Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0203-L/08
FB-Anspruch eines österreichischen Staatsbürgers, wenn die Ehegattin und das Kind die Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 nicht erfüllen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-L/08vom 11.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
19. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vom 28. November 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit ab
Jänner 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den minderjährigen Stiefsohn des Berufungswerbers
für die Zeit ab Jänner 2007 mit Bescheid vom 28.11.2007 unter Hinweis
auf § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen.
Die Berufung vom 19.1.2008 wird im Wesentlichen damit
begründet, dass die Ehegattin und der Stiefsohn des Berufungswerbers sich
auf Grund der Asylbestimmungen rechtmäßig in Österreich
aufhalten würden. Der Stiefsohn sei sogar eine "schutzbedürftige
Person" im Sinne der Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15a BVG,
verfüge über eine rechtmäßige
Aufenthaltsberechtigungskarte, besuche zwecks Verbesserung der Deutschkenntnisse
und zur sinnvollen Integration den städtischen Kindergarten und lebe seit
3.1.2007 mit der Gattin und dem Berufungswerber im
Familienverband. Mangels Arbeitsgenehmigung der Mutter sei der
Berufungswerber sowohl rechtlich als auch moralisch und sittlich verpflichtet,
sämtliche Kosten nicht nur für die Gattin, sondern auch für den
Stiefsohn zu tragen. Der Berufungswerber sei österreichischer
Staatsbürger und als kaufmännischer Angestellter in
Oberösterreich vollzeitlich beschäftigt. Unter der
Berücksichtigung der Belastung durch die von ihm zu leistenden
Alimentationszahlungen für seine Tochter aus erster Ehe würden der
Familie nur ca. EUR 1300.- zur Deckung der monatlichen Aufwendungen
verbleiben. Auf Grund der Eheschließung sei er verpflichtet,
für seine Frau und ihren Sohn zu sorgen. Die Nichtgewährung der
Familienbeihilfe an ihn bedeute, dass sich einerseits der Staat hohe Kosten
für Quartier, Essen usw. erspare und andererseits der Berufungswerber
für die Übernahme der Versorgungsverpflichtung hinsichtlich seines
Sohnes (und seiner Gattin) keine wie immer geartete Unterstützung
erhalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung
lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit Bundesgesetzblatt 168, ausgegeben am 28. Dezember
2006, wurde das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 BGBl. Nr. 376/1967
geändert und dem § 3 folgende Abs. 4 und 5
angefügt:
(4) Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch
besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen
des Abs 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird
für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt.
Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet.
Dem § 55 FLAG 1967 wird folgender Abs. 3
angefügt:
§ 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in
Kraft."
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Ehegattin des Berufungswerbers und das
minderjährige Kind sind am 12.5.2006 aus der Russischen Föderation
nach Österreich eingereist. Beide können keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Sie können aber auch aus der
Tatsache, dass sie Asylwerber sind, nichts für ihren Standpunkt gewinnen,
da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab
dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl
gewährt wurde. Ebenso liegen aber auch die Voraussetzungen nach
§ 3 Abs. 4 und 5 nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-L/08
- Stammnummer
- 36718
- Gültig
- 11.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF