Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0279-G/07
Die Schuldentilgung des Ehemannes stellt keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sich diese in seiner unternehmerischen Tätigkeit gründet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-G/07vom 15.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tilgung von Schulden des Ehemannes aus dessen Haftungsinanspruchnahme als Gesellschafter-Geschäftsführer einer insolventen GmbH stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Dies schon deshalb, weil diese Teil des Unternehmerwagnisses sind und wirtschaftliche Misserfolge nicht zur Steuerermäßigung bei einem anderen Abgabepflichtigen führen können.
Vermögensverlust oder drohender Vermögensverlust führt nur in Katastrophenfällen zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 10. Mai
2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Jahr 2005
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 73.357,57 Euro.
Sie wurde mittels Vorhalt vom 16. März 2006
aufgefordert, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen an Hand
von Rechnungen nachzuweisen sowie eine Aufstellung der Aufwendungen
beizulegen.
Mit Vorhaltbeantwortung vom 28. November 2006
schränkte die Bw. den Betrag auf 69.026,38 Euro ein.
Laut Bw. handelte es sich bei den beantragten
außergewöhnlichen Belastungen um für ihren Ehemann
übernommene Darlehensrückzahlungen zur Abwendung einer
existenzbedrohenden Notlage. Die getilgten Bankverbindlichkeiten stammten aus
der Haftung ihres Ehemannes als Gesellschaftergeschäftsführer einer
insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die eheliche Wohnung, die den Ehegatten und den beiden
minderjährigen Kindern als einzige Wohnmöglichkeit diente, sei mit den
zurückgezahlten Bankverbindlichkeiten hypothekarisch belastet gewesen. Es
habe eine Versteigerung der Wohnung und Delogierung der Familie gedroht. Die
Zahlung sei daher zwangsläufig aus sittlichen Gründen unter
Zugrundelegung des objektiven Pflichtbegriffs nach herrrschenden moralischen
Anschauungen erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2007 wurde
die Berufung abgewiesen.
Das Finanzamt begründete die Abweisung unter Hinweis
auf Judikate des VwGH damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GesmbH auf
Grund einer für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft eingegangenen
Bürgschaft keine außergewöhnliche Belastung darstellten. Dies
deshalb, weil durch die Übernahme der Bürgschaft ein Wagnis
übernommen werde, das einem Unternehmerwagnis gleiche. Es fehle einer
solchen Zahlung die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG.
Diese Ansicht gelte umso für die Übernahme der
Bürgschaftszahlungen in einem Insolvenzverfahren des Ehepartners. Der
§ 34 EStG sei nicht geschaffen worden, um wirtschaftliche Misserfolge, die
verschiedenste Ursachen haben können, durch Ermäßigung der
Einkommensteuer auf die Allgemeinheit zu überwälzen.
In der Folge stellte die Bw. mit elektronischer Berufung
vom 23. März 2007 den Antrag auf Vorlage der Berufung gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Bw. hat laut
dem vorliegenden Einkommensteuerakt im Jahr 2000 eine Liegenschaft mit einem
darauf befindlichen Gebäude um 3.150.000,00 S erwarb und dieses
Gebäude an die ElektroGmbH, vermietete. Sie erklärte im Jahr 2005 aus
diesem Mietverhältnis negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 5.562,94 Euro. Seit Mai 2005 vermietet sie diese
Liegenschaft in Folge der Insolvenz der ElektroGmbH an einen anderen
Mieter.
Die Bw. legte im Vorhalteverfahren dem Finanzamt ein
Schreiben vom Februar 2005 eines Rechtsanwaltes, der von ihrem Ehemann zu dessen
Haftungsregulierung beauftragt worden war, vor. Dieses Schreiben war an die
Gläubigerbanken des Ehemannes der Bw. und zwar an die Bank Austria
Creditanstalt AG und BAWAG Bank für Arbeit und Wirtschaft AG adressiert.
In diesem Schreiben wurde unter Punkt 4.) mitgeteilt, dass die
Familie der Gattin des Schuldners
(=Bw.) einen Betrag von rund 60.000,00 Euro zur Regulierung seiner Haftungen zur
Verfügung stellen werde. Bedingung war, dass die beiden
Gläubigerbanken der Löschung ihrer Pfandrechte zustimmten.
Laut Grundbuch war die dem Ehegatten der Bw. gehörende
Eigentumswohnung in InWien, welche der Familie zur Wohnversorgung dient, neben
einem Wohnbaudarlehen der Volksbank in Höhe von 90.000,00 Euro mit
Hypotheken zu Gunsten der Bank Austria Creditanstalt AG sowie der BAWAG Bank
für Arbeit und Wirtschaft AG in Gesamthöhe von 63.583,09 Euro
belastet.
Im Jahr 2005 bezog die Bw. Einkünfte von der IAF
Service GmbH in Höhe von 28.815,58 Euro und aus dem Bundesdienst in
Höhe von 15.568,00 Euro. Darüber hinaus machte die Bw.
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.562,94
Euro geltend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg.cit.) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg.cit.)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im Berufungsfall hat die Bw. Bankverbindlichkeiten für
ihren Mann aus der Inanspruchnahme für Haftungen als
Gesellschaftergeschäftsführer getilgt. Sie führt dazu aus, dass
ihr die Zahlungen aus sittlichen Gründen zur Abwendung einer
existenzbedrohenden Notlage ihres Mannes erwachsen seien. Diese Zahlungen seien
ihr zwangsläufig erwachsen, seien außergewöhnlich und
beeinträchtigten ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Dazu ist auszuführen, dass der Steuerpflichtige davon
ausgeht, durch die Übernahme von Bürgschaften (bzw. Tilgung der
Verbindlichkeiten) eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Eine existenzbedrohende Notlage
liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer
selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften
nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des
nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine
berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte
erhalten können.
Die Bw. hat aber nicht weiter ausgeführt, in welcher
Weise das Unterlassen der Darlehenstilgungen zu einer existenzbedrohenden
Notlage ihres Ehemannes geführt hätte. Grundsätzlich trägt
aber der Steuerpflichtige die Nachweispflicht für die Folgen der
Unterlassung der Zahlungsübernahme (siehe bspw. VwGH 25.5.2004,
2001/15/0027).
Von wesentlicher Bedeutung ist aber, dass nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH Aufwendungen zur Abwendung eines
Konkurses (bzw. einer existenzbedrohenden Notlage) für einen nahen
Angehörigen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen sind.
Wie bereits dargelegt, wurde der § 34 nicht zum Zweck geschaffen,
wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers durch Ermäßigung der
Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen (siehe bspw. VwGH
6.11.1991, 89/13/0093, 93/14/0105, 17. 12.1998, 97/15/0055, 31.3.2005,
2001/15/0222, 28.1.2005, 2001/15/0173, 31.3.2004, 2003/13/0158, siehe weiters in
diesem Zusammenhang, Doralt Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34 Tz 78,
Stichwort "Konkurs"). Demnach stellt die Tilgung der aus der
Gesellschafter-Geschäftführertätigkeit des Ehemannes der Bw.
resultierenden Verbindlichkeiten durch die Bw. keinesfalls eine
außergewöhnliche Belastung dar, da den Haftungen des Ehemannes
zweifellos wirtschaftliche Misserfolge zu Grunde liegen.
Es bestand danach keine sittliche Verpflichtung den
Ehegatten durch Übernahme der Kredite vor dem wirtschaftlichen Niedergang
zu bewahren. Es reicht nämlich nicht aus, dass das Eingehen derartiger
Verpflichtungen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die
Sittenordnung dieses Handeln gebieten. Dabei ist nicht das persönliche
Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff
nach den herrschenden Anschauungen entscheidend. Es ist laut
Verwaltungsgerichtshof nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen
grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem
eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. Es liegt danach keine sittliche
Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer
Konkursgefahr (bzw. existenzbedrohender Notlage) vor. Eine diesbezügliche
bestehende rechtliche Verpflichtung kann auch nicht aus der ehelichen
Beistandspflicht abgeleitet werden.
Dazu kommt noch, dass die Bw. gar nicht dargetan hat,
inwieweit die wirtschaftliche Existenz ihres Ehemannes ohne diesen Kredit
überhaupt verloren gegangen wäre und warum dieser seine berufliche
Existenz nicht auf andere Weise sichern hätte können. Dies zumal laut
Schreiben des Anwaltes des Ehemannes der Bw. vom 23. Februar 2005, die Aufnahme
einer nichtselbständigen Tätigkeit des Ehemannes im Bereich
Haustechnik/Hausverwaltung in Aussicht gestellt wurde.
Die Bw. führt ferner aus, dass die Schuldentilgung
notwendig gewesen sei, um die Versteigerung bzw. den Verkauf der ehelichen
Wohnung, welche mit den getilgten Verbindlichkeiten belastet war, zu verhindern
und somit die Wohnversorgung der eigenen Familie (Ehegatten und zwei
minderjährige Kinder) zu sichern. Die Zahlung sei daher zwangsläufig
aus sittlichen Gründen unter
Zugrundelegung des objektiven Pflichtbegriffs nach den herrschenden moralischen
Anschauungen erfolgt.
Dazu ist auszuführen, dass die Abwehr des Verkaufes
bzw. der Versteigerung einer der Wohnversorgung einer Familie dienenden
Eigentumswohnung nicht die im § 34 Abs. 1 Z 2 EStG geforderte
Zwangsläufigkeit aus Gründen der Sittlichkeit nach sich zieht. Die
Wohnversorgung einer Familie muss nämlich grundsätzlich nicht in Form
einer Eigentumswohnung gesichert sein. Die subjektive Einschätzung
der Bw. und deren menschlich verständliches Handeln sind aber nicht
geeignet, eine objektive sittliche Verpflichtung zu begründen. Die
Sicherung von Eigentum ist nach der objektiven Verkehrsanschauung keine
sittliche Verpflichtung und kann daher durch eine Steuerermäßigung
nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden. Rechtliche oder
tatsächliche Gründe, die eine Zwangsläufigkeit der Ausgaben nach
sich zögen, können nicht festgestellt werden und wurden von der Bw.
auch nicht geltend gemacht.
Im Übrigen führt Vermögensverlust oder
drohender Vermögensverlust nur in Katastrophenfällen zu einer
außergewöhnlichen Belastung (siehe auch Doralt, aaO, § 34 Tz
38).
Anzumerken ist, dass die Bw. im Jahr 2000 ein Haus erworben
hat, das sie nach Eintritt der Insolvenz der ElektroGmbH an Fremde vermietete
und darin wohl auch Potential zur Wohnversorgung lag.
Weiters ist auszuführen, dass nach § 34 Abs. 1 Z
3 EStG die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Abgabepflichtigen eine weitere wesentliche Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit einer Aufwendung als außergewöhnliche Belastung
ist.
Es ist danach für die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit das Einkommen des laufenden Jahres und nicht hingegen
das Vermögen maßgeblich.
Nach den von der Bw. vorgelegten Unterlagen hat ihre
Familie rund 60.000,00 Euro für die Entschuldung des Ehemannes der Bw.
zur Verfügung gestellt und kann in diesem Ausmaß eine wirtschaftliche
Belastung der Bw. nicht vorliegen. Im Übrigen verfügte die Bw.
im Jahr 2005 lediglich über ein laufendes Einkommen von 37.973,86 Euro und
ist daher auch nur ein Teil der geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen darin gedeckt.
Unabhängig von den obigen Darlegungen, wonach die
Zwangsläufigkeit der beantragten außergewöhnlichen Belastungen
aus sittlichen Gründen zu verneinen ist, lag zumindest in Höhe des von
der Familie der Bw. zur Verfügung gestellten Betrages von 60.000,00 Euro
auch eine wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht vor.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Graz, am 15.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungTilgung von Schulden des EhepartnersUnternehmerwagniswirtschaftliche LeistungsfähigkeitAbwehr eines KonkursesBürgschaftexistenzbedrohende NotlageWohnversorgungVermögensverlust
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-G/07
- Stammnummer
- 36807
- Gültig
- 15.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF