Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2377
Österreicher als Mitarbeiter der inländischen Zweigniederlassung einer russischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 701/2-IV/4/03vom 21.11.2003
Wortlaut laut Findok
EAS 2315 hat sich mit dem Fall befasst,
dass Mitarbeiter einer russischen Kapitalgesellschaft zur Dienstleistung in die
österreichische Zweigniederlassung dieser Kapitalgesellschaft entsandt
werden. Es wurde damals festgestellt, dass die von der Zweigniederlassung zu
tragenden Arbeitslöhne gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Russland,
BGBl. III Nr. 10/2003, der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung
unterliegen, dass aber diese Arbeitslöhne auch in Russland einer
30-prozentigen Besteuerung unterzogen werden dürfen, wenn die nach
Österreich entsandten Arbeitskräfte den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen auch während ihrer Entsendungszeit weiterhin in Russland
beibehalten. Diese Vorgangsweise ist durch Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens
gedeckt, vorausgesetzt, dass Russland die österreichische Steuer auf die
russische anrechnet.
Unterwirft allerdings Russland auch jene Bezüge einer
30-prozentigen Besteuerung - noch dazu ohne Anrechnung der österreichischen
Steuer - die in der österreichischen Niederlassung an österreichische
Mitarbeiter mit Lebensmittelpunkt in Österreich gezahlt werden, dann stellt
dies eine Abkommensverletzung dar.
Ist es nicht möglich, "auf kurzem Weg" unter Hinweis
auf die vorliegende ministerielle EAS-Auskunft einen abkommensgetreuen
Rechtszustand in Russland herzustellen, dann müsste von den betroffenen
Mitarbeitern gemäß Artikel 25 des Abkommens beim BM für Finanzen
in Wien ein (formloser und gebührenfreier) Antrag auf Einleitung eines
internationalen Verständigungsverfahrens mit Russland zwecks
Herbeiführung eines abkommenskonformen Rechtszustandes eingebracht
werden.
21. November
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- Art. 23 Abs. 2 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- Art. 25 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 701/2-IV/4/03
- Stammnummer
- 36777
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF