Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3716-W/02
Unterhaltsabsetzbetrag bei Kompensation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3716-W/02vom 15.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den
Gerichtsbezirk Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Durchführung der Veranlagung ergibt eine Gutschrift in Höhe von €
346,72.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Von der Bw. wurde mit
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ua. der
Unterhaltsabsetzbetrag für ihren Sohn CR beantragt. Laut den der
Erklärung in Ablichtung beigelegten Überweisungen ist die Bw. ihrer
Zahlungsverpflichtung nachgekommen.
Das Finanzamt hat bei
Durchführung der Veranlagung den Unterhaltsabsetzbetrag mit der
Begründung, dass auf Grund des Vergleiches vom 16. Februar 1999 und des
Beschlusses vom 17. Mai 2000 eine wechselseitige Verpflichtung zu
Unterhaltsleistungen der Bw. und ihres geschiedenen Ehemannes für die
gemeinsamen Kinder vorliege, nicht gewährt.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. Berufung erhoben und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
dass sie seit Februar 1999 geschieden sei und zwei ihrer drei Kinder mit ihr im
gemeinsamen Haushalt leben. Das dritte Kind lebt seit Mai 2000 im Haushalt des
Vaters. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus 2 P 53/99s-37 bestehe
für dieses Kind seit Mai 2000 eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung.
Weiters brachte die Bw. vor, dass aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 nicht entnommen werden könne, dass
bei einer wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung der Unterhaltsabsetzbetrag
nicht zuerkannt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das
nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz/FLAG 1967) für das weder ihm noch
seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe
gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 25,50 Euro (S 350,00) zu. Leistet er
für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro
(S 525,00) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils
50,90 Euro (S 700,00) monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug
auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht
der Absetzbetrag nur einmal zu.
Gemäss § 34 Abs.
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
Gemäss § 34 Abs.
7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein
Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für
das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäss § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
abgegolten.
Unbestritten ist, dass der Sohn
CR nicht dem Haushalt der Bw. zugehört und dass die Bw. keine
Familienbeihilfe für ihn bezieht. Aus der Aktenlage geht hervor, dass die
Bw. zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Laut den vorgelegten Belegen
(Banküberweisungen) ist die Bw. ihrer Alimentationsverpflichtung im
Kalenderjahr 2001 nachgekommen.
Durch das
Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBL 312/1992 wurde ab der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1993 der § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und lit. b
EStG 1988 (Kinderabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag ) neu gefasst.
Steuerpflichtigen, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern
unterhaltsverpflichtet sind, wird im Aussmaß des Kinderabsetzbetrages ein
eigener Steuerabsetzbetrag gewährt. Dieser Absetzbetrag ändert nichts
daran, dass der familienbeihilfenberechtigte andere Elternteil Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag hat.
Die Gewährung des
Absetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts
geknüpft.
Dieser Umstand ist im
Veranlagungsverfahren nachzuweisen. Grundlage für die Frage der
Erfüllung der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der jeweilige
Unterhaltsvergleich bzw ein richterlich festgesetzes Unterhaltsausmaß.
Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen
Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur anteilig in Relation zu
den durch die Zahlungen abgedeckten monatlichen Unterhaltsbeträgen zu
gewähren.
Im § 34 Abs. 7
EStG 1988 in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992,
BGBL 312 wird in einer erschöpfenden Aufzählung angeführt,
welche Unterhaltslasten durch welche Steuerabsetzbeträge abgegolten
sind.
Im gegenständlichen
Berufungsfall hat die Bw. die im Gesetz angeführten Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages erfüllt, sodass wie
im Spruch zu entscheiden war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
15. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3716-W/02
- Stammnummer
- 3684
- Gültig
- 15.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF