Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2355
Einkaufsaktivitäten einer schweizerischen Gesellschaft über eine österreichische Konzernhandelsgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/14-IV/4/03vom 14.10.2003
Wortlaut laut Findok
Benützt eine in der Schweiz
ansässige Kapitalgesellschaft die Räumlichkeiten ihrer
österreichischen Schwestergesellschaft (Handelsunternehmen), um dort durch
einen entsandten Mitarbeiter ihre Konzerneinkaufstätigkeiten in
Österreich und im Drittausland zu unterstützen, dann stellen diese
Räumlichkeiten eine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO für
die schweizerische Gesellschaft dar; denn diese Räumlichkeiten werden
für die betriebliche Einkaufstätigkeit der schweizerischen
Gesellschaft genutzt und dienen damit der Erzielung betrieblicher Einkünfte
der schweizerischen Gesellschaft.
Bei diesem Sachverhaltsbild geht es daher nicht um eine
Einkaufstätigkeit der österreichischen Handelsgesellschaft, die von
der Schweiz aus unterstützt wird, sondern um eine Einkaufstätigkeit
der schweizerischen Gesellschaft, bei der sich die schweizerische Gesellschaft
der Räumlichkeiten ihrer österreichischen Schwestergesellschaft
bedient. Dies bedingt, dass die Zurverfügungstellung der
Räumlichkeiten und der übrigen Infrastruktur an den entsandten
Mitarbeiter fremdüblich von der schweizerischen Konzerngesellschaft
abgegolten wird.
Die schweizerische Gesellschaft tritt mit ihrer nach §
29 BAO begründeten Betriebstätte wohl nach inländischem Recht in
die beschränkte inländische Körperschaftsteuerpflicht ein, doch
ist nicht auszuschließen, dass das österreichisch-schweizerische
Abkommen der Geltendmachung dieser Steuerpflicht entgegensteht.
Wenn die Einkaufstätigkeit zu den Hauptaufgaben der
schweizerischen Gesellschaft zählt, dann ergibt sich die Frage, ob eine der
Erfüllung dieser Hauptaufgabe dienende österreichische
Betriebstätte unter den Betriebstätten-Ausschlusskatalog des Artikels
5 Abs. 3 DBA-Schweiz fallen kann. Denn dieser Katalog will an sich insgesamt nur
unternehmerische Hilfstätigkeiten aus der Steuerpflicht ausnehmen.
Unter der Voraussetzung, dass seitens der schweizerischen
Steuerbehörden im betroffenen Fall eine korrespondierende Rechtsmeinung
vertreten wird, erscheint die Ansicht vertretbar, dass Artikel 5 Abs. 3 lit. d
des DBA-Schweiz Einkaufsstellen in allen Fällen vom
Betriebstättenbegriff ausklammert, sonach auch dann, wenn es sich um die
Einkaufsstelle einer speziell für den Konzerneinkauf zuständigen
Konzerngesellschaft handelt. Wird angesichts einer solchen Rechtsbeurteilung
einer Einkaufsstelle (also einer Stelle, die Einkaufsverträge
abschließt) keine Betriebstätteneigenschaft zugemessen, dann kann den
inländischen Räumlichkeiten umso weniger Betriebstättencharakter
zugeordnet werden, wenn sich die Tätigkeit in Österreich nur auf
Teilaufgaben des Wareneinkaufes
beschränkt, wie Produktauswahl, Qualitätskontrolle, Verhandlungen
über Einkaufskonditionen uä.
14. Oktober
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
EinkaufstätigkeitenEinkaufsstelleHilfstätigkeitenfremdübliche AbgeltungBetriebstättenausschlusskatalog
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/14-IV/4/03
- Stammnummer
- 36726
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF