Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0783-W/08
Wiedereinsetzung, Terminverlust, kein RA ausgestellt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0783-W/08vom 11.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.B., vertreten durch Mag. Walter
Heissig, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1100 Wien,
Puchsbaumgasse 25-27, vom 12. März 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch Ing. Thomas
Hösel, vom 7. März 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 7. August 2007 ein Ratenansuchen ein.
Dem Ansuchen wurde entsprochen und am 9. August 2007 ein Bescheid über die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen erlassen. Bei einem Rückstand
zuzüglich bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastender
(Viertel-) Jahresbeträge an Einkommensteuer in Summe von € 13.639,29
wurde folgender Zahlungsplan vorgeschrieben.
|
Rate
|
Fälligkeit
|
Summe
|
1
|
3.9.2007
|
750,00
|
2
|
1.10.2007
|
750,00
|
3
|
2.11.2007
|
750,00
|
4
|
3.12.2007
|
750,00
|
5
|
2.1.2008
|
750,00
|
6
|
1.2.2008
|
750,00
|
7
|
3.3.2008
|
750,00
|
8
|
1.4.2008
|
750,00
|
9
|
2.5.2008
|
750,00
|
10
|
2.6.2008
|
750,00
|
11
|
1.7.2008
|
750,00
|
12
|
1.8.2008
|
5.389,29
Nach dem Kontoauszug wurden jedoch Zahlungen nach dem
Fälligkeitstag, eine Überweisung erst am 5. Oktober 2007, eine
Überweisung am 5. November 2007 und eine Überweisung am 7. Jänner
2008 vorgenommen.
Am 3. März 2008 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand eingebracht und beantragt, die jeweils am dritten eines
jeden Monats geleisteten Ratenzahlungen als am Fälligkeitstag 1. bzw. 2.
der betreffenden Monate anzuerkennen.
Der Ratenbescheid sehe vor, dass die erste Rate am 3.9.
2007, die zweite am 1.10.2007, die dritte am 2.11.2007, die vierte am 3.12.2007
usw. zu entrichten sei.
Der Bw. sei fälschlich der Meinung gewesen, dass alle
Raten stets am Dritten eines Monats zur Zahlung fällig seien und habe daher
einige Raten geringfügig verspätet einbezahlt.
Abgesehen davon, dass das Missverständnis des Bw.
hinsichtlich der Fälligkeit der Raten vom Finanzamt mit veranlasst worden
sei, könne es wohl nicht im Sinne des Finanzstrafgesetzes liegen, derartig
geringfügige Verfehlungen zum Anlass einer Bestrafung zu nehmen. Es
wäre entbehrlich gewesen, die unterschiedlichen Fälligkeitstage in den
Bescheid aufzunehmen, zumal die Bundesabgabenordnung ohnedies eine eindeutige
Regelung hinsichtlich der Fälligkeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
enthalte.
§ 308 BAO normiere die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung von versäumten Fristen, wobei darunter auch
Zahlungsfristen fallen.
Das unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis bestünde
darin, dass der Bw. den Zahlungserleichterungsbescheid falsch interpretiert
habe, es handle sich dabei um ein Versehen minderen Grades.
Das Hindernis sei mit der Zustellung der Verständigung
über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 22. Februar 2008
weggefallen, damit sei die Frist des § 308 Abs. 3 BAO gewahrt. Der Bw.
werde in Hinkunft alle weiteren Zahlungen termingerecht vornehmen.
Mit Bescheid vom 7. März 2008 wurde der Antrag
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass als Ereignis im Sinne
des § 308 BAO jedes Geschehen anzusehen sei, nicht nur ein Vorgang in der
Außenwelt sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen,
Verschreiben, sich irren...
Unvorhergesehen sei ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Unabwendbar sei es dann, wenn es die Partei mit den einem
Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern
konnte, auch dann, wenn sie dessen Eintritt voraus sah.
Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler
unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Keine
leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand auffallend sorglos handle.
Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.
Da der Abgabepflichtige dreimal den Zahlungstermin
versäumt habe, zeige dies für das Finanzamt, dass er die ihm zumutbare
Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen habe. Dies insbesondere, da die
Zahlungstermine im Bescheid gestanden seien. Wie der Abgabepflichtige auf die
falsche Meinung kommen konnte, dass alle Raten am 3. zu entrichten seien, sei
für das Finanzamt in keinster Weise nachzuvollziehen, ebenso wenig die
Behauptung, dass das Finanzamt den Irrtum mit veranlasst habe.
Bei Unklarheiten hätte sich der Abgabepflichtige an
das Finanzamt oder an seinen Steuerberater wenden können. Gerade der
Umstand, dass der Abgabepflichtige eine Selbstanzeige erstattet habe und, dass
bei verspäteter Einzahlung die Voraussetzungen für die Straffreiheit
nicht gegeben sind, zeigt, dass er die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht
gelassen habe, da es jedem sorgfältigen Menschen unter diesen
Umständen besonders wichtig gewesen wäre, dass die Zahlungsfristen
eingehalten werden.
Nach Ansicht des Finanzamtes liege grobes Verschulden vor,
daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 12. März
2008, in dem ausgeführt wird, dass das Finanzamt übersehe, dass die
drei verspäteten Zahlungen die gleiche Ursache haben. Der Bw. sei der
Ansicht gewesen, dass alle Ratenzahlungen jeweils am 3. des Monats fällig
seien. Er werde sich auch nicht erkundigen, wenn er annehme, dass alle Raten am
3. eines Monats fällig seien.
Auch die weiteren Ausführungen, dass jeder
sorgfältige Mensch unter diesen Umständen die Zahlungsfristen
eingehalten hätte, träfen nicht zu.
Ein Fehler, wie er unterlaufen sei, könne jedem
sorgfältigen Menschen passieren, ein derartiges Versehen sei der
entsprechenden Judikatur nach nicht als grobes Verschulden zu sehen, sondern als
ein Versehen minderen Grades.
Für den Fall der negativen Entscheidung über die
vorliegende Berufung beantrage der Bw. die Vorlage an den UFS und die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs.3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer
Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§
276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht
werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich
derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Zahlungserleichterungen erlöschen durch den Eintritt
eines Terminverlustes. Allerdings gilt der Zahlungsaufschub erst im Zeitpunkt
der Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet (siehe z.B. VwGH
23.3.2000, 99/15/0145). Ein Terminverlust ist somit durch die Ausstellung eines
Rückstandsausweises wahrzunehmen.
Ein Rückstandsausweis wurde jedoch in den hier
vorliegenden Fällen der geringfügig verspäteten Bezahlung der
Raten nicht ausgestellt, daher besteht keine Rechtsgrundlage für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte
demnach abgesehen werden, da auf die Argumentation des Bw., es liege lediglich
ein minderer Grad des Verschuldens vor, mangels Berechtigung zur Stellung eines
Wiedereinsetzungsantrages nicht einzugehen war.
Der Spruch des Bescheides war folglich dahingehend zu
korrigieren, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Wien, am 11.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0783-W/08
- Stammnummer
- 36721
- Gültig
- 11.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF