Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0038-L/06
Grunderwerbsteuer bei Kauf eines Gebäudes auf fremdem Grund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-L/06vom 17.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vom 14. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vom
14. September 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird mit 32.106,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 28. Juni 2005 wurde zwischen der X.GmbH als
Verkäufer und der Bw. als Käufer ein Kaufvertrag
abgeschlossen. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile
des Vertrages lauten wie
folgt: "PRÄAMBEL
.....
(B)
In
den Jahren 2000 sowie 2001 hat die
X.GmbH auf der Grundstücksnummer
1662 der im Eigentum der F.GmbH
stehenden Liegenschaft EZ 285, Grundbuch
YZ ein Betriebsgebäude
(Biomasse-Kraft-Wärme-Kälte Koppelungsanlage inklusive
Büroräumlichkeit) (in der Folge "BHKW" genannt) als Superädifikat
errichtet. Das BHKW dient primär der Heiss-, Prozess- und
Warmwasserlieferung an die F.GmbH.
Diesbezüglich hat die X.GmbH im
Jahr 2003 einen Energieliefervertrag mit
F.GmbH abgeschlossen. Dieses BHKW samt
Nebeneinrichtungen und Zubehör, wie es in diesem Kaufvertrag beschrieben
wird, bestimmte, im Zusammenhang mit dem Betrieb des BHKW von
X.GmbH erworbene sonstige
Vermögenswerte, die auf den Grundstücksnummern 1662 und 1663 gelegen
in der EZ 285 des Grundbuches YZ und
auf dem Grundstück Nr. 1626 gelegen in der EZ 2145 des Grundbuches
AB errichtete Gleisanlage, bestimmte
Verträge sowie die im Eigentum der
X.GmbH stehende Liegenschaft EZ 3237
samt darauf befindlicher Gleisanlage sind Gegenstand dieses
Kaufvertrages.
(C)
Die
Bw. möchte das BHKW sowie die in
diesem Kaufvertrag weiters umschriebenen Kaufgegenstände erwerben und die
in diesem Kaufvertrag näher beschriebenen Verträge von
X.GmbH
übernehmen.
Die
Vertragsparteien vereinbaren wie
folgt:
1. Kaufgegenstand und
Kaufabrede
1.1.
Der
Verkäufer ist Eigentümer der folgenden Vermögenswerte
(Kaufgegenstand):
1.1.1.
Des
auf dem Grundstück Nr. 1662 (sonstige, Werksgelände), innenliegend in
der EZ 285, Grundbuch YZ (EZ 285)
befindliche Superädifikat
(Biomasse-Kraft-Wärme-Kälte-Koppelungsanlage inklusive
Büroräumlichkeit und Außenanlage) samt Nebeneinrichtungen und
Zubehör ("BHKW") gemäß Anlage./A. Das Superädifikat ist im
Grundbuch im A-2-Blatt der EZ 285 angemerkt. Die Lage des Superädifikates
ergibt sich aus dem diesem Kaufvertrag als Anlage B/. beigelegten
Plan.
1.1.2.
Der
Liegenschaft EZ 3237, Grundbuch AB,
Grundstücksnummer 1666/2 (Landw. genutzt) mit einem
Flächenausmaß von cirka 454 m² samt darauf befindlicher
Gleisanlage;
1.1.3.
Die
auf den Grundstücksnummern 1662 und 1663 gelegen in der EZ 285 des
Grundbuches YZ und auf dem
Grundstück Nr. 1626 gelegen in der EZ 2145 des Grundbuches
AB (die jeweils im Eigentum von
F.GmbH stehen) errichtete
Gleisanlage;
1.1.4.
Der
in der Anlage ./D gelisteten beweglichen Vermögenswerte, insbesondere
Maschinen und maschinelle Anlagen, plus jeweiligem
Zubehör;
1.1.5.
sämtliche
im Zeitpunkt des Stichtages vorhandenen Betriebsmittel, die für den Betrieb
des BHKW notwendig sind, sowie solche für den Betrieb des BHKW notwendigen
Betriebsmittel, die vor dem Stichtag im üblichen Umfang bereits bestellt,
aber zum Stichtag noch nicht
geliefert
wurden.
.....
1.2.
Der
Verkäufer verkauft und der Käufer übernimmt zum Stichtag die in
diesem Punkt 1.1. genannten Vermögenswerte unter den in diesem Kaufvertrag
genannten Bedingungen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die
kombinierte Heißwasser-Wärmeträger-Ölanlage mit einer
Leistung von 4+2 MW im Eigentum von
F.GmbH steht und daher nicht Gegenstand
dieses Kaufvertrages
ist.
.....
3.
KAUFPREIS
3.1.
Der
Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt insgesamt
4,045.000,00 € und wird zur Berechnung etwaiger Abgaben, Steuern oder
Gebühren den einzelnen Kaufgegenständen wie folgt
zugeordnet:
|
BHKW
|
3,220.000,00 €
|
div.Bauten (Kesselhaus
etc.)
|
761.000,00 €
|
Betriebs- und
Geschäftsausstattung
|
8.000,00 €
|
Fahrzeuge und bewegliche
Anlagen
|
15.000,00 €
|
EZ 3237
|
40.304,00 €
|
|
4,045.000,00 €
Dieser
Kaufpreis ist zuzüglich einer allfälligen Umsatzsteuer zu
verstehen.
.....
4.5.1.
.....
Der
am 6./22. Juli 1999 abgeschlossene Dienstbarkeits- und
Superädifikatsvertrag (inklusive sämtlicher Nachträge und
Zusatzvereinbarungen) wird einvernehmlich zum Stichtag beendet. Der Käufer
und F.GmbH werden diesbezüglich
eine separate Vereinbarung
treffen.
.....
Anlage
./A
(a)
Umschreibung
der zum BHKW gehörigen
Anlage
1. Heizzentrale
BHKW
2. Biomasse-Deponie
(überdachte Lagerhalle)
3.
Fernleitung 2xDN125 2x DN150
4.
Wärmespeicher
5.
Wärmeübergabestation PG I + CAP + PG
II
6. Absorber samt
Kühlturm
7. Ölkessel
5,8 MW
8. Thermoölkessel
1,8 MW
9. Thermoölkessel
1,0 MW
10.
Retentionsbecken
11.
Thermoölleitung
(b)
Zubehör/Nebeneinrichtungen:
2
Aschencontainer
1
Schlackencontainer
1
Industriesauger
.....
Anlage./D
(a)
Bewegliche Vermögenswerte,
insbesondere:
Sämtliche zum
Betrieb des BHKW notwendigen Vermögensgegenstände, insbesondere die im
BHKW befindlichen beweglichen Vermögensgegenstände, wie
insbesondere:
Leitwertmessgeräte
("Messkoffer");
die in den
Büroräumlichkeiten des BHKW befindliche
Hardware;
die auf diese Hardware
zugelassenen
Software;
Büromöbel;
1
Saeco Espressomaschine;
die auf
den Grundstücksnummern 1662 und 1663 gelegen in der EZ 285 des Grundbuches
YZ und auf dem Grundstück Nr. 1626
gelegen in der EZ 2145 des Grundbuches
AB errichtete
Gleisanlage.
(b)
Maschinen/maschinelle Anlagen:
1
Volvo Radlader;
1 Kehrmaschine
Holms;
Entladestempel;
....."
Mit Bescheid vom 14.
September 2005 wurde die Grunderwerbsteuer im Hinblick auf obigen
Vertrag mit 168.924,00 € festgesetzt. Diese sei wie folgt
berechnet worden:
|
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 3,5% von der Gegenleistung in
Höhe von 4,826.400,00 €
|
168.924,00 €
|
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987: Kaufpreis
|
4,826.400,00 €
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung wie folgt
eingereicht: Mit Kaufvertrag vom 28. Juni 2005, abgeschlossen
zwischen der X.GmbH und der Bw. hätte die Bw. die unter Punkt 1 des
Kaufvertrages näher umschriebenen Vermögensgegenstände um den
unter Punkt 3 des Kaufvertrages genannten Kaufpreis erworben.
Bei den Vermögensgegenständen handle es sich um
eine Biomasse-Kraft-Wärme-Kälte-Koppelungsanlage (BHKW), ein
Kesselhaus und einen Lagerplatz mit Überdachung, Betriebs- und
Geschäftsausstattung, Fahrzeuge sowie bewegliche Anlagen und ein unbebautes
Grundstück (EZ 3237). Das BHKW diene der Belieferung des Werksgeländes
der Firmengruppe F.GmbH und allenfalls weiterer Kunden mit Heiss- und Warmwasser
sowie mit Strom. Unter der Position BHKW mit dem Nettokaufpreis von
3,220.000,00 € seien ausschließlich die technischen Anlagen des
Bioheizkraftwerkes erfasst, nicht jedoch die Maschinenumhüllung. Die
Maschinenumhüllung (Kesselhaus) sei separat unter der Position "diverse
Bauten" (Nettokaufpreis 761.000,00 €) aufgelistet worden. Es handle
sich hierbei um einen Bau, welcher das BHKW umschließe und teilweise auch
tragende Funktion habe, inklusive eines kleinen abgetrennten Raumes, in dem sich
die zur Überwachung der Anlage dienende Steuerungsanlage befinde. Neben dem
Kesselhaus befinde sich zudem ein überdachter Lagerplatz für die
Verbrennungsmaterialien (Holz und anders biogenes Material). Die Bauten
samt BHKW seien auf der im Eigentum der F.GmbH stehenden Grundstücksnummer
1662 der Liegenschaft EZ 285, Grundbuch YZ, das hieße auf fremdem Grund
errichtet und würden sich nicht auf dem im Kaufvertrag in Punkt 1.1.2.
separat aufgeführten Grundstück EZ 3237, Grundbuch AB befinden.
Gebäude auf fremdem Grund gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987
Nach §
2 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 stünden Gebäude
auf fremdem Grund den Grundstücken gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 gleich, wobei
sich der Begriff des Gebäudes nicht mit dem gemäß
§§
297, 435, 451 und 481 ABGB decke. Nach österreichischem Zivilrecht
gebe es nur Bauten auf fremdem Grund, nicht jedoch Gebäude auf fremdem
Grund. Im Zivilrecht würden unter dem Begriff "Gebäude" Baulichkeiten
verstanden, welche in der Absicht errichtet würden, dass sie stets auf dem
Grund bleiben sollten ( Wolf-Dieter Arnold/Nikolaus Arnold, Kommentar zum
GrEStG 1987, § 2, Rz 68). Der Begriff Gebäude iSd
§ 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 sei ein
steuerrechtlicher Begriff (VwGH vom 12.12.1985, 85/16/0064, und vom 18.8.1994,
92/16/0199,0200). Dies gehe schon aus den Materialien zum GrEStG 1940,
Anhang B.1. zu § 2 hervor. Der (steuerrechtliche) Gebäudebegriff
sei aufgrund der Rechtsprechung wie folgt festgelegt worden
(Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund² (2004), Rz 161,
S 356 und Wolf-Dieter Arnold/Nikolaus Arnold, Kommentar zum
GrEStG 1987, § 2 Rz 71): Es müsse sich um ein
Gebäude im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn handeln, welches auf fremdem
Grund stehe. Unter Gebäude sei nicht nur ein Gebäude iSd §
297 ABGB, sondern jedes Bauwerk anzusehen, das durch räumliche
Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse
gewähre, den Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden
und von einiger Beständigkeit sei. Anstelle des "Eintrittes von Menschen"
werde laut VwGH (24.6.1991, 90/15/0112, 0113) ein "nicht nur
vorübergehender Aufenthalt von Menschen" genannt (Wolf-Dieter
Arnold/Nikolaus Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987,
§ 2, Rz 33aff). Fehle einem Bauwerk auf fremdem Grund
eines dieser Merkmale, so sei es grundsätzlich eine bewegliche Sache und
löse als solche keine Grunderwerbsteuer aus. Sei hingegen ein Bauwerk ein
Gebäude gemäß obiger Beschreibung, könne es keine
Betriebsvorrichtung
iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
sein. Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG 1987 seien unter
"Grundstücken" solche iSd bürgerlichen Rechtes zu verstehen, wobei das
Zugehör ebenfalls umfasst sei. Nicht zum Grundstück würden
hingegen gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
Betriebsvorrichtungen gezählt. Daher unterliege der Teil der Gegenleistung,
der für den Erwerb von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art
aufgewendet werde - und zwar unabhängig davon, ob diese allein oder
zusammen mit einem Grundstück erworben würden (Dorazil in
Dorazil/Takacs, GrEStG 1987 (2004), 3.1 zu § 2, S 189) - dann
nicht der Grunderwerbsteuer, wenn sie zu einer Betriebsanlage
gehörten. Unter Betriebsanlagen verstehe man eine Anlage, die
gegenüber dem Grundstück einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck
erfülle (VwGH 19.2.1970, 1750/69, 10.7.1957, 675/56, 2.7.1964, 1750/63,
3.5.1957, 73/55). Sei eine Sache daher Zugehör sowohl zu der Liegenschaft,
als auch zum Unternehmen, so sei zu prüfen, ob diese Sache eine Maschine
oder sonstige Vorrichtung iSd
§ 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 sei. Sei die
Anlage wesentliche Voraussetzung für einen Betrieb eines Unternehmens -
z.B. Lagerplatz zu einem Sägewerk -, so erfolge keine Zurechnung zum
Grundstück (VwGH 21.2.1996, 94/16/0269; Unternehmenspertinenz
schließe die Grundstückspertinenz grundsätzlich aus). Der
Begriff "Maschinen" und "sonstige Vorrichtungen" sei im Gesetz nicht festgelegt.
Maschinen würden erzeugen und Kraft vermitteln. Als "sonstige
Vorrichtungen", die zu einer Betriebsanlage gehörten, würden generell
alle jene Vorrichtungen gelten, die von Menschenhand geschaffen worden
wären und - ohne Gebäude zu sein - dem Betrieb eines Gewerbes dienen
würden (VwGH 21.2.1996, 94/16/0269). So würden als
Betriebsvorrichtungen und nicht als Gebäude z.B. Schuppen zum Trocknen von
Tabak oder Lehmziegel, Tanks einer Mineralölraffinerie, kleine
Transformatorenhäuser, Wehr- und Schleusenanlagen eines Wasser Kraftwerkes,
Ringofen einer Zieglerei, gelten (Wolf-Dieter Arnold/Nikolaus Arnold, Kommentar
zum GrEStG 1987, § 2 Rz 26ff und Rz 34). Nach
der Judikatur sei ein Bauwerk dann als Betriebsvorrichtung anzusehen, wenn die
Außenwände überwiegend aus Umwandungen der Betriebsvorrichtungen
bestehen würden (BFH, BStBl II, 517). Bestünden zum Beispiel
die Außenwände eines Bauwerks zum Teil aus Umwandungen von
Betriebsvorrichtungen, die einen selbständigen, vertikal abgrenzbaren Teil
des gesamten Bauwerks darstellten, sei das Bauwerk durch eine gedachte
Trennlinie in einen Gebäudeteil und einen BV-Teil aufzuspalten (BFH, BStBl
III 1965, 220). Zudem sei noch die Frage zu stellen, ob bei
Übertragung eines Bauwerkes auf fremdem Grund, welches eine
Betriebsvorrichtung sei (Anmerkung: Der Begriff des Bauwerkes
(Superädifikat) gemäß
§ 435 ABGB umfasse auch
Betriebsvorrichtungen, wobei wie bereits eingangs erwähnt worden sei, sich
der Begriff gemäß
§ 435 ABGB nicht mit dem
Gebäudebegriff des GrEStG 1987 als eigenem steuerlichen Begriff
decke.), aufgrund der Gleichstellung der Gebäude auf fremdem Grund mit dem
Gebäudebegriff gemäß
§ 2 Abs. 1, dieses
stets zum Grundstück iSd GrEStG 1987 zu rechnen sei. Eine solche
Auffassung würde im Widerspruch zu § 2 Abs.
1 stehen. Obwohl der Grundstücksbegriff grundsätzlich
Bestandteile und Zubehör mit einschließe, seien Betriebsvorrichtungen
(Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
gehörten) gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1 -
wie bereits ausgeführt - selbst dann nicht vom Grundstücksbegriff
erfasst, wenn sie unselbständige Bestandteile seien. Mit der Fiktion, die
Gebäude auf fremdem Grund den Grundstücken gleichzustellen, hätte
der Gesetzgeber eben gerade keine eigene Definition der Gebäude auf fremdem
Grund schaffen wollen (Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem
Grund²(2004), Rz 161, S 364). Bei dem BHKW, welches sich in einem
auf fremdem Grund errichteten Kesselhaus befinden würde, handle es sich um
eine Betriebsanlage gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1; es
sei wesentliche Voraussetzung für den Betrieb des Unternehmens der Bw.,
nämlich für die Belieferung des Werksgeländes der Firmengruppe
F.GmbH mit Heiß- und Warmwasser, sowie mit Strom. Bei dem unter diversen
Bauten erfassten Kesselhaus und der separaten Lagerstätte für
Heizmaterial (errichtet auf fremdem Grund) handle es sich gemäß dem
Zweck des typisch dem Betrieb des BHKW Dienens um eine nicht unter die
Grunderwerbsteuer fallende sonstige Vorrichtung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1.
Liegenschaft EZ 3237: Umsatzsteuer als
Bemessungsgrundlage Grundstücksverkäufe seien
grundsätzlich gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994 unecht
befreit. Hinsichtlich des Grundstückes EZ 3237 sei nicht von der
Möglichkeit, gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Umsatzsteuer zu optieren,
Gebrauch gemacht worden (siehe beiliegende Rechnung).
Daher würde der Antrag gestellt werden, den Bescheid
wie folgt abzuändern:
|
Gegenleistung für die Liegenschaft EZ 3237
|
40.304,00 €
|
Grunderwerbsteuer 3,5%
|
1.411,00 €
Am 9. Jänner 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 16. Juli 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei
abgefertigt: "Sie werden ersucht
bekannt zu geben, wie sich die Bemessungsgrundlage von 4,826.400,00 €
berechnet bzw.
zusammensetzt.
Weiters wäre
zur eingebrachten Berufung Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, ob die
Amtspartei weiterhin von einer Gegenleistung in Höhe von
4,826.400,00 € ausgeht."
Mit Schreiben vom
13. November 2007 wurde wie folgt geantwortet: Mit
Kaufvertrag vom 28. Juni 2005 hätte die Firma X.GmbH an die Firma
Bw. das auf der Grundstücksnummer 1662 der im Eigentum der F.GmbH stehende
Liegenschaft EZ 285, Grundbuch YZ, befindliche Superädifikat
(Bio-Masse-Kraft-Wärme-Kälte-Koppelungsanlage inklusive
Büroräumlichkeiten und Außenanlage) veräußert.
Weiters sei die Liegenschaft EZ 3237, Grundbuch AB, Grundstücksnummer
1666/2 mit einem Flächenausmaß von cirka 454 m² samt darauf
befindlicher Gleisanlage veräußert worden, sowie Maschinen und
maschinelle Anlagen plus jeweiligem Zubehör laut einer in der Anlage/.D dem
Kaufvertrag beigeschlossenen Liste. Der Kaufpreis für den
Kaufgegenstand hätte insgesamt 4,045.000,00 € zuzüglich
einer allfälligen Umsatzsteuer betragen und sei wie folgt zugeordnet
worden:
|
BHKW
|
3,220.000,00 €
|
div. Bauten (Kesselhaus)
|
761.000,00 €
|
Betriebs- und Geschäftsausstattung
|
8.000,00 €
|
Fahrzeuge und bewegliche Anlagen
|
15.000,00 €
|
EZ 3237
|
40.304,00 €
|
Summe
|
4,045.000,00 €
In der elektronischen Abgabenerklärung wäre ein
Kaufpreis von 4,045.000,00 € angegeben gewesen. Die
Bemessungsgrundlage im Bescheid vom 14. September 2005 sei so
ermittelt worden, dass vom Kaufpreis in Höhe von 4,045.000,00 €
der Kaufpreis für Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Höhe
von 8.000,00 € und der Kaufpreis für die Fahrzeuge und
beweglichen Anlagen in Höhe von 15.000,00 € abgezogen und 20%
Umsatzsteuer hinzugerechnet worden wären. Gegen die Vorschreibung
der Grunderwerbsteuer sei am 14. Oktober 2005 Berufung eingebracht
worden und eingewendet worden, dass die Grunderwerbsteuer nur von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von 40.304,00 € zu erheben sei. Es
seien Einwendungen gegen die Beurteilung als Superädifikat gemacht und
alles sonstige Erworbene als Betriebsvorrichtung qualifiziert worden. Das
Objekt sei im Grundbuch als Superädifikat angemerkt worden. Weiters sei zu
Gunsten der Bw. eine Dienstbarkeit eingeräumt worden (Dienstbarkeitsvertrag
vom 28. Juni 2005). Gemäß
§
2 Abs. 2 Z 2GrEStG 1987 würden Gebäude auf
fremdem Grund den Grundstücken gleichstehen. Unter Gebäude sei jedes
Bauwerk zu verstehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen
Schutz gegen äußere Einfluss gewähre, den Menschen Eintritt
gestatte, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sei.
Die Umhüllung des Kraftwerkblocks sei daher ein Gebäude iSd obigen
Definition, wenn sie den Zutritt von Menschen gestatte. Ebenfalls ein
Gebäude iSd BewG sei eine Überdachung. Das Turbinenhaus, der
Schubboden und das Biomasselager würden nach den Ausführungen von SV
auf jeden Fall Superädifikate darstellen. Die sonstigen Anlagen der
Wärmeversorgung seien ohne Störung des Gebäudebestandes
demontierbar bzw. austauschbar, seien laut SV bereits ausgetauscht und seien den
beweglichen Wirtschaftgütern zuzurechnen. Vom Kaufpreis BHKW und
div. Bauten (Kesselhaus etc.) entfalle laut Aussage von SV vom
12. Oktober 2007 höchstens ein Drittel auf unbewegliches
Vermögen (Superädifikat). Bemessungsgrundlage für die
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer sei der Kaufpreis für EZ 3237
Grundbauch AB und der auf das Superädifikat entfallende Kaufpreisteil
zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Laut Stellungnahme
vom 23. Oktober 2007 wurde durch den Sachverständigen SV der
Zeitwert (Sachwert) der Gebäude und baulichen Anlagen im Hinblick auf die
gegenständliche Liegenschaft festgestellt. Auf das Grundstück
würde eine Schätzwert von 40.860,00 € und auf die
Gebäude (Turbinenhaus, Schubboden, Biomasselager) ein Sachwert von
876.461,83 € entfallen. Die sonstigen Anlagen der
Wärmeversorgung seien ohne Störung des Gebäudebestandes
demontierbar bzw. austauschbar, seien zum Teil bereits ausgetauscht worden und
seien den beweglichen Wirtschaftgütern zuzurechnen.
Am 3. Juli 2008 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an die Bw.
abgefertigt: "Die Stellungnahme von
SV geht von einem Zeitwert Gebäude
von 917.322,00 € aus. Sie werden nun aufgefordert bekannt zu geben,
welcher Teil des Kaufpreises auf diese Anlagen entfällt. Eine
allfällige Modifizierung des Berufungsbegehrens wäre
einzureichen."
Mit Schreiben vom
8. August 2008 wurde wie folgt geantwortet: Nach dem
Kaufvertrag entfalle ein Betrag von 761.000,00 € zuzüglich 20%
USt (insgesamt somit 913.200,00 €) auf die baulichen Anlagen. Wenn
eine sachverständige Wertermittlung zu einem Wert von
917.322,00 € komme, werde letztlich die Aufteilung des
Gesamtkaufpreises im Kaufvertrag bestätigt. Gegen die Zuordnung
eines Wertes von 917.322,00 € zu den baulichen Anlagen würden
keine grundsätzlichen Einwendungen bestehen.
Von der Amtspartei wurde dazu
keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom
15. September 2008 wurde der Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet. Nach
§ 2 Abs. 1 GrEStG 1987 sind unter Grundstücken im
Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu
verstehen. Abs. 2 Z 2 leg cit bestimmt, dass Gebäude auf fremdem
Grund den Grundstücken gleich stehen (VwGH vom 27.5.1999,
98/16/0304).
Unstrittig liegt laut Gutachten der Sachwert der
gegenständlichen Gebäude bei 876.461,83 €, der
Vergleichswert des Grundstückes bei 40.860,00 €, in Summe somit
917.322,00 €. Die Grunderwerbsteuer errechnet sich daher wie
folgt:
|
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 3,5% von der Gegenleistung in
Höhe von 917.322,00 €
|
32.106,27 €
|
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987: auf die baulichen Anlagen
entfallender Wert sowie Wert des Grundstückes
|
917.322,00 €
Der Berufung war teilweise Folge zu geben.
Linz, am 17.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-L/06
- Stammnummer
- 36859
- Gültig
- 17.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF