Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2397-W/08
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung und Steuerfreibetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2397-W/08vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. März 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 27. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte und beantragte
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr 2007 die
Anerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw.
Außergewöhnliche Belastungen:
Sonderausgaben betreffend
Versicherungsprämien iHv. € 3.191,94
Sonderausgaben betreffend Wohnraumsanierung iHv.
€ 4.193,16
Fachliteratur iHv. € 70,94
Reisekosten iHv. € 35,-
Außergewöhnliche Belastung
bezüglich Krankheitskosten iHv. € 293,78, Kosten für
Kinderbetreuung iHv. € 2.220,-.
Das Finanzamt anerkannte im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung 2007 die Aufwendungen für
außergewöhnlichen Belastungen iHv. insgesamt € 2.513,78 (unter
Berücksichtigung des Selbstbehaltes iHv. € 2.513,78) sowie die
Aufwendungen für Sonderausgaben iHv. € 7.385,10
anteilsmäßig zu einem Viertel mit € 1.460,- sowie den
Pauschbetrag für Werbungskosten iHv. € 132. In der Begründung der
Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt:
"Die außergewöhnlichen Belastungen
konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt iHv. €
2.702,57 nicht übersteigen und liegen die geltend gemachten Werbungskosten
iHv. € 105,94 unter dem Pauschbetrag für Werbungskosten iHv. €
132,-."
In der fristgerechten Berufung beantragte die Bw. weitere
Aufwendungen als Sonderausgaben iHv. insgesamt € 535,48 und legte zum
Nachweis Rechnungsbelege über Installationen eines Raumthermostates und
einer Kombitherme iHv. € 152,28 und € 218,04 sowie eine
Honorarrechnung bezüglich einer Zahnbehandlung iHv. € 215,- vor.
Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen, da
Instandhaltungen nicht zu den begünstigten Aufwendungen für
Wohnraumsanierung gehören und weiters ausgeführt, dass die steuerliche
Nachforderung des Abgabenbescheides auf Grund des bei der Lohnverrechnung zu
berücksichtigenden Freibetrages von € 5.239,44 (aus Vorjahren)
entstanden sei, da die bei der gegenständlichen Arbeitnehmerveranlagung
anzuerkennenden Freibeträge nur € 1.460,- betragen würden. Die
dadurch zuwenig einbehaltene Lohnsteuer wäre daher im Wege der
Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Zi. 4 EStG nachzufordern
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (betreffend
Wohnraumschaffung
und -sanierung) sind maximal mit einem
Viertel des Höchstbetrages von €
2.920,- absetzbar. Dieser Betrag erhöht sich um einen weiteren
Betrag von € 2.920,-, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht (§ 18 Abs. 3 Z 2
EStG).
Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein
Viertelbetrag der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2
als Sonderausgabenbetrag abzusetzen.
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG sind
Aufwendungen für Wohnraumsanierung betreffend Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese den Nutzungswert des Wohnraumes bzw. Nutzungszeitraum wesentlich
erhöhen als Sonderausgaben abziehbar.
Aufwendungen für die Installation eines
Raumthermostates sowie einer Kombitherme iHv. € 152,28 und € 218,04
erhöhen als Maßnahmen der laufenden Wartungsarbeiten und Reparaturen
nicht die Nutzungsdauer oder -wert.
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1 Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs.2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs.4 EStG beeinträchtigt
die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 10%
mehr als 36.400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, weiters für jedes Kind (§ 106).
Sind im Einkommen sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG
enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um
die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurde der
Alleinerzieherabsetzbetrag als auch die
geltend gemachten Aufwendungen für Sonderausgaben betreffend
Versicherungsprämien und Wohnraumschaffung berücksichtigt. Dabei
wurden die Ausgaben für Sonderausgaben iHv. insgesamt € 7.385,-
lediglich im Ausmaß eines Viertels des Höchstbetrages von €
5.840,- somit iHv. € 1.460,- für die Bw. und ihr Kind ermittelt.
Die geltend gemachten Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen betreffend Kinderbetreuung iHv. €
2.220,- sowie Krankheitskosten iHv. € 293,78 sind absetzbar, liegen jedoch
unter dem Selbstbehalt von € 2.513,78. Dazu ist begründend
festzustellen:
Die Kosten für Kinderbetreuung
stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Die Aufwendungen können jedoch dann als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden, wenn allgemeine Voraussetzungen für eine
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung
vorliegen; das ist z.B. dann der Fall, wenn die Steuerpflichtige
Alleinerzieherin ist. Kosten für Zahnbehandlung sind dagegen
gemäß
§ 20 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Die Berechnung der Einkommensteuer als Alleinerzieherin von
einem Kind erfolgte unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 8% iHv.
€ 2.513,78 (€ 2.734,57):
Steuerpflichtige
Bezüge lt. Lohnzettel (KZ 245): € 31.188,61
zuzgl. sonstige
Bezüge vor Abzug der SV-Beträge (KZ 220): € 5.508,- (+)
abzgl.
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (KZ 225): € 822,52 (-)
abzgl.
Werbungskostenpauschbetrag: € 132,- (-)
abzgl.
Sonderausgaben: € 1.460,- (-)
=
Einkommensbasis für Selbstbehalt iHv. € 34.182,09
Selbstbehalt
iHv. 8% von € 34.182,09: = €°2.734,57
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 4 EStG ist eine
Einkommensteuerveranlagung durchzuführen
(Pflichtveranlagung), wenn in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gem. § 63 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen.
Damit ist festzustellen, dass die laufende Berechnung der
Einkommensteuer 2007 lt. Lohnzettel vom Arbeitgeber auf Basis der
Lohnsteuertabelle unter Berücksichtigung eines Freibetrages
gemäß
§ 63 EStG 1988 iHv. € 5.239,44 (aus den Vorjahren)
durchzuführen war. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bedingt dies
durch die Berücksichtigung des tatsächlichen Freibetrages iHv. nur
€ 1.460,- für das gegenständliche Jahr 2007 (Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen iHv. € 1.460,-)
eine Einkommensteuernachforderung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2397-W/08
- Stammnummer
- 36839
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF