufungswerber trat dem Kunden gegenüber namens der EC Anstalt als
Berater auf dem Gebiet der Organisationsentwicklung und in den Bereichen
Vertrieb und Marketing auf und erhielt nach Rechnungslegung seine Honorare von
der EC. Er war somit auf der Gesellschaftsebene nach außen erkennbar
operativ im Sinne der Verwirklichung des Unternehmenszweckes tätig und
insgesamt in den Organismus der EC organistatorisch eingegliedert.
Innerstaatlich betrachtet hat er daher Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 Abs. 2, 2. Teilstrich EStG
1988 erzielt. Auf Abkommensebene ist er - wie in oben genannter Verordnung
dargelegt - wie ein Dienstnehmer einer Kapitalgesellschaft zu behandeln, was im
Weiteren bedeutet, dass die heranzuziehende Zuteilungsregel jene nach Art. 15
DBA FL für Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ist. Bei Subsumtion unter dessen Abs. 4
war der Berufungswerber in Österreich ansässig (G, Hstr) und in
Liechtenstein berufstätig (Adr2). Es spricht nichts dagegen (und wurde
Solches auch nicht bestritten) dass er in den Jahren 2002 und 2003 sowie von
1.1.2004 bis 30.9.2004 vom liechtensteinischen Büro arbeitstäglich
nach G zurückkehrte. Das Besteuerungsrecht steht somit dem
Ansässigkeitsstaat Österreich zu. Nachweise über eine in
Liechtenstein in den Jahren 2002 und 2003 entrichtete Quellensteuer von 4%
liegen nicht vor, weshalb eine entsprechende Anrechnung unterblieb.
Die als
Betriebsausgaben geltend gemachten
Kilometer- und Taggelder sind - wie schon oben erwähnt und vom
Berufungswerber bzw. dessen steuerlicher Vertreter offensichtlich nicht erkannt
- im Rahmen der Berufungsvorentscheidung akzeptiert worden. Ebenso wurde Abstand
von einem Ansatz von Einkünften aus
Kapitalvermögen genommen (siehe oben). Bereits von der
Betriebsprüfung wurden betreffend 2003 die für das vom Berufungswerber
in Sch angemietete Büro aufgelaufenen Miet-, Personal- und Telefonkosten in
Höhe von 4.790,50 € einkommensmindernd berücksichtigt. Die
Kilometer- und Taggelder wurden im Rahmen der vorliegenden Entscheidung
verhältnismäßig auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw.
aus sonstiger selbständiger Arbeit aufgeteilt.
Was die
ungeklärten Bankeingänge
betrifft, ist der Argumentation der Abgabenbehörde I. Instanz zu folgen:
Trotz wiederholten Ersuchens behördlicherseits wurden weder
belegmäßige Nachweise eingereicht noch die Herkunft der in Frage
stehenden Beträge in anderer Weise geklärt. Nicht bloß
hinterfragungswürdig sondern geradezu unverständlich mutet daher die
vorgebrachte Verantwortung an, es sei wohl Sache der Behörde,
Nachforschungen anzustellen. Fraglos ist es der Berufungswerber selbst, der
seinen in § 119 BAO normierten Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nicht
nachgekommen ist. Die Hinzurechnung der ungeklärten Eingänge zu den
Einnahmen ist daher rechtens. Wegen Überwiegens von Einnahmen aus der
Tätigkeit für die EC Anstalt in den Jahren 2002 und 2003 hat die
Zuordnung an diese stattzufinden.
In gleicher Weise
unzulänglich war die Mitwirkung des Berufungswerbers betreffend die
für das Jahr 2003 als Honorare an
Dritte geltend gemachten Ausgaben an eine Firma in Sri Lanka. Die schon
im Rahmen der Betriebsprüfung aufgezeigten und in der
Berufungsvorentscheidung - der, wie schon erläutert, Vorhaltscharakter
zukommt - ausführlich dargelegten Bedenken an den vorgelegten Rechnungen
konnten durch die berufungswerberische Verantwortung, wonach "keinerlei
Anhaltspunkte" bestünden, die "an der Richtigkeit der Rechnungen Zweifel
aufkommen ließen" durchaus nicht zerstreut werden. Es ist an dieser Stelle
nochmals darauf hinzuweisen, dass es generell zu den Obliegenheiten des
Abgabepflichtigen gehört, die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß durch
Erläuterungen, Ergänzungen und geeignete Beweismittel offenzulegen,
wobei fallweise ein Glaubhaftmachen ausreicht (§§ 119, 138 BAO). Im
Streitfall ist eine angekündigte Nachreichung von Reisebelegen und
Korrespondenz zur Glaubhaftmachung unterblieben. Letztlich steht einzig ein
starres Negieren von seitens der Abgabenbehörde geäußerten
Bedenken bzw ein Wiederholen inhaltsleerer Floskeln im Raum. Dadurch werden
nicht einmal die Mindestanforderungen an die in der BAO normierten - bei
Auslandssachverhalten noch verstärkten - Mitwirkungspflichten erfüllt.
Die strittigen Rechnungsbeträge sind daher zu Recht nicht anerkannt worden.
2004:
Es steht außer Streit,
dass der Berufungswerber von 1.1. bis 30.9.2004 in Österreich, G, Hstr,
ansässig war. Hinsichtlich des ab 1.10.2004 in der Schweiz, B, Tstr,
begründeten Wohnsitzes hat die Abgabenbehörde I. Instanz fundierte
Ermittlungen angestellt und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Berufungswerbers - und damit der steuerliche Wohnsitz -
auch ab diesem Datum in G lag (Art. 4 DBA Schweiz).
Im Zusammenhalt mit dem
Umstand, dass der Berufungswerber im Jahr 2004 ausschließlich
Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die EC Anstalt erzielte und
daher, wie oben ausgeführt, die Zuteilungsregel des Art. 15 DBA FL
heranzuziehen ist, teilt der Unabhängige Finanzsenat diese Rechtsansicht
nicht. Gemäß Abs. 4 leg. cit. müßte der Steuerpflichtige
sich nämlich, um die steuerliche Anknüpfung für Österreich
zu verwirklichen, an jedem Arbeitstag vom Wohnort Österreich an den
Arbeitsort Liechtenstein begeben haben. Solches kann im Streitfall
realistischerweise nicht angenommen werden, insbesondere unter Zugrundelegung
der glaubwürdigen Aussagen des Berufungswerbers in seiner persönlichen
Einvernahme vom 30.1.2006: "Seit August 2004
habe ich eine B-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Ich bin seit damals auch
in G abgemeldet, plane aber eine
Neuanmeldung des Wohnsitzes in G ab
März 2006. Ich stelle meine steuerliche Zuständigkeit trotz der
Wohnung in der Schweiz nicht in Abrede. Durch die Benützung der Wohnung in
G ist zumindest ab 1.7.2005 ein
Wohnsitz gegeben. Aufgrund partnerschaftlicher Schwierigkeiten war der Wohnsitz
von 1.9.2004 bis 30.6.2005 nicht in G ,
sondern in der Schweiz." (siehe oben).
Im Zeitraum 1.10.2004
(Wohnsitzbegründung in der Schweiz ab 1.10.) bis 30.6.2005 liegen nach
Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Annahme einer Grenzgängereigenschaft
gemäß Art. 15 Abs 4 DBA FL nicht vor. Der Berufungswerber ist in
dieser Zeitspanne in Österreich weder unbeschränkt, noch
beschränkt steuerpflichtig (Wohnsitz Schweiz, Arbeitsort Liechtenstein),
weshalb Österreich ein Besteuerungsrecht nicht zusteht. Hinsichtlich
späterer - gegenständlich nicht strittiger - Zeiträume (ab
1.7.2005) wird die Abgabenbehörde I. Instanz neuerlich die steuerlichen
Anknüpfungspunkte zu überprüfen haben.
Für den Zeitraum 1.1. bis
30.9.2004 gilt hinsichtlich Einstufung und Zuteilungsregel das bereits oben
für 2002 und 2003 Ausgeführte, wobei wegen der ausschließlichen
Beschäftigung für die EC Anstalt innerstaatlich Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit gemäß
§ 22 Abs. 2, 2.
Teilstrich EStG 1988 vorliegen, abkommensrechtlich solche aus
nichtselbständiger Arbeit.
Zum vom Berufungswerber (bzw.
von dessen steuerlichem Vertreter) gerügten Ansatz von Einkünften in
Höhe von 5.528 € ist auszuführen, dass es sich hiebei um
von ihm selbst erklärte
Beträge handelt. Sie beruhen auf acht im Akt aufliegenden
Honorarnoten von Jänner 2004 bis August
2004
à 3.000 €. Davon wurden erklärungsgemäß
km-Gelder (7.297 €), direkte Spesen (7.820 €) und Honorare an Dritte
(3.355 €) in Abzug gebracht, was zum Ergebnis 5.528 € führte.
Mangels belegmäßigen Nachweises der geltend gemachten Kilometergelder
und Spesen trat die Abgabenbehörde I. Instanz im offenen Verfahren für
eine Nichtanerkennung derselben ein.
Wenn auch die wiederholt
auffallende, in sich selbst widersprüchliche Verantwortung des
Berufungswerbers (bzw. dessen steuerlichen Vertreters) in seinen schriftlichen
Eingaben nichts für sich hat, scheint es dem Unabhängigen Finanzsenat
nicht unglaubhaft, dass angesichts der im Wesentlichen gleich gebliebenen
Tätigkeit auch im Jahr 2004 Kilometergelder und Spesen - Ausgaben dieser
Art wurden bekanntlich in den Vorjahren anerkannt - angefallen sind. Zumal
Nachweise nicht eingereicht wurden, hätte sich auf Basis der Vorjahre 2002
und 2003 ein geschätzter Betrag errechnen lassen.
Da sich jedoch keine
steuerliche Auswirkung ergibt (die Steuer im angefochtenen Bescheid beträgt
Null und würde bei Null bleiben), verzichtet der Unabhängige
Finanzsenat auf eine Neuberechnung unter Neuansatz der nicht nachgewiesenen,
geschätzten km-Gelder und Spesen, einer für September 2004 anteilig
herausgerechneten Quellensteuer sowie des Ansatzes des noch in die
"Grenzgängerperiode" fallenden Septembergehaltes von 4.000 SFr. als
Angestellter der EC Anstalt.
Die ab September 2004 aus dem
neu begründeten Anstellungsverhältnis bei der EC Anstalt
erwirtschafteten Einkünfte von insgesamt 16.000 SFr wurden auch im
angefochtenen Bescheid schon nicht der Besteuerung unterzogen.
Zusammenfassend hat die
Anfechtung des Einkommensteuerbescheides für 2004 weder zu einer
Verbesserung noch zu einer Verschlechterung des steuerlichen Ergebnisses - das
ohnehin Null betrug - geführt. Der Berufungswerber hat durch die von ihm
selbst eingereichten Honorarnoten 01/04 bis 08/04 seine eigene Argumentation
entkräftet, wonach Beträge angesetzt worden wären, die in den
Zeitraum ab 10/04 fielen.
Aufgrund der ins Leere gehenden
berufungswerberischen Einwände und des im Endergebnis gleich bleibenden
Bescheides war daher die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
2004 spruchgemäß abzuweisen. Hievon unabhängig konnte
klargestellt werden, dass der Berufungswerber ganz grundsätzlich von
1.1.bis 30.9.2004 als Grenzgänger der österreichischen Besteuerung zu
unterziehen war, von 1.10. bis 31.12.2004 jedoch kein Besteuerungsrecht für
Österreich bestand.
Insgesamt war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 17. September 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 15 Abs. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 25 Abs. 3 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WohnstätteansässigArbeitsortGrenzgängerEinkünfte aus sonstiger selbständiger ArbeitEinkünfte aus GewerbebetriebZuteilungsregel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-F/06
- Stammnummer
- 36868
- Gültig
- 17.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF