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UFSW RV/1998-W/08
Einbeziehung von endbesteuerten Einkünften in die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1998-W/08vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 97 Abs. 1 EStG endbesteuerte Kapitaleinkünfte, wie Dividenden aus Aktien, gelten nicht als zu versteuerndes Einkommen iSd § 5 Abs. 1 FLAG. Für die Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes sind diese nicht einzubeziehen und daher nicht beihilfenschädlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Exinger GmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1013 Wien,
Renngasse 1/Freyung, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für die Monate Jänner 2007 bis März 2008 sowie für die
Monate April und Mai 2008 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für die Kinder A.,
geb. 1989, und B., geb. 1986, bis Mai 2008 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
In einer persönlichen Vorsprache am 28. Februar 2008
gab die Bw. dem Finanzamt bekannt, dass ihre beiden Kinder am 30. Juni 2007
jeweils eine Dividendenausschüttung von rund 13.000 Euro erhalten
hätten.
Das Finanzamt forderte daraufhin mit Bescheid vom 28.
Februar 2008 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum Jänner 2007 bis März 2008 mit der Begründung
zurück, dass das zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von
9.000,-- (bzw 8.725,-- bis 2007) Euro überschritten habe.
Die Bw. erhob gegen die Bescheide fristgerecht Berufung und
führte begründend aus, dass die in § 5 Abs. 1 FLAG normierte
Einkommensgrenze das tarifmäßig zu versteuernde Einkommen
gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG betreffe, die bezogenen Dividenden jedoch
endbesteuert und daher nicht beihilfenschädlich seien.
Das Finanzamt erließ am 5. Mai 2008 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung (Jänner 2007 bis März
2008) in Bezug auf den Sohn A. teilweise statt, weil dieser auf Grund seiner
Minderjährigkeit bis 18.11.2007 beihilfenberechtigt war. Zur Frage, ob die
Einkommensgrenze überschritten sei, wurden in der Begründung die
für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
zitiert und weiters ausgeführt, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorlägen und diese zu dem zu versteuernden Einkommen
gehörten.
Am 5. Juni 2008 brachte die Bw. einen Vorlageantrag
betreffend die Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2008 (Jänner 2007 bis
März 2008) ein. Die Begründung der BVE führe ins Leere: § 5
Abs. 1 FLAG 1967 verweise auf § 33 Abs. 1 EStG 1988, das sei eine
Tarifvorschrift. Dem gegenüber argumentiere die Behörde mit den sieben
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988, um die es hier aber nicht
gehe. Dass die beiden Kinder der Bw. Einkünfte aus Kapitalvermögen
bezogen hätten, stünde außer Frage. Doch handle es sich dabei um
endbesteuerte Einkünfte, deren Tarif sich nicht - wie von § 5
Abs. 1 FLAG 1967 gefordert - aus § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebe, sondern
aus dessen § 95 Abs. 1. Diese Bestimmung laute: "Die
Kapitalertragsteuer beträgt 25%". Diese Quellensteuer habe
Abgeltungswirkung (§ 97 Abs. 1 EStG 1988). Die materielle
Rechtswidrigkeit der BVE und - weiterer Folge - des angefochtenen Erstbescheides
sei evident.
Für die Monate April und Mai 2008 wurden die
Familienbeihilfenbeträge auf Grund eines elektronischen Fehlers
irrtümlich ausbezahlt, weshalb am 6. Mai 2008 ein weiterer
Rückforderungsbescheid erging, der ebenfalls mit Berufung angefochten
wurde. Die Berufungsbegründung deckt sich in den wesentlichen Teilen mit
dem obigen Berufungsvorbringen. Diese Berufung legte das Finanzamt ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 regelt die Grenze für
eigene Einkünfte volljähriger Kinder wie folgt:
"Für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € (Anm.: 8.725
€ bis 2007) übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe,
wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde
Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse."
Der Einkommensbegriff ist in § 2 EStG 1988 wie folgt
geregelt:
"§ 2. (1) Der
Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist
der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
(3)
Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29."
In § 33 Abs. 1 EStG 1988 ist der allgemeine
Steuertarif geregelt, während § 95 Abs. 1 die Höhe
der Kapitalertragsteuer mit 25% normiert.
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 führt zur Steuerabgeltung
Folgendes aus:
"Für
natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die
Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge
gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer
unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche
Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß
§ 93
Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an
einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im
Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten
Beträge aus Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1
bestehen."
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die beiden Kinder
der Bw. im Jahr 2007 Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden)
bezogen haben. Durch die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer erfolgt
für diese Einkünfte grundsätzlich keine Versteuerung nach dem
Tarif gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988, außer wenn dies nach
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 beantragt wird.
Strittig ist nun, ob diese Einkünfte auch für die
Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 heranzuziehen sind.
Die Grenze der eigenen Einkünfte des Kindes ab
Volljährigkeit wurde ab Jahr 2001 von einer Monatsgrenze zu einem
Jahresbetrag geändert. Im Zuge dieser Änderung wurde in § 5
Abs. 1 FLAG auch der Verweis auf § 33 Abs. 1 EStG aufgenommen. Da sich
dieser nun explizit auf das nach Tarifvorschrift des § 33 Abs. 1 EStG zu
versteuernde Einkommen bezieht, ist auch nur dieses für die
Einkommensgrenze in Betracht zu ziehen. Die Dividendeneinkünfte sind eben
nicht nach § 33 Abs. 1 EStG, sondern wie bereits ausgeführt nach
§ 97 Abs. 1 EStG mit 25% Kapitalertragsteuer endbesteuert und daher nicht
beihilfenschädlich (sh auch Karbalaei, Die Familiensteuerreform im Detail,
Familienbeihilfe - Kinderabsetzbetrag - Unterhaltsabsetzbetrag -
Mehrkindzuschlag, SWK 1999, S 503, zur vergleichbaren Bestimmung des § 9a
FLAG). Eine andere Betrachtungsweise wäre dann angebracht, wenn die
Dividendeneinkünfte nach der bereits erwähnten Bestimmung des §
97 Abs. 4 EStG freiwillig in die Veranlagung einbezogen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Verweis auf
§ 33 Abs. 1 EStG auch Einkommensteile unberücksichtigt bleiben, die
steuerfrei sind oder begünstigt besteuert werden, wie etwa Bezüge nach
§ 67 Abs. 1 EStG. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch derartige
bzw. endbesteuerte Einkünfte in die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1
FLAG einbezogen werden, so hätte er sich einer ähnlichen Technik wie
etwa in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG bedient; die Berechnung des Grenzbetrages
für den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht sich nämlich auf die
Einkünfte und nicht auf das Einkommen, womit gewährleistet ist, dass
auch (endbesteuerte) Dividendeneinkünfte in die Grenzbetragsberechnung
einbezogen werden (sh. Jakom/Kanduth-Kristen EStG § 33 Rz 27).
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Wien, am 10.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1998-W/08
- Stammnummer
- 36716
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF