Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0471-W/04
Aussetzung der Einhebung und Berufungserledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-W/04vom 22.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein nach Bekanntgabe der Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO gestellter Aussetzungsantrag ist gemäß § 212a Abs. 3 erster Satz BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der (mit Beschluss des Handelsgerichtes
Wien vom 28. November 2006 amtswegig gelöschten) X-GmbH., XY, vertreten
durch WB, XY1, vom 5. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf vom 3. Juli 2003
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a Bundesabgabenordnung
(BAO) entschieden:
I. Der Spruch
des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a Abs. 3 erster Satz BAO
als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Juli 2003 wies das Finanzamt für
den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf den Aussetzungsantrag der
Berufungswerberin (Bw.) vom 7. Juni 2003 ab; es sei keine Berufung
anhängig, von deren Erledigung die Höhe der
antragsgegenständlichen Abgaben unmittelbar oder mittelbar abhängig
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Berufung vom 5. August 2003, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die Bw. habe mit Schreiben vom 28. Mai 2003 den Antrag
gestellt, die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 13. Jänner
2003 betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000
sowie den "Abgaben- und Haftungsbescheid 1998-2000" vom 25. November 2002 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Es treffe daher
nicht zu, dass keine Berufung anhängig sei, von deren Erledigung die
Höhe der antragsgegenständlichen Abgaben unmittelbar oder mittelbar
abhängig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2004 wies
das Finanzamt für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf die Berufung als
unbegründet ab. Es seien zwei Schreiben mit dem Datum 28. Mai 2003 beim
Finanzamt eingegangen. Eines sei von dem gemäß
§ 84 BAO
abgelehnten Vertreter eingebracht worden und "ohne abgabenrechtliche Wirkung".
Das zweite Schreiben sei von "der GmbH" eingebracht worden; dieser Antrag sei
mit Bescheid vom 2. Juli 2003 zurückgewiesen worden. Zum Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Bescheides sei daher keine Berufung anhängig
gewesen.
Dagegen richtet sich der Antrag der Bw. vom 10. Februar
2004 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache sei der
Bw. am 27. Jänner 2004 mitgeteilt worden, dass ihre Berufung vom 5. August
2003 abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei der Bw. nicht "zugegangen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 erster Satz BAO
können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.
Der Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag wirksam gestellt
werden kann, endet mit der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung (Stoll,
BAO-Kommentar, 2271).
Über die - dem verfahrensgegenständlichen
Aussetzungsantrag vom 7. Juni 2003 zugrunde liegenden - Berufungen vom 3.
Jänner 2003 wurde mit Zurückweisungsbescheid gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO (als nicht fristgerecht eingebracht) vom 13.
Jänner 2003 entschieden. Der Aussetzungsantrag ist daher gemäß
§ 212a Abs. 3 erster Satz BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl.
Ritz, BAO³, § 212a Tz 3).
Die Bw. wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
28. November 2006 amtswegig gemäß
§ 40 Firmenbuchgesetz wegen
Vermögenslosigkeit gelöscht.
WB war laut Firmenbuchauszug vom 22. September 2008
Geschäftsführerin der Bw.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-W/04
- Stammnummer
- 36828
- Gültig
- 22.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF