Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3281-W/07
Bei krankheitsbedingten Fahrten mit dem familieneigenen PKW erwachsen dem Abgabepflichtigen durch die Mitnahme einer Begleitperson Mehraufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3281-W/07vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GK, W, vom 25. Mai 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 23. April 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabengutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2005 verweigerte das
Finanzamt die Anerkennung von im Zusammenhang mit der Erkrankung der
Berufungswerberin (Bw.) geltend gemachten Fahrtkosten für eine
Begleitperson iHv € 209,32 mit der Begründung, dass ein Anspruch auf
Kilometergeld für Mitfahrer nur bei beruflich veranlassten Fahrten bestehe.
Weiters wurden Ausgaben für Vignetten und Parkgebühren nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil das Kilometergeld eine
pauschale Abgeltung für den Gesamtaufwand darstelle. Schließlich
wurden die Kosten für einen Aufenthalt in B wegen Lymphdrainagen jeweils
vor und nach einem Kurbesuch nicht berücksichtigt, weil eine Notwendigkeit,
diese Behandlungen am Ort des Kuraufenthaltes durchführen zu lassen, nicht
ersichtlich sei.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wurde
unter lit. c) "Mitfahrer"-Fahrtspesen ausgeführt, dass die Bw. auf Grund
der postoperativen Beschwerden nach einer Krebsoperation im September 2003
(ausgedehntes Lymphödem und Nervenschädigungen am Gebrauchsarm)
tagsüber Kompressionsverbände und eine Armschiene anlegen müsse.
Zwischenzeitig hätten sich ihre orthopädischen Beschwerden so
verschlechtert, dass sie tagsüber eine
Lendenwirbelsäulen-Stützbandage bzw. alternativ eine
Wirbelsäulenorthese mit Metallschiene tragen müsse. Dadurch sei sie
stark bewegungseingeschränkt und könne auch nichts tragen. Die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr dadurch ebenfalls nicht
möglich. Es sei daher notwendig, dass sie ihr Ehegatte überall
hinfahre und ihr behilflich ist. Die "Mitfahrer"-Fahrtspesen würden somit
die Kriterien der außergewöhnlichen Belastung erfüllen.
Die Aufwendungen für Vignetten und die
Parkgebühren seien größtenteils durch Therapien und
Untersuchungen im AKH sowie durch Arzt-, Labor-, Gerichtsbesuche etc.
bedingt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten iZm der
Verabreichung von Lymphdrainagen wurde auf die Verordnung vom 10.5.2005 des AKH
und die Bewilligung der BVA verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2007 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben, wobei die geltend gemachten Aufwendungen wegen
Lymphdrainagen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
wurden. Nicht anerkannt wurden die beantragten Fahrtkosten für eine
Begleitperson sowie der Aufwand für Vignetten und Parkgebühren.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Höhe der Fahrtkosten mit
dem amtlichen Kilometergeld geschätzt worden sei und mit diesem alle Kosten
des PKW abgegolten seien.
Im Vorlageantrag wurde hinsichtlich der Nichtanerkennung
der beantragten Fahrtkosten für eine Begleitperson auf die
Berufungsausführungen verwiesen und darauf, dass das Erfordernis des
Transportes mittels PKW durch den Ehemann und dessen Hilfeleistungen bei den
krankheitsbedingten Verrichtungen außer Haus ausführlich dargestellt
worden sei. Daraus lasse sich eindeutig erkennen, dass die dadurch entstandenen
Fahrtspesen iHv € 209,32 als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist eine Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3 leg. cit.)
Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen
regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus
tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
1. Vignetten,
Parkgebühren
Liegt eine Krankheit vor, so sind jene Kosten
abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen
einer Krankheit dienen. Abzugsfähig sind auch die Fahrtkosten für
Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital.
Aus den von der Bw. diesbezüglich vorgelegten
Unterlagen geht hervor, dass sie für die im Zusammenhang mit ihrer
Krankheit zurückgelegten Fahrten als Schätzungshilfe für die
tatsächlichen Aufwendungen das amtliche Kilometergeld in Anspruch genommen
hat und dieses vom Finanzamt auch anerkannt wurde.
Bei Geltendmachung des pauschalierten
amtlichen Kilometergeldes sind aber - neben zahlreichen anderen Aufwendungen -
auch Aufwendungen für Autobahnvignetten und Parkgebühren (und somit
auch Kosten (Gebühren) für das Parken in einer Garage) abgegolten. Es
liegt in der Natur einer pauschalen Abgeltung, dass die Abfindung in "Bausch und
Bogen", ohne Eingehen auf die einzelnen konkreten Sachverhalte erfolgt (vgl.
VwGH vom 11.8.1994, 94/12/0115).
Werden neben diesen
pauschaliert geschätzten Kosten noch zusätzlich Kosten für eine
Vignette bzw. für Parkgebühren geltend gemacht, würde dies zu
einer doppelten Absetzung führen. Das Finanzamt hat daher zu Recht den
Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für Vignetten und
Parkgebühren verweigert.
2. "Mitfahrer"-
Fahrtspesen
Die Bw. beantragt die Berücksichtigung eines
Zuschlages zum amtlichen Kilometergeld iHv € 0,043 je Fahrkilometer
für ihren Ehegatten als Fahrer und Begleitperson mit der Begründung,
dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und
es daher notwendig sei, dass ihr Ehemann sie mit dem PKW überall hinfahre
und ihr Hilfestellung biete.
Wie bereits unter Punkt 1. ausgeführt, gehören
bei Vorliegen einer Krankheit auch die Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt
bzw. ins Spital zu den abzugsfähigen Krankheitskosten (vgl.
Doralt, Kommentar zum EStG, 11.
Lieferung, § 34, Tz 78, Stichwort Krankheitskosten). Fahrtkosten
anlässlich der Konsultation von Ärzten und dem Aufsuchen von
Spitälern etc. sind daher regelmäßig zwangsläufig und
deshalb als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Steht das Kfz im
Eigentum eines Familienangehörigen, können die dadurch entstandenen
Aufwendungen in Höhe des amtlichen Kilometergeldes geschätzt
werden.
Insoweit die Bw. für ihren Ehegatten als Fahrer und
Begleitperson einen Zuschlag zum amtlichen Kilometergeld als
außergewöhnliche Belastung beantragt, vertritt das Finanzamt die
Auffassung, dass ein Anspruch auf Kilometergeld für Mitfahrer nur bei
beruflich veranlassten Fahrten bestehe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bw. auf Grund ihrer
Krankheit, insbesondere infolge der erheblich beeinträchtigten
Bewegungsfähigkeit, auf die Mithilfe einer Begleitperson angewiesen
ist. Die krankheitsbedingte Notwendigkeit einer Begleitung der Bw. wurde
vom Finanzamt laut Aktenlage auch nicht in Abrede gestellt. Die durch eine
Begleitperson entstehenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich aus
tatsächlichen Gründen als zwangsläufig erwachsen anzusehen, weil
sich die Bw. dem Aufwand für eine Begleitperson nicht entziehen
kann. Sie erfüllen aber auch das Kriterium der
Außergewöhnlichkeit, weil der Bw. infolge der durch die Krankheit
verursachten Fahrten und der dabei erforderlichen Begleitung durch eine dritte
Person höhere Aufwendungen entstehen als der Mehrzahl der
Abgabepflichtigen.
Werden die erforderlichen Fahrten mit einem PKW
durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass durch die Beförderung
eines zusätzlichen Fahrgastes Mehraufwendungen in Form eines erhöhten
Treibstoffverbrauches entstehen. So erhöhen jeweils 20 kg transportierter
Last den Verbrauch des Fahrzeuges um 1% je 100 Kilometer (Sprit Sparend Fahren,
Heft 18 aus der Reihe Publikationen zum LVK,
Neuauflage 2006). Dementsprechend erwachsen auch im vorliegenden
Fall der Bw. höhere Aufwendungen dadurch, dass sie für die Fahrten zu
Therapien, Kuraufenthalten sowie anlässlich der Konsultation von
Ärzten und des Aufsuchens von Spitälern die Begleitung ihres Ehegatten
in Anspruch nimmt.
Um den durch die Mitnahme einer Begleitperson
"verursachten" höheren Kfz-Aufwendungen Rechnung zu tragen, kann daher nach
Dafürhalten des UFS bei Verwendung des privaten Kraftfahrzeuges ein
erhöhtes Kilometergeld in Anspruch genommen werden, wobei keine Bedenken
bestehen, wenn als Schätzungshilfe für diese Aufwendungen in Anlehnung
an die den Bundesbediensteten zustehenden Pauschalsätze (§ 10
Abs. 3 RGV in der für das Streitjahr gültigen Fassung) ein Zuschlag
zum amtlichen Kilometergeld iHv € 0,043 herangezogen wird.
Der vom BMF vertretenen Rechtsansicht, wonach die
Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, bei Verwendung
des familieneigenen Kraftfahrzeuges im Ausmaß des amtlichen
Kilometergeldes - ohne Zuschlag für
mitbeförderte Personen - Kosten der Heilbehandlung iSd § 4
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr.
303/1996, darstellen (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Anm. 851), vermag der UFS aus
den oben angeführten Gründen nicht zu folgen. Auch in der neueren
Literatur wird die in den Lohnsteuerrichtlinien dargelegte Auffassung für
unzutreffend gehalten (siehe z.B.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 35 Anm 17; ebenso
Baldauf ua. in Jakom, Kommentar zum
EStG, 1. Auflage 2008, § 35 Anm 24).
Im vorliegenden Fall sind daher die Fahrtkosten der
Höhe nach mit dem amtlichen Kilometergeld inklusive eines Zuschlages
für den Ehegatten als Fahrer und Begleitperson als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
3. Aufenthaltskosten wegen
Lymphdrainagen
Das Finanzamt hat die Kosten für einen Aufenthalt der
Bw. und ihres Ehegatten (als erforderliche Begleitperson) in Bad Häring
wegen der Verabreichung von Lymphdrainagen jeweils vor und nach einem
dreiwöchigen Kuraufenthalt iHv je € 868,- (zusammen
€ 1.736,-) nicht berücksichtigt, weil eine Notwendigkeit, diese
Behandlungen am Ort des Kuraufenthaltes durchführen zu lassen, nicht
ersichtlich sei.
Wie aus dem Berufungsvorbringen in Verbindung mit der von
der Bw. vorgelegten Verordnung vom 10.5.2005 hervorgeht, wurden die
Lymphdrainagen über Anordnung der Universitätsklinik für
Physikalische Medizin und Rehabilitation/AKH Wien in B verabreicht. Diese
Verordnung wurde von der BVA-Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld.
bewilligt (siehe Rückseite des Verordnungsscheines vom 10.5.2005).
Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in B geltend
gemachten Aufwendungen sind daher zwangsläufig erwachsen.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung
teilweise stattzugeben.
4.
Berechnung
Die anzuerkennende außergewöhnliche Belastung
errechnet sich wie folgt:
|
Aufwendungen laut Finanzamt
|
9.954,66
|
Fahrtspesen Ehegatte
|
209,32
|
Aufenthalt B Ehegatte
|
1.736,00
|
Außergewöhnliche Belastung laut UFS
|
11.899,98
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3281-W/07
- Stammnummer
- 36845
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF