Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0001-K/02
Vorschreibung eines Säumniszuschlages, Zurückweisung einer Berufung mangels Aktivlegitimation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-K/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berufung ist bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt schrieb mit
angefochtenem Bescheid vom 14. November 1990 der Firma W. GmbH mit Sitz in W.
einen Säumniszuschlag in Höhe von ÖS 22.120,00 (Euro
1.607,52) zur Bezahlung vor. Es begründete die Vorschreibung des
Säumniszuschlages damit, dass die Firma W. GmbH eine am 27. September 1990
fällig gewordene Grunderwerbsteuer nicht zum Fälligkeitstag entrichtet
hat. Der Bescheid wurde an die Firma W. GmbH zu Handen deren
Geschäftsführer, Herrn W. K. in W., zugestellt.
Den Grunderwerbsteuerbescheid
vom 22. August 1990 übermittelte das Finanzamt zuvor an die Firma W. GmbH,
ebenso zu Handen deren Geschäftsführer, Herrn W. K. in
W..
Mit Schreiben vom 22. November
1990 erhob die Bw. (B. GmbH mit Sitz in B.) Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung des Säumniszuschlages und wieß darauf hin,
dass der Bescheid über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer dem
Geschäftsführer der W. GmbH., Herrn W. K., nicht zugekommen sei. Der
Geschäftsführer habe auch keine Verständigung über die
Hinterlegung eines Schriftstückes (Grunderwerbsteuerbescheid) erhalten. Die
Vorschreibung des Säumniszuschlages sei daher nicht zu Recht
erfolgt.
Bereits im Jahr 1990 hat die
Firma W. GmbH ihren Firmenwortlaut in K. GmbH geändert und den Firmensitz
von W. nach K. verlegt (vgl. Protokoll über die ao. Generalversammlung vom
9. April 1990). Das Finanzamt wieß mit Berufungsvorentscheidung vom 27.
Feber 1991 die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung des
Säumniszuschlages als unbegründet ab.
Die Berufungsvorentscheidung
wurde dem Geschäftsführer, Herrn W. K., an der Adresse der Bw. in B.
zugestellt. Mit Schreiben vom 5. März 1991 ersuchte die Bw. um Vorlage der
Berufung und Aussetzung der Einhebung. Das Finanzamt verfügte mit Bescheid
an die Bw. die Aussetzung der Einhebung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Anordnung des §
243 BAO ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz
erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht in
Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird.
Zur Einbringung einer Berufung ist im Grunde des § 246 Abs. 1 BAO jeder
befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Berufungswerber kann somit nur derjenige sein, dem der Bescheid wirksam
bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt
ist.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz kann, wenn ein Anlass zur Zurückweisung (§ 273 BAO) nicht
vorliegt und etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben sind, die
Berufung nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen (§ 276 Abs. 1 BAO).
In gegenständlichem
Sachverhalt hat das Finanzamt mit angefochtenem Bescheid der Firma W. GmbH mit
Sitz in W. einen Säumniszuschlag zur Entrichtung vorgeschrieben. Die
Berufung wurde jedoch von der Bw. in B. erhoben.
Entsprechend dem Wortlaut des
§ 276 Abs. 1 BAO konnte jedoch die Bw. keinesfalls im eigenem Namen
Berufung gegen den Bescheid erheben, weil sie zur Einbringung der Berufung nicht
legitimiert war.
Der angefochtene Bescheid war
nämlich seinem Inhalte nach ausschließlich für die Firma W. GmbH
bestimmt und wurde auch nur dieser Firma bekanntgegeben. Zur Einbringung der
Berufung war daher nach dem klaren Wortlaut des § 246 Abs. 1 BAO nicht
die Bw., sondern die W. GmbH berechtigt.
Weil die Berufung von einem
formell hiezu nicht berechtigten Berufungswerber eingebracht wurde, war die
Berufung gemäß
§ 276 Abs. 1 lit.a BAO
zurückzuweisen.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
2.April 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-K/02
- Stammnummer
- 3673
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF