Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0822-L/08
Gegenleistung für geschiedenen Ehegatten ausbedungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0822-L/08vom 15.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GN, Adr, vertreten durch Dr.
Friedrich Fellinger, Notar, 4273 Unterweißenbach, Markt 40, vom
18. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 16. Mai 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie in der Berufungsvorentscheidung abgeändert,
die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Wert der Grundstücke,
Gegenleistung
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80.731,60 €
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Grunderwerbsteuer
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1.614,63 €
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 30. April 2007 haben JN und
dessen geschiedene Ehegattin GeN die ihnen je zu einer Hälfte
gehörigen Liegenschaften EZ 28, GB P und EZ 95, GB S,
ihrem Sohn GN übergeben. Als Gegenleistung für diese Übergabe
haben sich die Übergeber
jedoch nur für Herrn
JN ein Wohnungsrecht und bis zur Erreichung des Pensionsalters das
Fruchtgenussrecht (Kapitalwert 103.960,36 €) sowie einen
Übergabspreis von 20.000,00 € ausbedungen.
In Zusammenhang mit diesem Rechtsvorgang sind in der Folge
mehrere Grunderwerbsteuer- und Schenkungssteuerbescheide ergangen.
Hinsichtlich der Übergabe vom Vater, JN, hat das
Finanzamt mit Bescheid vom 16. Mai 2007 dem Sohn und Übernehmer GN,
ausgehend von der halben
Gegenleistung (51.980,18 € + 10.000,00 €),
Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 1.239,60 € vorgeschrieben.
Dagegen hat GN, nunmehriger Berufungswerber, = Bw.,
Berufung erhoben, weil es sich bei dem Übergabsobjekt um einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb handle, für den die GrESt vom Wert der
Grundstücke zu berechnen sei.
Aufgrund dieser Berufung hat das Finanzamt die Rechtslage
grundlegend neu beurteilt und den Kapitalwert für Wohnungs- und
Fruchtgenussrecht lt. Übergabsvertrag zur Gänze der Übergabe vom
Vater, JN, zugeordnet. In seiner Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 2007
hat das Finanzamt deshalb die GrESt neu berechnet; dabei wurde dem
Berufungsbegehren zwar insofern stattgegeben, als gemäß
§ 4
Abs. 2 Zif. 2 GrEStG der Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke zugrunde gelegt wurde, aber andererseits wurde nunmehr anteilig
für die übrigen Grundstücke der
gesamte Kapitalwert der
ausbedungenen Rechte als
Gegenleistung in die Bemessung einbezogen.
Die Gegenleistung setzt sich somit zusammen aus dem halben
Übergabspreis von 10.000,00 € und dem gesamten Kapitalwert der
Leistungen von 103.960,36 €, das sind insgesamt
113.960,36 €, wovon nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf die
übrigen Grundstücke ein Anteil von 68,61 % entfällt.
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2 % GrESt
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EW der luf. Grundstücke
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2.543,55 €
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50,87 €
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Gegenleistung übrige Grundstücke
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78.188,05 €
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1.563,76 €
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80.731,60 €
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1.614,63 €
Daraufhin hat der Bw. am 23. Juli 2007 einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Dass nun plötzlich der gesamte Wert des Wohnungsrechtes
und des Fruchtgenussrechtes für die übergebene
Liegenschaftshälfte als Gegenleistung herangezogen werde, sei rechtlich und
faktisch unrichtig. Auch die zweite übergebene Liegenschaftshälfte der
GeN sei mit diesen Rechten des JN belastet. Ein Wohnungsrecht könne ja
rechtswirksam nicht an einer Liegenschaftshälfte begründet werden.
Überdies bezögen sich die Rechte auf das gesamte Übergabsobjekt.
Die Gegenleistung sei daher auf beide übergebene Liegenschaftshälften
gleich aufzuteilen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
(GrEStG) unterliegen Rechtsvorgänge, welche einen Anspruch auf
Übereignung eines inländischen Grundstückes begründen der
GrESt. Nach § 4 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen.
Bei einer Mehrheit von Rechtsvorgängen ist jeder
einzelne Tatbestand gesondert zu prüfen. Stehen einem Übernehmer
mehrere Übergeber gegenüber, sind so viele selbständige
Steuervorgänge gegeben, wie Übergeber vorhanden sind.
Demgemäß beinhaltet der zugrunde liegende Übergabsvertrag vom
30. April 2007 zwei Erwerbsvorgänge, welche eigenständig zu
beurteilen und zu besteuern sind. Gegenstand dieser Berufungsentscheidung ist
die Übergabe vom Vater JN an den Bw.
Die Höhe der Gegenleistung insgesamt ist im
gegenständlichen Fall unstrittig. Meinungsverschiedenheit besteht
ausschließlich darüber, welchem Erwerbsvorgang die Gegenleistung
(Wohnungs- und Fruchtgenussrecht) zuzurechnen ist, dh. welchem der beiden
Übergeber der Bw. die Gegenleistung erbringt.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber einsetzen muss,
um das Grundstück zu erhalten. Neben dem Entgelt im engeren Sinn
zählen auch sonstige vom Käufer übernommene Leistungen zur
Gegenleistung. Gegenleistung ist somit jede Leistung, die der Erwerber als
Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstücks empfängt.
Aber nur jene Leistung ist
Gegenleistung, die dem Veräußerer zugute kommt, was sich also im
Vermögen des Veräußerers auswirkt oder doch wenigstens seine
rechtliche oder wirtschaftliche Stellung zu seinen Gunsten beeinflusst.
Nach dem Vertragstext und auch tatsächlich ist
ausschließlich JN der Nutzungsberechtigte, welcher die Wohnung im Haus P
alleine bewohnt (seine geschiedene Gattin wohnt in E) und welcher (aufgrund des
Scheidungsvergleiches vom 7. Juli 2006 bereits seit diesem Zeitpunkt) das
alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der gesamten Liegenschaft
ausübt. Demgemäß erbringt der Bw. die Gegenleistung eindeutig
seinem Vater, welcher in den tatsächlichen Genuss der Rechte kommt.
Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten: Im
GrESt-Recht ist der Begriff der Gegenleistung nach ständiger Judikatur des
VwGH im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Der Bw. erbringt seinem Vater
gegenüber an Leistungen die Rechte und den halben Übergabspreis und
erhält hiefür eine Liegenschaftshälfte. Darin besteht
wirtschaftlich betrachtet das Austauschverhältnis, welches der Besteuerung
unterliegt. Darauf, dass die gesamte Liegenschaft mit den Rechten belastet ist,
kommt es nicht an.
Soweit der Bw. einwendet, dass die Gegenleistung an die
Mutter in einer Leistung an Dritte (Vater) besteht, gilt es zu bedenken, dass
auch Leistungen an Dritte nur dann Gegenleistung sind, wenn sie erbracht werden,
weil sich der Erwerber hierzu vertraglich verpflichtet hat, und wenn sie sich im
Vermögen des Veräußerers auswirken. Dass diese Leistungen des
Erwerbers nicht dem Verkäufer (Mutter) zugute kommen, schadet in einem
solchen Fall nicht. Entscheidend ist aber, ob sich die Leistungen im
Vermögen des Verkäufers - etwa durch
Befreiung von einer ihn treffenden
Verpflichtung - auswirken.
In diesem Sinn hat jedoch die Mutter keine Verpflichtung
mehr getroffen, dem geschiedenen Ehegatten JN die gegenständlichen Rechte
zuzuwenden, vielmehr waren aufgrund der Scheidung sämtliche gegenseitigen
Ansprüche bereinigt und verglichen.
Im übrigen hat der Bw. gegen die Berechnung der GrESt
durch das Finanzamt, wie sie in der Berufungsvorentscheidung vorgenommen wurde,
weder dem Grunde noch der Höhe nach weitere Einwendungen vorgebracht und
bestehen dagegen auch von amts wegen keine Bedenken. Vielmehr wurde insbesondere
die Aufteilung der Gegenleistung nach den Verkehrswerten (EW im Verhältnis
2:1), wie es der Judikatur und der gängigen Verwaltungspraxis entspricht,
vorgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0822-L/08
- Stammnummer
- 36816
- Gültig
- 15.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF